Stellungnahme zum
Entwurf der Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Zum vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt die Serviceeinrichtung
Studium der Universität Salzburg wie folgt Stellung:
Allgemein
Den Intentionen dieser Gesetzesänderung folgend scheint die
Verkürzung der Zulassungsfristen (als Ersatz für die bisherige Voranmeldung
von Studien) iS einer besseren Planbarkeit an sich realistischer. Ein
In-Kraft-Treten mit Beginn des Wintersemesters 2012/13 bedeutet für die
konkrete praktische Umsetzung allerdings, dass bereits Anfang Juni 2012
getestete Programmänderungen zur Verfügung stehen müssten, was
für den Bereich CAMPUSonline äußerst unrealistisch erscheint.
Zumal die Umsetzung dieser Gesetzesänderung auch im direkten Zusammenhang
mit der sich ändernden Studienbeitragssituation steht, wofür sich
derzeit noch keine konkreten Vorgaben abzeichnen.
Nachdem die Nachfrist unverändert weiter besteht und die zu liberal
formulierten Ausnahmen in der Realität wahrscheinlich zur Regel werden,
führt diese Gesetzesänderung daher keinesfalls zu einem optimalen
Ergebnis als Planungs- und Steuerungsinstrument.
Die Erläuterung „…Durch frühzeitigen Abschluss der
Zulassung vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für die
Universitäten erhöht werden,…“ bedeutet de iure und
de facto, dass der mit der Studienzulassung vorgeschriebene Beitrag am 5.
September rsp. 5. Februar auf dem Studienbeitragskonto eingelangt sein muss, da
dieser Vorgang bei StudienanfängerInnen die Zulassung und die Meldung der
Fortsetzung im 1. Semester bedeutet.
Erstzugelassene sind eine Planungsgröße, die aufgrund
kontinuierlicher Beobachtung der Zulassungsstatistik planbar ist. Weitaus
problematischer ist die Planungsgröße der Zulassung zu einem Diplom-
oder Bachelorstudium Höhersemestriger. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend
müssen auch höhersemestrige Studierende, die ein oder mehrere
(weitere) Diplom- und/oder Bachelorstudien aufnehmen wollen, ihre Zulassung
ebenso zum 5.9/ 5.2. abgeschlossen haben. In den letzten Jahren war
diesbezüglich ein überproportionales Ansteigen an Studienneuzulassungen
zu beobachten. Hintergrund: Höhersemestrige Studierende erhöhten mit
der Zulassung zu mehreren Studien ihre Chancen, sich zu bestimmten
Lehrveranstaltungen anmelden zu können.
Damit wird die Statistik und die Planbarkeit allerdings unrealistisch. Insbesondere
auch im Vergleich zu der weit geringeren Anzahl der Erstzugelassenen (die, so
ist anzunehmen, vom Gesetzgeber eigentlich mit dieser Novelle
hinsichtlich besserer Planbarkeit gemeint ist).
Weiters ist es StudienanfängerInnen schwer zu verständlich zu machen,
dass sie aufgrund der neuen „strengen“ Ausnahmenregeln bis zum Ende
der Nachfrist zum Studium wohl zugelassen sind, sich jedoch nicht mehr zu
(möglicherweise auch verpflichtenden STEOP-) Lehrveranstaltungen anmelden
können.
Ein Ende der Zulassungsfristen mit 30. September /28. Februar wäre bei
gänzlichem Wegfall der Nachfrist und rigider Einschränkung der
Ausnahmebestimmungen sowie aufgrund des optimalen Einsatzes der
Personalressourcen ein realistischer Weg. Diese Fristen wären auch
gegenüber StudienanfängerInnen argumentierbar, da sie noch vor dem
Semesterbeginn liegen.
Zu § 61 Abs. 1
Die Zulassungsfristen haben mindestens acht Wochen zu betragen und enden
für das Wintersemester am 5. September und für das Sommersemester am
5. Februar.
Wenn die allgemeine Zulassungsfrist acht Wochen zu betragen hat,
müsste sie für das Sommersemester bereits in der 50. Kalenderwoche
(um den 10. Dezember) beginnen. Voraussetzung dafür ist die
Basisübermittlung der Beitragsvorschreibungen (auch wenn es nur der
ÖH-Beitrag sein sollte) des Sommersemesters Richtung BRZ.
Vor der Basisübermittlung müssen alle Studien geschlossen werden,
für die im Wintersemester keine Rückmeldung stattgefunden hat.
Die Schließung der Studien kann erst erfolgen nachdem sichergestellt ist,
dass alle Studierenden, die rechtzeitig bezahlt haben (Einzahlungsfrist: 30.
November), auch ordnungsgemäß rückgemeldet wurden. Dafür
sind seitens des BMWF 10 Werktage vorgesehen (die für den Bankenweg, die
Verarbeitung durch das BRZ, die Übermittlung an die Universitäten und
die Rückmeldung an den Universitäten benötigt werden).
Dieser Fristenlauf schließt den Beginn der Zulassungsfrist in der 50.
Kalenderwoche aus.
Abgesehen davon besteht aufgrund der im Vergleich zum Wintersemester niedrigen
Zulassungszahlen keine Notwendigkeit, für das Sommersemester eine
achtwöchige Frist zu vorzusehen. Darüber hinaus war die
vorgeschriebene Dauer gemäß UG bisher auch mit vier Wochen
festgelegt. Diese Regelung war völlig ausreichend.
Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der
allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist erfolgen.
Diese Bestimmung wird erst in den Erläuterungen verdeutlicht. In
vielen Fällen würde das Personen betreffen, die im Vorsemester bzw.
aktuellen Semester noch keine Beitragsvorschreibung erhalten haben und
bedeutet, dass z.B. Personen, die noch nie in Österreich studiert haben,
im Dezember oder Mai/Juni erstmals zu einem Studium zugelassen werden und eine
Vorschreibung erhalten müssten.
Es müsste geklärt werden, ob außerhalb der Nachfrist ein
Datentransfer zwischen dem BRZ und den Universitäten möglich ist.
Die Zulassung zum Sommersemester (z.B. am 19. Juni) ist jedenfalls
ausgeschlossen, wenn die Zulassungsfrist des Wintersemesters (z.B. ab 18. Juni)
bereits läuft (das gilt auch analog für das Sommersemester).
Zu § 61 Abs. 2
Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der
Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Gründe für
Ausnahmefälle sind insbesondere
1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder
Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem
anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem
31. August, für das Sommersemester erst nach dem 1. Februar vorliegt.
Klar
zu stellen ist, inwieweit das Nichtbestehen eines Aufnahme- oder
Zulassungsverfahrens bzw. der STEOP nachzuweisen ist. Nachdem für diese
Studien (Bachelorstudien Psychologie, Kommunikationswissenschaft, Sport- und
Bewegungswissenschaft) jedenfalls über den 5.September/5. Februar
hinausgehende Zulassungsfristen vorzusehen sind, bestünde hier eine
Umgehungsmöglichkeit für einen Ausnahmegrund (vorsätzliches
Scheitern).
4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist
einzuhalten und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens
trifft.
Unter dieser Bestimmung verbergen sich sämtliche Ausnahmen, die
nicht mit den taxativ aufgezählten Regelungen gelöst werden
können. Damit wird die Ausnahme zur Regel und widerspricht dem Ziel der
Gesetzesänderung nach besserer Planbarkeit. Will man aufwändige
Verwaltungsverfahren und hierfür nicht vertretbaren personelle Ressourcen
vermeiden, wäre diese Bestimmung gänzlich zu streichen.
ADir. Johann Pinezits
Leiter
der Serviceeinrichtung Studium
Director Student Service Center
Kapitelgasse 4
A-5010 Salzburg
Tel.: +43
(0)662 8044 - 2250
Fax: +43 (0)662 6389 - 2250
http://www.uni-salzburg.at/studium <http://www.uni-salzburg.at/studium>