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Völkerrechtsbüro |
GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0026-I.2/2012 |
SB: Mag. Kramer, LR Mag. Haider |
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E-Mail: abtia@bmeia.gv.at |
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An: |
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Kopie: |
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Betreff: |
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA |
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Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:
In formeller Hinsicht
Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen: Danach sind Richtlinien nach dem Muster „Richtlinie 97/67/EG“ anzuführen. Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Richtlinie wird nicht mit RL abgekürzt.
Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).
Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: „Richtlinie 97/67/EG“ (vgl. Rz. 56 des EU-Addendums).
Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.
Im Vorblatt hat es demnach zu lauten:
In den Erläuternden Bemerkungen hat es demnach zu lauten:
Zu Z 3 (§ 9a Abs. 6):
Zu Z 9 (§ 16 Abs. 5) sowie zu Z 10 (§ 16 a):
Wien, am 1. März 2012
Für den Bundesminister:
H. Tichy m.p.