Anschrift

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0032-I/4/2011

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zum Schutz von Unmündigen geändert wird;

Stellungnahme des BMF (Frist: 11.10.2011)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 13. September 2011 unter der Geschäftszahl BMJ-S318.030/0001-IV 1/2011 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zum Schutz von Unmündigen geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Unbeschadet der mit dem gegenständlichen legistischen Vorhaben verfolgten inhaltlichen Zielsetzungen ist hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen festzuhalten, dass zwar ausgeführt wird, dass mit dem Gesetzesentwurf ein Mehraufwand verbunden sein kann, nähere Angaben zum Mehraufwand bzw. zumindest eine Schätzung über die Höhe etwaiger Mehrkosten fehlen jedoch. Es wird auch kein Bedeckungsvorschlag dargelegt. Die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfes entsprechen daher insofern nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 5 BHG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung des BMF (BGBl. II Nr. 50/1999 idgF).

 

Im Hinblick auf den Mehraufwand wird daher ersucht, zumindest eine Schätzung in die finanziellen Erläuterungen aufzunehmen. Weiters wird – vor dem Hintergrund des Bundesfinanzrahmengesetzes – unabdingbar gefordert, dass im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 4 BHG in den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen ein verbindlicher Vorschlag für die Bedeckung der zu erwartenden Mehrausgaben innerhalb des gesetzlich festgelegten Finanz- und Personalrahmens unterbreitet wird.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14a BHG im Zusammenhang mit den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien) zu sämtlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu ermitteln ist, ob damit Informationsverpflichtungen berührt werden, welche Verwaltungskosten nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Bürgerinnen und Bürger auslösen. Diese sind zutreffendenfalls darzustellen und zu dokumentieren. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen enthält der vorliegende Entwurf zwar keine solchen Informationsverpflichtungen, eine entsprechende Darstellung mit einer zusammenfassenden Aussage im Vorblatt fehlt allerdings. Unter Hinweis auf das dazu auch ergangene Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 1. September 2009, GZ BKA-600.824/0003-V/2/2009, betreffend die Darstellung der Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben, wird daher ersucht, im Vorblatt unter der Überschrift „Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen“ eine entsprechende Aussage aufzunehmen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um Berücksichtigung dieser Stellungnahme und nochmalige Übermittlung der dermaßen ergänzten Materialien noch vor der Einbringung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage. Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

11.10.2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)