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Völkerrechtsbüro |
GZ. BMeiA- AT.8.15.02/0017-I.2/2012 |
SB: Mag. Puglisi, LR Mag. Haider |
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E-Mail: abtia@bmeia.gv.at |
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An: |
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Kopie: |
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Betreff: |
Entwurf betr. ein Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden; Stellungnahme des BMeiA |
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Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:
In formeller Hinsicht
Es wird auf die Zitierregeln des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 hingewiesen:
Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Datums zu zitieren (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz. 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.
Im Vorblatt sollte es daher heißen:
Rahmenbeschluss 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 23
In den Erläuterungen sollte es daher heißen:
Rahmenbeschluss 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 23
Im Entwurf sollte es daher heißen:
Rahmenbeschluss 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 23
Wien, am 31. Jänner 2012
Für den Bundesminister:
H. Tichy m.p.