An das
Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
Per E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Wien, am 3. Oktober 2011
Zl.B-945-11/031011/GK
GZ: BMF-010000(0024-VI/1/2011
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00318/index.shtml)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zum oben genannten Gesetzesvorhaben nachfolgende Stellungnahme abzugeben:
Obgleich die Abgabengesetzgebung nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften zugänglich ist, geht der Österreichische Gemeindebund davon aus, dass die darin enthaltenen Fristen für Begutachtungsverfahren auch im Abgabenbereich als Richtschnur anzusehen sind. Dass einzelne Teile (Artikel 1) des gegenständlichen Gesetzesvorhabens bereits zwischen Bund, Ländern und Gemeinden akkordiert und vorbegutachtet worden sind, kann jedoch nicht dazu führen, dass für die anderen Teile (Artikel 2 bis 8) lediglich 4 Werktage Begutachtungsfrist eingeräumt werden. Ebenso unverständlich wie die Fristgestaltung ist die mangelhafte Darstellung der einzelnen finanziellen Auswirkungen dieser sehr unterschiedlichen Regelungsvorhaben. Der Österreichische Gemeindebund behält sich eine weitere inhaltliche Stellungnahme vor.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss
Ergeht weiters an Alle Landesverbände Alle Mitglieder des Präsidiums Das Büro Brüssel |
Bgm. Helmut Mödlhammer |