An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für ARBEiT, soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Arbeit, Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

Wien, am 01.09.2011

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine

                 Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs-

                 gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine

                 Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-

                 Änderungsgesetz 2011 – SVÄG 2011)

                 Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

Der Österreichische Seniorenrat bedauert, dass auch in diesem Gesetzentwurf die Wiedereinführung der beitragsfreien Mitversicherung für kinderlose Ehepartner nicht enthalten ist und fordert, dass für diesen Personenkreis kein Zusatzbeitrag mehr nach § 51d ASVG einzuheben ist.

Derzeit muss für die Krankenversicherung des kinderlosen Ehepartners ein Zusatzbeitrag von 3,4 % durch den Versicherten bezahlt werden. Dies bedeutet gerade für Pensionisten eine erhebliche Belastung, die überdies als ungerecht empfunden wird. Die Wiedereinführung der beitragsfreien Mitversicherung für kinderlose Ehepartner würde für rund 20.000 beitragszahlende Pensionisten eine deutliche finanzielle Entlastung bedeuten. Nach Auskunft des Hauptverbandes betrugen die Einnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung für 2008 ca. 13,5 Millionen Euro.


 

Zur Begründung dieser Forderung wird ausgeführt, dass zwischen Ehepartnern wechselseitige Unterhaltspflichten bestehen und diese daher ebenso wie beispielsweise Kinder für die Unterhalt zu leisten ist, vom Zusatzbeitrag auszunehmen sind.

 

Ebenfalls in diesem Entwurf nicht enthalten ist eine weitere langjährige Forderung des Österreichischen Seniorenrates. Wir weisen daher wieder einmal darauf hin, dass die Senioren, insbesondere die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Pensionsbezieher aber auch die Anspruchsberechtigten auf Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, in den Verwaltungskörpern der in Betracht kommenden Versicherungsträger nicht gehörig vertreten sind.

Gemäß § 24 Abs 3 Bundes-Seniorengesetz ist der Österreichische Seniorenrat in Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

 

Eine entsprechende Vorschrift ist in § 421 Abs 1 ASVG daher unverzüglich aufzunehmen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Art 1 Z 5 bis 7, 10 und 11 (§§ 222 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 276e und 279 Abs. 1 Z 1 ASVG)

 

Diese Bestimmungen enthalten Regelungen betreffend der beruflichen Rehabilitation in der knappschaftlichen Pensionsversicherung. In diesem Zusammenhang erneuert der Österreichische Seniorenrat seine Forderung auf einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation auch für Pensionisten. Derzeit haben nur Erwerbstätige bzw. Bezieher einer Invaliditätspension einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, nicht jedoch Pensionisten. Wir verlangen daher die Einführung eines Rechtsanspruches für Rehabilitation für alle Pensionisten, sowie diesbezüglich eine einheitliche Zuständigkeit. Durch diese Maßnahmen kann auch die Pflegbedürftigkeit – und dadurch der Bezug von (höherem) Pflegegeld – abgewendet werden. Die Kosten dafür sind eher als gering einzuschätzen, weil höhere Folgekosten (z.B. Pflegegeld) dadurch vermieden werden können.

 

Diese Ausführungen gelten natürlich auch für die entsprechenden Parallelbestimmungen in GSVG und BSVG.

 

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und überdies bringen wir die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates auch im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident

BM a.D. Karl Blecha

Präsident