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Wien, am 21. Februar 2012

Zl. B,K-026/210212/GK, GA

 

GZ: BMWFJ-96.239/0014-I/11/2011

 

 

Betreff: Stellungnahme des Österreichischen Gemeindebundes zum in Aussicht genommenen Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird (VermG-Novelle 2012)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich eingangs seiner Stellungnahme darauf hinzuweisen, dass auch für das gegenständliche Gesetzesvorhaben gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften in den Erläuterungen eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften - in Form der in § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz genannten und im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften erstellten Richtlinien - verpflichtend vorgesehen ist.

 

Zu § 9a Abs. 4:

Da die Angaben für das Adressregister durch die Gemeinden zu erfassen sind, wird gefordert, dass das Einvernehmen vor der Verordnungserlassung nicht nur mit dem BKA und dem BMI, sondern auch mit den davon betroffenen Interessensvertretungen der Gemeinden und Städte, d.s. der Österreichischer Gemeindebund und der Österreichischer Städtebund herzustellen ist.

 

Zu § 12a:

Diese Bestimmung sieht die grundbücherliche Durchführung von Teilungen im Eigenbesitz mittels Anmeldebogen durch das Vermessungsamt vor. Die vorgeschlagene Regelung erweckt (zunächst) den Anschein, dass keine Bewilligungen nach sonstigen Materiengesetzen (Bauordnung, Raumordnung, etc.) erforderlich sind. Voraussetzung wäre bloß die Tatsache, dass keine Ab- oder Zuschreibungen (zu anderen Liegenschaften) im Plan enthalten sind und die Planbescheinigung vorliegt. Zutreffendenfalls hätte das Grundbuchsgericht die Teilung zu bewilligen.

Das dies nicht so ist, hat der Oberste Gerichtshof (vgl. dazu OGH vom 24.01.1994, 5 Ob 90/93) bereits vor Jahren – im Zusammenhang mit einer Grundstücksvereinigung – unmissverständlich festgestellt. Demnach hat das Grundbuchsgericht bei der Erfüllung seiner ihm durch § 12 Vermessungsgesetz übertragenen Aufgabe nicht nur das Vorliegen der vermessungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, sondern darüber hinaus auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen , die für die Vereinigung von Grundstücken zu berücksichtigen sind. Werden daher etwa Grundstücke im Bauland vereinigt, so dürfte das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldebogens nur dann vollziehen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen der Bauordnungen (vgl. etwa § 10 NÖ Bauordnung 1996) vorliegen.

Dies muss (wohl) in gleichem Maße für die nunmehr in Aussicht gestellte Regelung gelten.

Nichts desto trotz sind in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Grundstücksvereinigung nach § 12 VermG Probleme im Vollzug sichtbar geworden. Verschiedentlich wurden bei der Vereinigung von Baugrundstücken Grundbuchseintragungen ohne Beachtung der baurechtlichen Voraussetzungen durch einzelne Grundbuchsgerichte bewilligt. Bei Versäumung der Rekursfrist (gegen den durchführenden Grundbuchsbeschluss) durch die „betroffenen“ Gemeinden entstanden (allenfalls) Grundstücke im Widerspruch zu den gesetzlichen Festlegungen der (jeweiligen) Bauordnung.

Obwohl landesgesetzlich vorgesehene Vorschriften bzw. Einschränkungen für die Teilung von Baugrundstücken durch die neue Regelung unserer Auffassung nach nicht berührt werden (da diese die Grundbuchsgerichte jedenfalls zu beachten haben), wird daher – um Vollzugsprobleme hintanzuhalten – angeregt einen diesbezüglichen gesetzlichen Hinweis (sowohl im § 12 als auch im § 12a VermG) aufzunehmen.

 

Zu § 48 Abs. 6:

Der in dieser Bestimmung vorgesehene Kostenersatz durch die Gemeinden zugunsten des Bundes ist aus kommunaler Sicht inakzeptabel. Es ist nahezu unverfroren, den Gemeinden die Ausfallshaftung aufzuerlegen, obwohl sie ohne hin den administrativen Aufwand für die „Befüllung“ des Adressregisters tragen. Die in den Erläuterungen dargestellte Begründung, wonach ein geplantes Vorhaben – kostenlose Weitergabe von Geodaten durch Wien, Linz, Graz und Salzburg –für diese Maßnahme verantwortlich wäre, ist jedenfalls für die in Aussicht gestellte Änderung dieser Regelung nach nicht nachvollziehbar.

 

 

Für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsmodus nicht aufrecht erhalten werden kann, sind aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes zur Sicherstellung des Betriebs und der technischen Infrastruktur des Adressregisters Kostenersätze bei den Nutzern (meist Bundes- und Landesbehörden) einzuheben.

 

Zu § 57 Abs. 9: (nicht Abs. 8 wie im Vorblatt und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführt)

Die EDV-technisch notwendige Umschreibung des Grundbuches (§ 2a Abs. 1 GUG) führt auch zu einer Mitbehandlung der Grenzkatastereigenschaft eines umgeschriebenen Grundstückes. Die bloße Kundmachung  dieser Vorgänge im Amtsblatt für das Vermessungswesen kann die Rechtssicherheit des Grenzkatasters beeinträchtigen. Dies deswegen, weil (private) Grundeigentümer in der Regel das Amtsblatt für Vermessungswesen nicht einmal kennen, geschweige laufend lesen und – im Falle fehlerhafter amtlicher Umschreibung - bei Nichtreagieren innerhalb von 6 Monaten dagegen kein Rechtsmittel mehr eingebracht werden kann.

Es wäre daher – im Interesse der Rechtssicherheit – anzudenken, ob die betroffenen Grundeigentümer nicht vom Vermessungsamt von Überprüfungen der Grenzkatastereigenschaft der umschriebenen Grundstücke zu informieren sind und innerhalb von 6 Monaten – bei sonstiger Präklusion – Stellung nehmen können.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

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