An das
Bundeskanzleramt
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1014 Wien
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begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 27. Juni 2011
Zl. B,K-026/220611/GK
GZ: BKA-601.150/0001-V/1/2011
Betreff: Entwurf
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Z. 1 (Artikel 22 B-VG):
Eine allgemeine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeindeverbände mit Gemeinden lässt sich aus dem B-VG nicht ableiten. So sind etwa Gemeindeverbände nicht Träger von Steuer- oder Ertragshoheit iSd F-VG 1948. Auch Amtshilfepflichten bestehen derzeit nur nach Maßgabe besonderer Gesetze (vgl. dazu etwa § 65 PersonenstandsG). Die Durchführung des OPCAT allein ist keine ausreichende Grundlage für diese geplante Änderung des Art. 22 B-VG. Eine allgemeine Amtshilfepflicht für Gemeindeverbände wird daher angesichts vielfältiger Verfassungskonformen alternativen strikt abgelehnt.
Z. 16 (148 h Abs. 3):
Aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes wäre eine „schlankere“ Organisation zur Umsetzung des Fakultativprotokolls zur Folterkonvention der UNO (OPCAT) in Österreich denkbar. So kommt etwa die einwohnermäßig vergleichbare Schweiz diesbezüglich mit einer Kommission aus. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Mehraufwand für österreichische Einrichtungen um ein Vielfaches höher ist als für die Schweiz, wird angeregt, die Zahl der in Aussicht gestellten Kommissionen noch einmal zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
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