Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0167-I.A/2011

SB: LR Mag. Csörsz, MMag. Stelzer MIM

 BMVIT-160.000/0004-IV/ST5/2011 vom 9. August 2011

E-Mail: abti2@bmeia.gv.at

 

 

 

 

An:

BMVIT;  E-Mail:  st5@bmvit.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Betreff:

 

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle); Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

Es wird darauf hingewiesen, dass dem Entwurf kein Vorblatt beiliegt.

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, GZ 600.824/011-V/2/01, gilt für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung des Vorblattes: Unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ist auf das Verhältnis der Entwurfes zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union einzugehen. Als Formulierung kommt etwa in Betracht: „Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.“

 

 

Wien, am 24. August 2011

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.