LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH
A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Abteilung III Minoritenplatz 5 1014 Wien
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Bearbeiter : Fr. HOFMANN-ZERBS
Tel: 0732 / 7071-4130 Fax: 0732 / 7071-4140 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at |
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637/0150-III/2011 |
25.10.2011 |
A9-441/2-2011 |
25.11.2011 |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichts-
gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das
Schulzeitgesetz 1985, das Land- und Forst-
wirtschaftliche Bundesschulgesetz, das
Bildungsdokumentationsgesetz, das Minder-
heiten-Schulgesetz für das Burgenland, das
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das
Privatschulgesetz geändert werden - Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Berufung auf § 7 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz 1962, idgF, wird zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nachfolgende Stellungnahme von den im Gesamtkollegium vertretenen Fraktionen (mehrheitlich gefasst) abgegeben:
Der vorliegende Gesetzesentwurf zur flächendeckenden Einführung der Neuen Mittelschule ins Regelschulwesen ist eine Weiterentwicklung der Sekundarstufe I.
Die im Gesetz vorgesehene schulautonome Gestaltung erlaubt somit eine standortbezogene Schulentwicklung und ermöglicht dadurch individuelle Lösungen am jeweiligen Standort.
Aufgrund der sich abzeichnenden Knappheit des Lehrpersonals ist es realistisch, dass
die Verpflichtung zum Einsatz von Lehrer/innen höherer Schulen und die Kooperation mit höheren Schulen gelockert wurde. Der gegenseitige Lehrereinsatz ist trotzdem zu begrüßen.
Die Potenziale einer Kooperation nur im Lehrereinsatz zu sehen, würde jedoch wesentliche Merkmale ausblenden.
§ 21a (2) SCHOG i.V.m. § 31a SCHUG
Die Möglichkeit verschiedener Differenzierungen wird begrüßt.
§ 21b (1) SCHOG
Die Einschränkung bei der Bildung von Schwerpunkten / alternativen Pflicht-gegenständen widerspricht allerdings der derzeitigen Praxis in der Umsetzung schulautonomer Gestaltungsmöglichkeiten.
Wichtig erscheint uns, darauf hinzuweisen, dass sich wesentliche Gegenstände wie zB. Ernährungs- und Gesundheitserziehung als Pflichtgegenstand im Fächerkanon des Gesetzesentwurfes nicht mehr entsprechend widerspiegeln. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Es ist notwendig, den Schulen für die möglichen Schwerpunktsetzungen und für die Wahlmöglichkeiten die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
§ 21b (2) SCHOG
Für die Erstellung der
Lehrpläne sind die Begriffe der "grundlegenden",
der „vertieften" und der "umfassenden und vertieften" (SCHOG
§ 34 Abs 1) Allgemeinbildung zu klären.
Es darf in der Sekundarstufe I kein Unterschied zwischen NMS und AHS-Unterstufe sein. Ein Unterschied zwischen "vertiefter" und "umfassend und vertiefter" Allgemeinbildung in der Sekundarstufe I ist abzulehnen.
§ 22 (1a) SCHUG
Der im Entwurf verwendete Begriff "Portfolio" weicht vom Verständnis der schulpädagogischen Diskussion ab. Die Gestaltung der "Portfolios" sollte im Sinne einer Potenzialanalyse (Beschreibung der Stärken als Information für die Erziehungsberechtigten) erfolgen und nicht dem Zeugnis beigelegt werden.
§ 40 (2a) und (3a) SCHOG
Die mit Abschluss einer Klasse der Neuen Mittelschule oder mit dem Bildungsgang erworbenen Berechtigungen und die zu erstellenden Lehrpläne dürfen zu keiner Benachteiligung für die Schüler/innen der NMS führen. Die "vertiefende" Allgemeinbildung muss mit den Lehrplänen der AHS ident sein. Die Frage der Berechtigungen und der zu erstellenden Lehrpläne sollte daher nochmals sorgfältigst geprüft werden. Keineswegs sollen die Ziele einer "grundlegenden" und "vertiefenden" Allgemeinbildung indirekt zu einer Wiedereinführung des "A- bzw. B-Zuges" führen.
Ziel muss sein, dass möglichst viele Schüler/innen das Niveau der "vertieften Allgemeinbildung" erreichen. Die entsprechenden Fördermaßnahmen und die Ressourcen dafür, über die 6 WE/Klasse hinaus, sind bereitzustellen.
§ 20 (6) i.V.m. § 23 SCHUG
Die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung in den Pflichtgegenständen ist nicht vorgesehen. Dies stellt eine Schlechterstellung der NMS-Schüler/innen gegenüber den AHS-Schüler/innen dar. Die Wiederholungsprüfungen in den Gegenständen, in denen die Vertiefung nicht erreicht wird, sind daher vorzusehen.
Eine Verankerung der regionalen Kompetenzteams und der Lerndesigner am jeweiligen Schulstandort ist nicht im Gesetzesentwurf vorgesehen. Dies sollte aber im Gesetz verankert werden.
Eine entsprechende Fortbildung zur inneren Differenzierung ist sicherzustellen.
Für die Weiterentwicklung der Hauptschulen in Neue Mittelschulen ist die Bereitstellung der 6 WE/Klasse unabdingbar, da sie eine wesentliche Grundlage zur praktischen Umsetzung des Gesetzes sind.
Weiters wird in der Anlage eine Stellungnahme der Fraktion der Freiheitlichen Partei Österreichs mitgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Der Amtsführende Präsident
des Landesschulrates für Oberösterreich:
Fritz Enzenhofer eh.
Anlage:
Stellungnahme der Fraktion der FPÖ
F.d.R.d.A.
Zeisel
Zustellhinweis:
Fraktionsführer im Gesamtkollegium
Herrn HOL SR Dipl.-Päd. Walter Wernhart
Frau Mag. Gertraud Jahn
Herrn Dr. Rudolf Ferdinand Watschinger
Frau Direktorin Christine Baumgartner
Frau Mag. Barbara Lenglachner
Arbeiterkammer OÖ
Wirtschaftskammer OÖ
Schulamt der Diözese
Per E-Mail:
Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at) und
BMUKK (begutachtung@bmukk.gv.at)
Stellungnahme der Fraktion der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ-Landtagsklub OÖ) zur Neuen Mittelschule
Weiters teilt die Fraktion der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ-Landtagsklub OÖ) mit, dass die vorliegende Stellungnahme aus grundsätzlichen Überlegungen, auch unter Hinweis auf die in vergangenen Sitzungen mehrfach geäußerte Bedenken zu Inhalt und Umsetzung der "Neuen Mittelschule", nicht mitgetragen werden kann.
Darüber hinaus anerkennt die FPÖ-Fraktion (FPÖ-Landtagsklub OÖ) das Bemühen, die Bildungsqualität ua durch Mehrzuteilung von Ressourcen zu erhöhen. Im Wissen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf durch die Gegenstimme der FPÖ nicht verhindert werden wird, hat sich die FPÖ-Fraktion daher inhaltlich entsprechend eingebracht.