1 Präs. 1618-4549/11y
Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zum
Schutz von Unmündigen geändert wird.
Die in den Erläuterungen zum ME und in der Überschrift des neuen § 39a StGB so genannte „Strafschärfung“ erfordert zu Abs 1 dieser Bestimmung die Klarstellung in den Materialien, dass dadurch nur Strafrahmen geändert werden (vgl idS das Vorblatt zum ME), sich hingegen durch § 39a Abs 1 StGB nichts an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz, also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ändert. Die erhöhten Strafrahmen führen demnach zu erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0125243, RS0119249; ganz idS 692 BlgNR 24. GP 3).
Wien, am 4. Oktober 2011
Hon.-Prof. Dr Griss