Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Universitätsgesetzes 2002
 
Zum vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt die Serviceeinrichtung Studium der Universität Salzburg wie folgt Stellung:

 
Allgemein
 
Den Intentionen dieser Gesetzesänderung folgend scheint die Verkürzung der Zulassungsfristen (als Ersatz für die bisherige Voranmeldung von Studien) iS einer besseren Planbarkeit an sich realistischer. Ein In-Kraft-Treten mit Beginn des Wintersemesters 2012/13 bedeutet für die konkrete praktische Umsetzung allerdings, dass bereits Anfang Juni 2012 getestete Programmänderungen zur Verfügung stehen müssten, was für den Bereich CAMPUSonline äußerst unrealistisch erscheint. Zumal die Umsetzung dieser Gesetzesänderung auch im direkten Zusammenhang mit der sich ändernden Studienbeitragssituation steht, wofür sich derzeit noch keine konkreten Vorgaben abzeichnen.
 
Nachdem die Nachfrist unverändert weiter besteht und die zu liberal formulierten Ausnahmen in der Realität wahrscheinlich zur Regel werden, führt diese Gesetzesänderung daher keinesfalls zu einem optimalen Ergebnis als Planungs- und Steuerungsinstrument.
 
Die Erläuterung „…Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassung vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für die Universitäten erhöht werden,…“ bedeutet de iure und de facto, dass der mit der Studienzulassung vorgeschriebene Beitrag am 5. September rsp. 5. Februar auf dem Studienbeitragskonto eingelangt sein muss, da dieser Vorgang bei StudienanfängerInnen die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung im 1. Semester bedeutet.
 
Erstzugelassene sind eine Planungsgröße, die aufgrund kontinuierlicher Beobachtung der Zulassungsstatistik planbar ist. Weitaus problematischer ist die Planungsgröße der Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium Höhersemestriger. Dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend müssen auch höhersemestrige Studierende, die ein oder mehrere (weitere) Diplom- und/oder Bachelorstudien aufnehmen wollen, ihre Zulassung ebenso zum 5.9/ 5.2. abgeschlossen haben. In den letzten Jahren war diesbezüglich ein überproportionales Ansteigen an Studienneuzulassungen zu beobachten. Hintergrund: Höhersemestrige Studierende erhöhten mit der Zulassung zu mehreren Studien ihre Chancen, sich zu bestimmten Lehrveranstaltungen anmelden zu können.
Damit wird die Statistik und die Planbarkeit allerdings unrealistisch. Insbesondere auch im Vergleich zu der weit geringeren Anzahl der Erstzugelassenen (die, so ist anzunehmen, vom Gesetzgeber eigentlich mit dieser Novelle  hinsichtlich besserer Planbarkeit gemeint ist).
 
Weiters ist es StudienanfängerInnen schwer zu verständlich zu machen, dass sie aufgrund der neuen „strengen“ Ausnahmenregeln bis zum Ende der Nachfrist zum Studium wohl zugelassen sind, sich jedoch nicht mehr zu (möglicherweise auch verpflichtenden STEOP-) Lehrveranstaltungen anmelden können.
 
Ein Ende der Zulassungsfristen mit 30. September /28. Februar wäre bei gänzlichem Wegfall der Nachfrist und rigider Einschränkung der Ausnahmebestimmungen sowie aufgrund des optimalen Einsatzes der Personalressourcen ein realistischer Weg. Diese Fristen wären auch gegenüber StudienanfängerInnen argumentierbar, da sie noch vor dem Semesterbeginn liegen.
 

 Zu § 61 Abs. 1
 
Die Zulassungsfristen haben mindestens acht Wochen zu betragen und enden für das Wintersemester am 5. September und für das Sommersemester am 5. Februar.

Wenn die allgemeine Zulassungsfrist acht Wochen zu betragen hat, müsste sie für das Sommersemester bereits in der 50. Kalenderwoche (um den 10. Dezember) beginnen. Voraussetzung dafür ist die Basisübermittlung der Beitragsvorschreibungen (auch wenn es nur der ÖH-Beitrag sein sollte) des Sommersemesters Richtung BRZ.
Vor der Basisübermittlung müssen alle Studien geschlossen werden, für die im Wintersemester keine Rückmeldung stattgefunden hat.
Die Schließung der Studien kann erst erfolgen nachdem sichergestellt ist, dass alle Studierenden, die rechtzeitig bezahlt haben (Einzahlungsfrist: 30. November), auch ordnungsgemäß rückgemeldet wurden. Dafür sind seitens des BMWF 10 Werktage vorgesehen (die für den Bankenweg, die Verarbeitung durch das BRZ, die Übermittlung an die Universitäten und die Rückmeldung an den Universitäten benötigt werden).
Dieser Fristenlauf schließt den Beginn der Zulassungsfrist in der 50. Kalenderwoche aus.
 
Abgesehen davon besteht aufgrund der im Vergleich zum Wintersemester niedrigen Zulassungszahlen keine Notwendigkeit, für das Sommersemester eine achtwöchige Frist zu vorzusehen. Darüber hinaus war die vorgeschriebene Dauer gemäß UG bisher auch mit vier Wochen festgelegt. Diese Regelung war völlig ausreichend.

Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen  und besonderen Zulassungsfrist erfolgen.
 
Diese Bestimmung wird erst in den Erläuterungen verdeutlicht. In vielen Fällen würde das Personen betreffen, die im Vorsemester bzw. aktuellen Semester noch keine Beitragsvorschreibung erhalten haben und bedeutet, dass z.B. Personen, die noch nie in Österreich studiert haben, im Dezember oder Mai/Juni erstmals zu einem Studium zugelassen werden und eine Vorschreibung erhalten müssten.
Es müsste geklärt werden, ob außerhalb der Nachfrist ein Datentransfer zwischen dem BRZ und den Universitäten möglich ist.
Die Zulassung zum Sommersemester (z.B. am 19. Juni) ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Zulassungsfrist des Wintersemesters (z.B. ab 18. Juni) bereits läuft (das gilt auch analog für das Sommersemester).
 
Zu § 61 Abs. 2
 
Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Gründe für Ausnahmefälle sind insbesondere
 
1.     Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 1. Februar vorliegt.


Klar zu stellen ist, inwieweit das Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens bzw. der STEOP nachzuweisen ist. Nachdem für diese Studien (Bachelorstudien Psychologie, Kommunikationswissenschaft, Sport- und Bewegungswissenschaft) jedenfalls über den 5.September/5. Februar hinausgehende Zulassungsfristen vorzusehen sind, bestünde hier eine Umgehungsmöglichkeit für einen Ausnahmegrund (vorsätzliches Scheitern).

4.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
 
Unter dieser Bestimmung verbergen sich sämtliche Ausnahmen, die nicht mit den taxativ aufgezählten Regelungen gelöst werden können. Damit wird die Ausnahme zur Regel und widerspricht dem Ziel der Gesetzesänderung nach besserer Planbarkeit. Will man aufwändige Verwaltungsverfahren und hierfür nicht vertretbaren personelle Ressourcen vermeiden, wäre diese Bestimmung gänzlich zu streichen.
 



                                              
ADir. Johann Pinezits

Leiter der Serviceeinrichtung Studium                                              
Director Student Service Center
 
Kapitelgasse 4
A-5010 Salzburg

Tel.: +43 (0)662 8044 - 2250
Fax: +43 (0)662 6389 - 2250

http://www.uni-salzburg.at/studium <http://www.uni-salzburg.at/studium>