GZ :  94/2/2012-S

 

Betr.: Entwurf einer Änderung des UG; Stellungnahme der OE Studienservice und Prüfungsangelegenheiten der TU Graz

 

Zu § 61 Abs. 1, Dauer der Zulassungsfristen :

Die allgemeine Zulasssungsfrist auch für ein Sommersemester mit mindestens 8 Wochen festzulegen, erscheint nicht erforderlich, da zu einem Sommersemester nur ein sehr geringer Teil der Studierenden (ca. 10 %) eine Erstzulassung beantragt.

 

Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach Ende der Nachfrist zum Wintersemester (30. November) weitere 10 Werktage aufgrund noch möglicher Einzahlungen des Studien- bzw. Studierendenbeitrages zum Zwecke der Meldung/Fortsetzungsmeldung zum Studium abgewartet werden müssen, bevor die Zulassung/Fortsetzungsmeldung zum Wintersemester offiziell beendet und somit auch die endgültige Datenlieferung an das BMWF erfolgen kann.

Der Stichtag hierfür liegt um den 15. Dezember. Nach der im Entwurf angegebenen 8-wöchigen Frist würde demnach hier die Zulassung bereits um den 10. Dezember beginnen müssen.

 

Eine allgemeine Zulassungsfrist  für ein Sommersemester mit einer Mindestdauer von 4 Wochen erscheint  jedenfalls ausreichend.

 

 

Aufgrund der Erfahrungen der letzten  Jahre ist an der TU Graz ist eine Zunahme bzw. Abnahme von Erstzulassungen zu Bachelorstudien relativ gut einschätzbar; daher ist durch den vorliegenden Entwurf keinerlei Verbesserung der Planbarkeit erkennbar. Es erschiene wohl zielführender, die Entscheidung über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist im autonomen Bereich der jeweiligen Universität zu belassen.

 

 

 

Zu § 61 Abs. 1, Zulassung zu Doktoratsstudien auch außerhalb der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist:

Ende der allgemeinen Frist gemäß §61 (1)  : 5. September

Ende der besonderen Frist gemäß § 61 (4) : 5. September

 

Es wird angenommen, dass hier wohl gemeint ist: Zulassung zu Doktoratsstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und Nachfrist .

 

Zu bedenken ist, dass bei einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium jedenfalls festgelegt werden muss, zu welchem Semester die Zulassung erfolgt. Würde nun eine Aufnahme Anfang Jänner erfolgen, dann müsste wohl klar definiert werden, dass die Aufnahme noch zum Wintersemester erfolgt und daher dieses Semester als erstes Semester zählt. Die Zählung der Semester wird sowohl für die Berechnung der Studiendauer (Statistiken) als auch für die Studienbeitragsregelung  von Bedeutung sein.

 

 

Zu § 61 Abs. 2 , Ausnahmefälle

 

Die unter Pt. 4 bis 6 aufgelisteten Ausnahmefälle werden unweigerlich dazu führen, dass ein enormer Anstieg an Konflikten zwischen den Studierenden und den Bediensteten  in den mit den Zulassungsangelegenheiten betrauten Organisationseinheiten zu erwarten sein wird. Schwer  nachvollziehbar ist jedenfalls Pt. 4 !

 

 

 

 

 

 

Anna-Maria Moisi / Studienservice und Prüfungsangelegenheiten

 

 

Graz, am 05.03. 2012