Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

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Re: BMVIT-554.025/0002-IV/W1/2012

       Begutachtungsverfahren Seeschifffahrtsgesetz-Verordnung

       und Jachtzulassungsverordnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der österreichische Segelverband bedankt sich für die Einladung zum Entwurf der Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes, der Seeschifffahrts-Verordnung und der Jachtzulassungsverordnung Stellung zu nehmen und macht davon wie folgt Gebrauch:

 

1) Die Feststellung gemäß § 15 Abs 1 Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) sollte statt mit Bescheid mit Verordnung erfolgen. Grund hierfür ist eine Angleichung an § 17 Abs 1 des Akkreditierungsgesetzes, weil auch hier die Befähigungsnachweise international anerkannt sein sollen.

Wir schlagen daher vor, das Wort „Bescheid“ durch „Verordnung“ zu ersetzen.

 

2) Die Erläuterung (zu Z 11) sehen richtigerweise vor, dass zur Sicherstellung des Vorhandenseins ausreichender Erfahrung bzw Kontinuität der Prüfungstätigkeit zu fordern ist, dass die Rechtsperson die Tätigkeit vor der betreffenden Feststellung durch die Bundesministerin bzw den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über einen gewissen Zeitraum ausgeübt hat. Berücksichtigt man, dass es sich hier um die Zertifizierung einer Ausbildung, das heißt eines Wissens- und Fertigkeitsstandes handelt, die aufgrund des Binnenstatus Österreichs nur im Ausland ausgeübt werden kann, so ist richtigerweise zu fordern, dass hier eine ausreichende Erfahrung bzw Kontinuität der Prüfungstätigkeit nachgewiesen werden muss um hier im Ausland bestehen zu können. Diesen Willen des Gesetzgebers den bisher guten Ruf der österreichischen Ausbildung, der durch das Prüfungswesen garantiert wird, nicht zu verspielen ist zu begrüßen. Abzustellen ist dabei aber aufgrund der Komplexität der Aufgaben nicht nur auf den theoretischen Vorbereich, das heißt Erstellung eines Lernzielkataloges und einer Prüfungsordnung, sondern auch auf eine bereits ausreichend erfahrene und funktionierende administrative Infrastruktur für die Abwicklung von Prüfungszulassungen, Einteilung von Prüfern, die Durchführung der einzelnen Prüfungen, die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, die Bestellung qualifizierter Prüferinnen und Prüfer, die Führung eines Verzeichnisses und die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer, die eine Unbefangenheit sicherstellt. Es bedarf daher eines bereits funktionierenden und eingespielten Apparats, was aber eine mehrjährige Tätigkeit der Rechtsperson selbst in der Ausstellung von Befähigungsnachweisen im privaten Rechtsverhältnis bedarf.

 

 

 

 

 

Dem scheint der Wortlaut des § 15 Abs 2 Z 1 SeeSchFG insofern aber nicht Rechnung zu tragen, als dort nur auf die Erfahrung der für das Prüfungswesen zuständigen Personen – in auch nicht weiter differenzierter Anzahl – abgestellt wird. Die Erfahrung einer oder auch mehrer für das Prüfungswesen zuständigen Personen bei der Durchführung von Prüfung zur Beurteilung der Befähigung für die selbstständige Führung für Jachten auf See, kann aber die reibungslose Durchführung derartiger Prüfungen noch nicht garantieren. Da bedarf es des Nachweises und des tatsächlichen Funktionierens über einen gewissen Mindestzeitraum um hier die Anerkennung im Ausland nicht zu verspielen.

 

Der österreichische Segelverband schlägt daher folgende Fassung des § 15 Abs 2 Z 1 SeeSchFG vor die Worte „Erfahrung der für das Prüfungswesen zuständigen Personen“ durch „Tätigkeit der Rechtsperson“ zu ersetzen, um den tatsächlichen Willen auf ausreichende Erfahrung auch im Gesetzestext wiederzuspiegeln. Auch in zahlreichen anderen Gesetzesmaterien ist eine Mindestausübungszeit von spezifischen Tätigkeiten aus ähnlich guten Gründen vorgesehen.

 

3) Zu überlegen ist, ob die in § 15 Abs 10 SeeSchFG geforderte Nachweis über die Ausbildung für die Leistung erster Hilfe, deren Umfang in Abs 11 näher spezifiziert ist nicht zur Spezifikation und vor allem auch Anpassung an die verschiedenen Fahrtbereiche aus dem Gesetz genommen und dem Verordnungsgeber überlassen wird.

 

Der österreichische Segelverband schlägt daher vor, den Abs 11 wie folgt neu zu verfassen:

 

(11)     Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe wird durch die Bundesministerin bzw den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung erlassen, die den Zugang zur ärztlichen Hilfe abhängig vom Fahrtenbereich ausreichend berücksichtigt.

 

Dieser Umfang könnte dann in dem unten angeführten neu anzufügenden § 202 Abs 6 der VO geregelt werden.

 

4) Durch die Dauer des Gesetzgebungsprozesses ist damit zu rechnen, dass die

Änderungen erst mit Mitte des Jahres in Kraft treten. Damit wäre nach dem bisher geltenden § 15 Abs 1 SeeSchFG die Bundesministerin bzw Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verpflichtet sowohl theoretische als auch praktische Prüfungen abzunehmen. Aufgrund der erheblichen Organisationsanforderungen erscheint dies weder für theoretische noch insbesondere für praktische Prüfungen in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für die Durchführung möglich oder auch nur praktikabel dies für die kurze Übergangsfrist zu organisieren. Insbesondere im Lichte der erforderlichen

 

 

 

 

 

 

 

Sparmaßnahmen, die sicherlich auch Grund für die Auslagerung dieser Prüfungen ist, ist eine Übergangsregelung zu schaffen. Die in § 56 Abs 6 SeeSchFG richtigerweise eingetroffene Übergangsregelung, die möglicher Weise auch von einem Inkrafttreten der Änderung noch mit 01.01.2012 ausging, berücksichtigt nur theoretische Prüfungen. Nun aber sind bereits beginnend spätestens mit April auch wiederum praktische Prüfungen durchzuführen. Um eine Kontinuität zu ermöglichen, insbesondere eine Abwanderung zu ausländischen Prüfungen und damit eine Schwächung und wirtschaftlichen Schaden österreichischer Ausbildungsstätten, d. h. österreichischer Unternehmen zu vermeiden, sollten hier auch praktische Prüfungen berücksichtigt werden, indem dem Abs 7 folgender Satz hinzugefügt wird:

 

„Die vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom österreichischen Segel-Verband (ÖSV) bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das SeeSchFG geändert wird, BGBl. I Nr.: xxx/yyyy aufgrund von praktischen Prüfungen bis zu diesem Zeitpunkt für die selbstständige Führung von Jachten auf See im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsnachweise sind als Grundlage zur Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr.: 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet. Dies ist unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung auf dem Befähigungsausweis zu vermerken.“

 

5) § 201 Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchF-VO) enthält für die Watt- oder Tagesfahrt eine Beschränkung der Jachten von acht Meter. Diese seinerzeit eingeführte Beschränkung ist international – so insbesondere im europäischen Bereich – zwischenzeitig unüblich und kann damit als unzeitgemäß entfallen.

 

6) In § 202 Abs 5 SeeSchF-VO könnte die Nachweisart der seemännischen Praxis – „mittels Logbuch“ – entfallen und den bescheidmäßig genehmigten Prüfungsordnungen überlassen werden. Dies trägt insbesondere der technischen Entwicklung durch elektronische Aufzeichnung – etwa Geotracker – Rechnung.

 

7) In § 203 Abs 4 der SeeSchF-VO ist durch die Einschränkung auf die Fahrtbereiche 2 bis

 

 

 

 

 

4 keine Kartenarbeit mehr für den Fahrtbereich 1 vorgesehen, andererseits auch für den Fahrtbereich 2 zwingend ein Stromeinfluss vorgesehen.

 

Insbesondere aufgrund der allenfalls entfallenden Achtmeter-Begrenzung für den FB 1 erscheint es erforderlich auch für diesen Fahrtbereich wie bisher gehandhabt eine einfache Kartenarbeit vorzusehen. Dadurch, dass damit die Art der Kartenarbeit der mit Bescheid zu genehmigenden Prüfungsordnung, die auch auf einem Lernzielkatalog beruhen muss vorbehalten bleibt, ist eine Flexibilisierung an die jeweiligen Anforderungen leichter möglich.

 

8) In § 204 Abs 2 SeeSchF-VO wäre empfehlenswert dessen Z 2 – das Erfordernis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Ausbildung in der Seeschifffahrt für Prüferinnen und Prüfer – entfallen zu lassen. Didaktisches Wissen wird – etwa auch beim KFZ-Führerschein – von Prüfern in keinem vergleichbaren Regime gefordert. Die fachliche Qualifikation erscheint durch die übrigen Bestimmungen ausreichend gewährleistet.

 

9) In § 204 Abs 2 Z 5 SeeSchF-VO sollte vorgesehen werden, auch vergleichbare Funker-Zeugnisse oder solche die einen höheren Ausbildungsstand verbriefen, wie etwa Zeugnisse für die Berufsschifffahrt vorzusehen.

 

Im Sinne der Ausführungen oben zu Z … wäre in § 202 SeeSchF-VO noch ein Abs 6 wie folgt anzufügen:

 

„(6)             Für den Fahrtbereich 1 (Fahrt- oder Tagesfahrt) ist die Vorlage eines Nachweises über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ausreichend. Dieser Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist auch durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberichtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr.: 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer gemäß § 3 Abs 3 FSG benannten Institution erbracht.

Für die restlichen Fahrtbereiche gilt der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung erster Hilfe durch eine inländische zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der

 

 

 

 

 

Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr.: 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht. “

 

 

Für eine Vertiefung und/oder Diskussion stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Dr. Rainer Kornfeld e. h.,

Präsident

Österreichischer Segel-Verband