Dr. Karl König

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RA Mag. Wolfgang Maier

1010 Wien, Nibelungengasse 13

 

Hasberger_Seitz & Partner

Rechtsanwälte GmbH

1010 Wien, Gonzagagasse 4

 

 
 

 

 

 

 

 


An das

Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Kultur

Kultusamt

z.H. Herrn Mag. Oliver Henhapel

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Mail: oliver.henhapel@bmukk.gv.at

 

Klosterneuburg, am 6. Juni 2011

11/NeuBun/1 - kkö/nst - 51402.doc

 

 

GZ BMUKK-7.830/0001-KA/2011

Entwurf zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird

 

 

Sehr geehrter Herr Mag. Henhappel!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Zunächst gebe ich bekannt, dass ich Neuapostolische Kirche Österreich rechtsfreundlich vertrete. Meine Mandantin hat mir nunmehr Ihr Schreiben vom 12. Mai 2011 zur direkten Beantwortung übergeben, mit dem meine Mandantin eingeladen wurde, bis spätestens 10. Juni 2011 zum Entwurf über ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert werden soll, Stellung zu nehmen.

Innerhalb offener Frist erstatte ich namens und auftrags meiner Mandantin nunmehr nachstehende

STELLUNGNAHME.

1.             Der Entwurf des vorliegenden Bundesgesetzes basiert auf einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wortfolge „als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre“ in § 11 Abs. 1 Z 1 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBL I 19/1998 aufgehoben hat. Wie im vorliegenden Schreiben vom 12. Mai 2011 angeführt ist, sollen nun auch „einige kleine Korrekturen zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Verbesserung der Rechtssicherheit“ vorgenommen werden.

2.             Eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich ebenso zu begrüßen wie das Vorhaben, die Rechtssicherheit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften zu verbessern. Wie im besonderen Teil der vorliegenden Erläuterungen zu Z 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert werden soll, auch zutreffend ausgeführt ist, ist ja bereits derzeit die Aufhebung einer erfolgten Anerkennung möglich. Allerdings ist dafür kein gesondertes Verfahren vorgesehen, sodass kein effektiver Rechtsschutz besteht. Aus Sicht meiner Mandantin führt aber gerade der neu eingefügte § 11a, der zur Rechtssicherheit beitragen soll, zu einer Interpretationsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Mindestanzahl an Angehörigen im Sinne des § 11 Ziffer 1 lit. d des Entwurfes, die tatsächlich zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit führt.

3.             Der neue § 11a Abs. 1  Z 1 normiert, dass der Bundesminister die Anerkennung einer nach dem BekGG anerkannten Religionsgemeinschaft aufzuheben hat, wenn eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung, insbesondere eine nach § 11 Ziffer 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt. Es handelt sich dabei somit um eine Muss- und keine Kann-Bestimmung, die auf - für die Anerkennung - maßgebliche Voraussetzungen verweist. § 11 neu, der die Voraussetzungen für die gesetzliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften normiert, unterscheidet in seinen Ziffern 1 bis 4 nicht, welche Voraussetzungen maßgeblich sind bzw. als maßgeblich im Sinne des § 11a Abs. 1 Z 1 neu zu werten wären. Aus einer nun vorzunehmenden Wortinterpretation des § 11a Abs. 1 Z 1 neu ergibt sich somit, dass zwar das Wort insbesondere die Bedeutung der §§ 11 Ziffer 2 bis 4 neu hervorstreicht, es heißt aber nicht, dass für den Fall, dass eine für die Anerkennung notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Ziffer 1 lit. a bis d bzw. deren Wegfall nicht auch zur Aufhebung der Anerkennung im Sinne von § 11a Abs. 1 Z 1 führen muss bzw. kann.

4.             Um die dadurch vorliegende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Aufhebung der Anerkennung einer anerkannten Religionsgemeinschaft für den Fall, dass deren Anzahl an Angehörigen unter mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs sinkt, zu unterbinden, schlage ich im Namen meiner Mandantin folgende geringfügige legistische Änderung des § 11a Abs. 1 Z 1 vor: 

-            § 11a Abs. 1

Der Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften, RGBL Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgemeinschaft aufzuheben, wenn

1.        eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung im Sinne des § 11 Ziffer 2 bis 4 [redaktioneller Fehler im vorliegenden Gesetzesentwurf, der von § 11 Abs. 2 bis 4 spricht] nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Voraussetzungen des § 11 Ziffer 1 lit. a bis d gelten dabei nicht als maßgebliche Voraussetzung, deren Wegfall zu einer Aufhebung einer anerkannten Religionsgesellschaft führen kann.

Eine solche gesetzliche Präzisierung ist deshalb zweckmäßig, weil die Voraussetzungen des § 11  Ziffer 1 bei der Anerkennung ohnedies geprüft werden und vorliegen müssen, während hingegen die §§ 11 Ziffer 2 bis 4 zwar auch im Zeitpunkt der Anerkennung der Religionsgesellschaft vorliegen müssen, diese jedoch nicht die unverrückbare Grundlage der Religionsgemeinschaft bilden, sondern sich bei diesen um gestaltbare und veränderbare Elemente einer Religionsgesellschaft handelt. Die Voraussetzungen des § 11 Ziffer 1 bestehen oder bestehen eben nicht und sind somit nicht gestaltbar.

Es ist daher nur schlüssig, dass nur die Punkte § 11 Ziffer 2 bis 4  – und zwar ausschließlich – zu einer Aufhebung der Anerkennung einer anerkannten Religionsgesellschaft führen können, wenn sie nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzung im Sinne des § 11 Ziffer 1 lit. d mit einer Mindestanzahl an Angehörigen von 2 vT der Bevölkerung Österreichs ist in diesem Zusammenhang ohnedies mit einem „und“ mit § 11 Ziffer 1 lit. c untrennbar verknüpft und kann somit auch nicht einzeln (ohne die Voraussetzung des § 11 Ziffer 1 lit. C) gedacht werden. Tatsächlich sind diese Ausführungen aber schon Interpretation des Entwurfes, sodass eine entsprechende Präzisierung im Sinne des vorgeschlagenen Textentwurfes auf Sicht meiner Mandantin nicht nur von grundsätzlicher existenzieller Bedeutung, sondern auch in sich schlüssig und im Sinne eines bestandfesten Gesetzes auch zweckmäßig erscheint. Dies gilt auch umso mehr, als nicht geklärt ist, wie ein Nachweis der entsprechenden Anzahl an Angehörigen in geeigneter Form erbracht werden kann, wenn dieser aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist.

5.       Ich ersuche Sie daher um Berücksichtigung meiner Ausführungen und Präzisierung und somit Abänderung des vorliegenden Gesetzesentwurfes im Sinne meiner Stellungnahme.

Ich verbleibe

mit vorzüglicher Hochachtung

eh. Dr. Karl König

 

cc:

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