Anschrift

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-113003/0028-I/4/2011

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz) geändert wird, sowie einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treibstoffpreisen an die Preistransparenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011);

Stellungnahme des BMF (Frist: 25.05.2011)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 14. April 2011 unter der Zahl BMWFJ-56.034/0004-C1/4/2011 am 27. April 2011 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz) geändert wird, sowie einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treibstoffpreisen an die Preistransparenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011), binnen offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Unbeschadet der mit dem gegenständlichen legistischen Vorhaben verfolgten Intention der Gewährleistung eines fairen und transparenten Wettbewerbes auf dem Endverbrauchermarkt für Treibstoffe ist aus haushaltsrechtlicher Sicht zu bemängeln, dass die Darstellung der finanziellen Auswirkungen den Bestimmungen des § 14 Bundeshaushaltsgesetz nicht zu genügen vermag. Gemäß § 14 BHG ist jedem Entwurf einer neuen rechtssetzenden Maßnahme eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten und Erlöse verursachen wird, wie hoch diese Einnahmen oder Ausgaben sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden, welcher Nutzen hievon erwartet wird, sowie welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht wird. Der bloße Hinweis auf die gleichzeitig zur Begutachtung stehenden Verordnung beziehungsweise die Beschränkung der Ausführungen auf Mehrkosten für die Errichtung der Preistransparenzdatenbank in der Höhe von etwa € 55.000,--, wobei zu den Kosten für den laufenden Betrieb lediglich ausgeführt wird, diese seien abhängig von den technischen und personellen Voraussetzungen und daher nicht genau abschätzbar, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Auch fehlt jegliche Aussage über die Höhe der für die Beauftragung der E-Control zu leistenden Kosten.

 

Darüber hinaus enthält der vorliegende Gesetzes- und Verordnungsentwurf Informationsverpflichtungen, die Verwaltungskosten für Unternehmen auslösen und gemäß § 14a Abs. 1 BHG in Verbindung mit §§ 2 und 8 der Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL, BGBl. II 278/2009 zu ermitteln und darzustellen sind. Auch unter Hinweis auf das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 1. September 2009 wird ersucht, im Vorblatt eine entsprechende Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzunehmen. Gemäß den zitierten Rechtsvorschriften müssen die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen in den Erläuterungen dargestellt werden. Zudem ist dem Entwurf, das mit Hilfe der Verwaltungskostenrechner auszufüllende Formblatt anzuschließen.

 

Abschließend wird angeregt, die vorgesehene Dateneingabe gemäß § 1 Abs. 2 der Preistransparenzverordnung aus Synergiegründen über das Unternehmensserviceportal vorzusehen.

 

Es wird um Berücksichtigung dieser Stellungnahme sowie rechtzeitige Übermittlung der ergänzten beziehungsweise überarbeiteten Entwürfe noch vor der Ergreifung der weiteren Schritte im legistischen Prozess ersucht. Diese Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

03.05.2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)