GZ: BMJ-S318.030/0001-IV 1/2011

 

 

Stellungnahme zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zum Schutz von Unmündigen geändert wird.

 

 

Die höhere Strafdrohung wird zwar potentielle Täter wahrscheinlich nicht direkt von der Tatbegehung abhalten, jedoch ist der Gedanke, Unmündige stärker zu schützen, zu begrüßen. Es sollte jedoch auch an weiterführende Regelungen für beeinträchtigte Personen, z.B. Behinderte, Gebrechliche gedacht werden.

 

 

§ 39a (1) Z 1:

 

Zur besseren Verständlichkeit sollte nach dem Wort „ Geldstrafe“, vor den Worten „ die Androhung“, auch ein Beistrich gesetzt werden.

 

 

 

Spillern, 3.10.2011                          Dr. Eveline Zehetmayer

 

 

 

       ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

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