Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 654-1/11                                                            Wien, 26. Mai 2011

Entwurf eines Bundesgesetzes,

- mit dem das Finanzausgleichsge-

setz 2008, das Gesundheits- und

Sozialbereich-Beihilfengesetz und

das Bundesfinanzgesetz 2011

geändert werden;

- mit dem ein Pflegefonds eingerich-

tet und ein Zweckzuschuss an die

Länder zur Sicherung und zum be-

darfsgerechten Aus- und Aufbau

des Betreuungs- und Pflegedienst-

leistungsangebotes in der Langzeit-

pflege für die Jahre 2011, 2012,

2013 und 2014 gewährt wird

(Pflegefondsgesetz - PFG);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMF-111102/0025-II/3/2011

 

 

An das

Bundesministerium für

Finanzen

 

 

Zu den mit Schreiben vom 13. Mai 2011 übermittelten Entwürfen von Bundesgesetzen wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:


Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert werden:

 

Zu Art. 1 Z 4:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dotation des Sonderkontos Siedlungswasserwirtschaft in § 9 Abs. 5 FAG 2008 und nicht in § 8 Abs. 5 FAG 2008 geregelt ist.

 

Zu Art. 1 Z 5 (§ 9 Abs. 7a FAG 2008):

Der Aufschlag eines „pauschalen Verwaltungsaufwands“ von 2,83 % wird mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Die Vorgehensweise steht im klaren Widerspruch zur politischen Vereinbarung vom 15. März 2011, bei der die Abgeltung eines Verwaltungsaufwands ausgeschlossen wurde; dies insbesondere auch in Hinblick auf die nicht erfolgende Übernahme der bisher im Bereich der Länder mit der Vollziehung des Landespflegegelds beschäftigten Bediensteten durch den Bund. Abgesehen davon würde die Abgeltung in Form eines pauschalen Zuschlags jene Länder (u. a. Wien) mit Mehrausgaben belasten, die bisher im Sinne der Verwaltungsökonomie eine effiziente Vollziehung gewährleistet haben.

 

Zu Art. 1 Z 7 (§ 24 Abs. 9 FAG 2008):

Es wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung (finanz-)verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

 

Erforderlicher zusätzlicher Artikel:

In einem zusätzlichen Artikel wäre das Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, zu novellieren und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in § 6 UFG zu ermächtigen, auch im Jahr 2014 Förderungen für die Siedlungswasserwirtschaft zuzusagen.

 


Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG):

 

Zu § 3 Abs. 6:

Die entsprechenden Erläuterungen gehen offensichtlich davon aus, dass es sich bei „Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 6“ (teilstationäre Betreuung) ausschließlich um Alten-, Wohn- und Pflegeheime handelt. Dem dürfte ein Redaktionsfehler  zu Grunde liegen, da diesfalls selbständige „Tageszentren für pflege- und betreuungsbedürftige Senioren“ von einer Förderung aus dem Pflegefonds ausgeschlossen wären.

 

Zu § 5 Abs. 1:

Die Formulierung des letzten Satzes führt bei Wortinterpretation zu dem Ergebnis, dass die Pflegedienstleistungsstatistiken sämtlicher Jahre den jährlichen Abrechnungen zu Grunde zu legen sind. Da für die jeweiligen Abrechnungen wohl nur die Statistiken des betreffenden Jahres und allenfalls des Vorjahres herangezogen werden können, wird eine diesbezügliche textliche Klarstellung angeregt.

 

Zu § 5 Abs. 3:

Eine Vereinheitlichung der österreichweit erhobenen Daten wird von Wien grundsätzlich begrüßt. Die sich aus dem Entwurf und insbesondere den Erläuterungen ergebende Datenfülle beziehungsweise Datentiefe (insbesondere eine Aufschlüsselung nach Kostenarten) kann jedoch keinesfalls befürwortet werden. Die dafür erforderliche Datenerhebung würde nicht nur für die Verwaltung der Länder und Gemeinden erhebliche Mehrkosten bedeuten, sondern auch und vor allem für sämtliche Pflegeeinrichtungen; dies mit dem Effekt der spürbaren Verteuerung der eigentlichen Pflegeleistungen. Damit ist eine angemessene Relation dieses Mehraufwands zu den vom Pflegefonds ausgeschütteten Mitteln nicht gegeben und die in der politischen Punktation vereinbarte Adäquanz nicht hergestellt.

 

Zu § 5 Abs. 7:

Die Bedeckung des Aufwands der Bundesanstalt Statistik Österreich aus Mitteln des Pflegefonds widerspricht der Vereinbarung vom 16. März 2011 zwischen dem Bund und den Ländern. Dort heißt es wörtlich: „Die Mittel dürfen ausschließlich für die Pflege verwendet werden.“

 

Es ist daher selbstverständlich, dass der Verwaltungsaufwand der Bundesanstalt Statistik Österreich wie bei der Erfüllung anderer Aufgaben der österreichischen Datenerhebung vom Bund zu bedecken ist. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 5 letzter Satz im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Einrichtung der Datenbank eine Forderung des Bundes darstellt.

 

Sämtliche andere, in dieser Stellungnahme nicht angesprochenen Punkte des vorliegenden Gesetzesentwurfes, werden vom Land Wien ausdrücklich begrüßt und unterstützt.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Andreas Wostri                                                 Senatsrätin

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 5

(zu MA 5 - 3151/11)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen