Stellungnahme der Universität Klagenfurt zum UG-Änderungsentwurf,

insbesondere zu §§ 60 und 61:

 

ad Z2:

Die Abschaffung der Studienvoranmeldung wird begrüßt.

 

ad Z3:

1.    Die Mindestdauer der allgemeinen Zulassungsfrist sollte - wie derzeit geltend - weiterhin vier Wochen betragen. An unserer Universität ist - wie es die Vergangenheit zeigt - eine Verarbeitung der Anträge auf Zulassung zu einem Studium innerhalb von vier Wochen durchführbar. Bei Beibehaltung der Mindestdauer von vier Wochen könnte  jede Universität wie bisher je nach Bedarf die allgemeine Zulassungsfrist im autonomen Bereich  erstrecken. Eine gesetzlich festgelegte Mindestdauer sollte sich nicht am Bedarf der studierendenstärksten Universitäten orientieren. Außerdem würde der spätest mögliche Beginn der allgemeinen Zulassungsfrist für ein Sommersemester (5.12.) mit dem Abschluss der Bearbeitung des vorhergehenden Wintersemesters kollidieren. Entsprechend der Bestimmung gem. UniSteV 2004 ist der Abschluss eines  Wintersemesters bis spätestens drei Wochen nach dem Ende der Nachfrist in den Datenverbund einzupflegen (21.12.). Eine Überschneidung dieser Fristen müsste eine unverhältnismäßige Adaptierung der IT-Systeme nach sich ziehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zahl der Zulassungen in einem Sommersemester wesentlich niedriger ist als in einem Wintersemester - an unserer Universität wird in einem Sommersemester nur knapp ein Drittel der Anzahl der Zulassungen für ein Wintersemester erreicht. Eine Mindestdauer von acht Wochen für ein Sommersemester wäre auch aus diesen Überlegungen überzogen.

2.    Unklar ist welche Rechtsfolge das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist nach sich zieht. Wenn nur die Antragstellung bis zum Ablauf dieser Frist zu erfolgen hat, ist es fraglich innerhalb welcher Frist der ÖH-Beitrag bzw. ein allfälliger Studienbeitrag bei zeitgerechter Antragstellung zu entrichten ist. Das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ist als Ende der Frist für die Antragstellung zur Zulassung zu Studien und nicht als Deadline für die erfolgte Zulassung - wie in den Erläuterungen erwâhnt - anzusehen. Daher stellt sich die Frage nach der Frist für eine ordnungsgemäße Entrichtung des vorgeschriebenen ÖH- bzw. Studienbeitrages, mit der eine Zulassung in Rechskraft erwächst. Derzeit wird eine rechtlich nicht festgelegte Kulanzfrist von zehn Werktagen für die Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge einberaumt. Fraglich ist ob diese vom BRZ implementierte Regel rechtlich ausreichend abgesichert ist bzw. ob diese nicht besser auf rechtlicher/gesetzlicher Ebene aufgehoben wäre. Wenn die Entrichtung der vorgeschrieben Beträge bis zum Ende der Nachfrist möglich sein sollte, hätte das Hauptargument für diese gesetzliche Änderung bedeutend an Strahlkraft eingebüßt. Es sollte auf rechtlicher/gesetzlicher Ebene klar geregelt werden, innerhalb welcher Frist eine nach dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgte Entrichtung des vorgeschrieben ÖH- bzw. Studienbeitrages bei rechtzeitiger Antragstellung innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist noch als rechtzeitig entrichtet angesehen werden kann.

3.    Es ist nicht nachvollziehbar warum eine Zulassung zu Doktoratsstudien auch außerhalb der Zulassungsfristen möglich sein soll. Die Gründe für diese Ausnahmebehandlung bleiben in den Erläuterungen unerwähnt. Auch die Erfahrungen aus der Praxis lassen keinen Grund für diese Ausnahmebehandlung erkennen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass derzeit die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiums eine große Herausforderung für die Universitäten darstellt. Und zwar dann, wenn der Abschluss eines Bachelorstudiums außerhalb der Zulassungsfrist erfolgt und die Studierenden ohne Zeitverlust mit dem Masterstudium beginnen wollen. Insbesondere weil im Rahmen der Endphase eines Bachelorstudiums Lehrveranstaltungen des Masterstudiums vorgezogen werden. Eine Ablegung derartiger Prüfungen leidet an absoluter Nichtigkeit, wenn keine an den Abschluss des Bachelorstudiums unmittelbar folgende Zulassung zum Masterstudium erfolgen kann. Einige Universitäten ermöglichen den Studierenden in solchen Fällen eine Zulassung zum Masterstudium. Diese Vorgangsweise wird mit Wissen und Duldung des bm:wf durchgeführt. Daher wäre anstelle der geplanten Ausnahmebehandlung von Doktoratsstudien eine gesetzliche Anpassung für die oben beschrieben Zulassungen zu Masterstudien wünschenswert.

4.    Anstelle der Wortfolge "besondere Zulassungsfrist" müßte bei der beschriebenen Ausnahmebehandlung von Doktoratsstudien das Wort "Nachfrist" verwendet werden.

5.    Unklar ist, ob die in § 61 Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Ausnahmefälle auch für jene Bachelor- und Diplomstudien,  für  die  besondere  Zulassungs-  oder  Aufnahmeverfahren  vorgesehen sind und für die nach dem vorgelegten Entwurf abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden können, anwendbar sind. Hinzuweisen ist, dass eine studienspezifische allgemeine Zulassungsfrist bzw. Nachfrist zu dem kuriosen Fall führen könnte, das eine rechtzeitige Entrichtung des vorgeschrieben ÖH- bzw. Studienbeitrages für ein Studium für ein weiteres Studium desselben Studierenden als verspätete Einzahlung gewertet werden müsste. Diesbezüglich wäre mit dem BRZ eine Lösung zu finden bzw. könnte ein derartiger Fall als Ausnahmefall im autonomen Bereich festgelegt werden.

 

ad Z4:

1.    Es ist nicht nachvollziehbar, warum für ein Wintersemester der Monatsletzte (31.08.) und  für ein Sommersemester der Monatserste (01.02.) als Fristende genannt werden. Es sollte der Vergleichbarkeit wegen in beiden Fällen der Monatsletzte sein. Unklar ist was mit dem Nichtbestehen eines Zulassungsverfahrens gemeint ist. Gilt zB. die verspätete Entrichtung der vorgeschrieben ÖH- bzw. Studienbeitrages als Nichtbestehen des Zulassungsverfahrens? Das Nichtbestehen der Studieneingangs- und Orientierungsphase kann nur dann als Ausnahmefall für eine Zulassung zu einem anderen Bachelor- oder Diplomstudium angesehen werden, wenn letzteres Studium nicht mit dem ersteren facheinschlägig ist, da die Erlöschung der Zulassung gem.  § 68 Abs. 1 Z 3 UG die Zulassung zu weiteren facheinschlägigen Studien ausschließt. Übrigens wäre ein entsprechender Verweis auf die Erlöschung der Zulassung auf Grundlage einer negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Prüfung eindeutiger als die Verwendung des Begriffes "Nichtbestehen". Letzteres könnte auch im Falle einer negativen Beurteilung des ersten Antrittes einer Prüfung im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase interpretiert werden - und dieser Ausnahmefall ist voraussichtlich nicht gemeint. Den Gleichheitsgrundsatz beachtend müsste jede Erlöschung der Zulassung gem.  § 68 Abs. 1 Z 3 UG denselben Ausnahmefall begründen können.

1.    Im Ausnahmefall Z 6 sollte der Auslandsaufenthalt als Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes beschrieben werden, da wohl keine Generalamnestierung für zB. deutsche Studierende beabsichtigt sein wird.

 

ad Z 5:

Bei Angleichung der besonderen Zulassungsfrist an die in diesem Entwurf festgelegte allgemeine Zulassungsfrist für Drittstaatsangehörige wird es zahlreiche Fälle geben, die als Ausnahmefall zu betrachten sein werden.

 

 

 

ad Z 6:

Das In-Kraft-Treten ab dem Wintersemester 2012/13 bedeutet nicht zwingend wie in den Erläuterungen beschrieben, dass die Bestimmungen bereits für die Zulassungsfristen für das Wintersemester 2012/13 anzuwenden wären. Diesbezüglich wäre eine Klarstellung notwendig.

 

 

Für die Universität Klagenfurt:

 

Johannes Hartmann, e.h.

(Leiter der Studienabteilung)

 

Hubert Lengauer e.h.

(Vizerektor für Lehre)