Anschrift

An das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110401/0001-I/4/2011

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird;

Stellungnahme des BMF (Frist: 10.6.2010)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 12. Mai 2011 unter der Geschäftszahl BMUKK-7.830/0001-KA/2011 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen kann die in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens getroffene Aussage, dass mit einem dem Entwurf entsprechenden Gesetz keinerlei finanzielle Auswirkungen verbunden wären beziehungsweise diese sich im Entfall von Kundmachungskosten erschöpften, nicht nachvollzogen werden. Es sollte daher nochmals überprüft werden, ob die vorgesehenen Verfahren nach Ziffer 6 des Entwurfes tatsächlich keine finanziellen Auswirkungen nehmen; das Ergebnis dieser Überlegungen und Berechnungen wäre entsprechend § 14 BHG und den dazu ergangenen Verordnungen darzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für die vorgesehenen Kundmachungen, zumal nicht nachvollzogen werden kann, dass eine solche im Internet statt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung keinerlei Aufwand verursachen würde.

 

Weiters ist anzumerken, dass der vorliegende Entwurf Redaktionsfehler aufweist, welche eine vollständige Überarbeitung unter Beachtung der legistischen Richtlinien angebracht erscheinen lassen. Beispielhaft sei dazu das Fehlen der Anführung der Fundstelle der Stammfassung des zu ändernden Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in der Präambel angeführt, der Verweis in § 11a Abs. 1 Z 1 auf die Abs. 2 bis 4 des § 11, welcher allerdings keine Gliederung in Absätze aufweist oder auch eine wünschenswert erscheinende Konkretisierung der allgemein mit Bundesminister oder Bundesministerium ohne Zusatz des Ressorts angeführten Zuständigkeiten oder der Publikationsseite im Internet.

 

Der bloße Wortlaut des ersten Satzes des vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 für sich genommen lässt auf das Entstehen der Rechtspersönlichkeit alleine auf Grund des Einbringens eines Antrages schließen. Dies steht dann allerdings in einem gewissen Widerspruch zum in § 5 geregelten Rechtsinstitut der Versagung der Rechtspersönlichkeit. Offensichtlich ist daher beabsichtigt, entgegen dem Wortlaut der in § 2 Abs. 1 erster Satz gewählten Formulierung, dass die Rechtspersönlichkeit mit Antragstellung und darauffolgender Nichtversagung binnen einer bestimmten Frist erworben wird. Eine entsprechende kongruente Systematik erscheint hier zielführend.

 

Im Sinn des Prinzips der Selbsterhaltungsfähigkeit wird davon ausgegangen, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften über eigene ausreichende finanzielle Grundlagen im Inland verfügen.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

7. Juni 2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)