1. eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und
2. eines Bundesgesetzes zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrige Behandlung oder Strafe ( OPCAT-Durchführungsgesetz )
In den Bundesländern existieren bereits Kontrollorgane, wie z. B. Patienten- und Pflegeanwaltschaften, welche die Rechte und Interessen der pflegebedürftigen Personen in den Heimen wahren.
Hinsichtlich freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Pflegeheimen wäre auch der örtlich zuständige Sachwalterverein vorhanden.
Mehrfachkontrollen, die zunehmend auch für den Alltagsbetrieb einer Einrichtung wie Heim, Justizanstalten etc. belastend sind, müssten durch eine sorgfältige Abstimmung und Absprache vermieden werden.
Spillern, 30.6.2011 Dr. Eveline Zehetmayer
ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende
BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE
NATIONAL COUNCIL OF WOMEN - AUSTRIA
A-1090 WIEN, WILHELM EXNERGASSE 34
TELEFON +43-1-319 37 62
FAX +43-1-319 43 28