Anschrift

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Stubenring 1
1011 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Dr. Markus Chmelik
Telefon +43 1 51433 501171
Fax +43 1514335903121
e-Mail Markus.Chmelik@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-113000/0080-I/4/2011

 

 

 

Betreff:

»BMWFJ-92.705/0006-I/10/2011; Entwurf eines Gesetzes betreffend die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (AkkG 2012); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

»Bezugnehmend auf den mit E-Mail vom 22. Dezember 2011 übermittelten und im Betreff näher bezeichneten Begutachtungsentwurf beehrt sich das Bundesministerium für Finanzen Stellung zu nehmen wie folgt:

 

Aus budgetärer Sicht:

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wäre festzuhalten, dass gegen die Erlassung des AkkG 2012 kein grundsätzlicher Einwand erhoben wird.

 

Allerdings wäre gegen die Regelung in § 10 Abs. 1, 2. Satz AkkG 2012: „Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.“ einzuwenden, dass mit dieser Bestimmung das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Selbstbindung und künftige Einnahmenverkürzung vornimmt, da das Ressort erst mit einer Erhöhung des Aufwands um 20 % berechtigt wird, die Pauschalsätze zu erhöhen.

 

Da bereits die derzeit eingehobenen Verwaltungsgebühren den Eigenaufwand des Ressorts nicht zur Gänze bedecken, würde mit dieser Bestimmung nicht nur der jährliche Abgang des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Betrieb der Akkreditierungsstelle fixiert, sondern erhöht, was unter dem Gesichtspunkt der Kostentransparenz und Kostenwahrheit von Leistungen des Staates von Seite des Bundesministeriums für Finanzen nicht vertreten werden kann. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt daher, den 2. Satz im § 10 Abs. 1 AkkG 2012 zu streichen.

 

Weiters wäre der telos der Bestimmung in § 17 Z 2 AkkG 2012 zu hinterfragen, mit der eine Einschränkung der Akkreditierung verfügt werden kann, soferne „im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden“.

 

Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt, dass das Wort „wiederholt“ gestrichen wird, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass „wiederholte Mängel“ schwierig bzw. aufwändig vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgewiesen werden können.

 

Letztlich wird vermerkt, dass das AkkG 2012 im Zusammenhang mit der in parlamentarischer Behandlung stehenden Novelle zum B-VG zu sehen ist, wonach der Bund auf seine Spezialkompetenz nach Art. 15 Abs. 5 B-VG verzichten wird (bisherige Regelung: Akte der Vollziehung in Bausachen bei bundeseigenen Bauten fallen in die mittelbare Bundesverwaltung).

 

Aus steuerrechtlicher Sicht:

Die im § 10 Abs. 3 vorgesehene Gebührenbefreiung entspricht im Wesentlichen der im bisher geltenden Akkreditierungsgesetz im § 24 Abs. 2 enthaltenen Gebührenbefreiung.

 

Gegen die vorgesehene Gebührenbefreiung besteht somit kein Einwand. Allerdings wäre in den § 19 aufzunehmen, dass mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 die Bundesministerin für Finanzen betraut ist.

 

Darüber hinaus bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden Entwurf.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung dieser Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

 

26.01.2012
Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)