Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

                                                                                 

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Präsidium

des Nationalrates

Parlament

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                                                                                                   12. Juli 2011

 

 

EU-Recht und Abkommen über soziale Sicherheit

Begutachtungsentwurf zur Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG)

 

GZ: BMASK-24101/0003-II/A/4/2011

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) nimmt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wie folgt Stellung:

 

Mit der vorliegenden Novelle sollen vor allem die Regelungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes an die neuen Koordinierungsvorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angepasst werden. Im Vordergrund stehen hier die Bestimmungen betreffend den elektronischen Datenaustausch von Informationen der sozialen Sicherheit. Dazu gab es bereits eine Reihe von Vorgesprächen, an denen Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Freien Berufe teilgenommen haben. Nach Ansicht der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sollten die Ergebnisse auch dieser Gespräche in der vorliegenden Novelle Berücksichtigung finden.

 

Zu § 5 Abs. 4:

In den Vorgesprächen wurde ua vereinbart, dass für die Freien Berufe auf Grund der bisherigen und voraussichtlich auch in Zukunft geringen Fallzahlen mit Auslandsbezug nur eine WEBIC-Lösung (Web interface for clerks) in Frage kommt. Wir gehen davon aus, dass diese Lösung in § 5 Abs. 4 Deckung findet, regen jedoch an, dies auch ausdrücklich in den Erläuterungen festzuhalten.

 

Zu § 5 Abs. 5:

§ 5 Abs. 5 sieht vor, dass durch Verordnung Koordinierungsstellen festgelegt werden können, ua nach Z 5 für Leistungen an gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommene Berufsgruppen. Dies betrifft sowohl die Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe (inkl. der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates) sowie deren Krankenversicherung im Rahmen des Opting Out. In den Vorgesprächen wurde erörtert, dass im Hinblick auf die Heterogenität der Freien Berufe eine gemeinsame Koordinierungsstelle nicht zielführend ist. Auch auf Grund der geringen Zahl der Fälle mit Auslandsbezug – sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung (pro Träger im Durchschnitt weniger als 5 pro Jahr) – besteht kein Bedarf für die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die Freien Berufe. Es wird daher vorgeschlagen, in § 5 Abs. 5 die Z 5 zu streichen.

 

Zu § 6 Abs. 1:

Nach § 6 Abs. 1 sind dem Hauptverband kostendeckende Aufwandsersätze für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle zu leisten. Dies betrifft insbesondere die nicht im Hauptverband organisierten Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe sowie deren Krankenversicherung im Rahmen eines Gruppenkrankenversicherungsvertrages iZm dem Opting Out. Nach den Vorgesprächen wurde davon ausgegangen, dass auf Grund der geringen Anzahl der Fälle keine gesonderte Honorierung erfolgen sollte, zumal der Aufwand für die Errechnung und Vorschreibung der Kostenersätze dazu kaum in einem entsprechenden Verhältnis stehen würde. Es wird daher angeregt, diese Bestimmung nochmals zu überdenken und ggf im Zusammenhang mit Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wegen Geringfügigkeit von einem Aufwandsersatz abzusehen.

Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates

Der Präsident                                          Der leitende Angestellte

                 Dr. Andreas KLEIN e.h.                                   Dr. Felix PROKSCH e.h.