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Bundesministerium für Justiz

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Wien, am 18. August 2011

Zl. B-500/170811/HA,LO

 

 

GZ: BMJ-S318.0001-IV 1/2011

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Wie den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu entnehmen ist, sind einige der neuen Straftatbestände (insbesondere § 181g StGB) als Ergänzung zu den in den einzelnen Landesgesetzen enthaltenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zum Schutz dieser Tiere und Pflanzen zu verstehen.

 

Diese Annahme trifft etwa hinsichtlich einiger Strafbestimmungen im NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-8, im Besonderen auf dessen § 36 Abs. 1 Z. 19, 20 und Z. 23 -25, zu.

 

Da diese, als Verwaltungsübertretungen beschriebenen Tatbestände aber nicht unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Zuständigkeit stehen, besteht mangels Subsidiarität eine echte Konkurrenzsituation, die auch nicht durch die Definition von geschützten wildlebenden Tierarten bzw. Pflanzenarten in § 74 Abs. 1 Z. 12 und 13 StGB beseitigt werden kann. Da – abgesehen von der Aussetzung des Verfahrens nach § 30 Abs. 2 VStG – gemäß § 30 Abs. 1 VStG in derartigen Fällen die strafbaren Handlungen von der Verwaltungsbehörde und vom Gericht unabhängig voneinander zu verfolgen sind und zwar auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind, ist diese dadurch ausgelöste Doppelgleisigkeit aus verwaltungs- und verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zu überdenken.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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