Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0045-I.2/2012

SB: Mag. Terle, LR Mag. Haider

 BMF-010000/0002-VI/1/2012 vom 17.02.2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMF, E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Betreff:

Stabilitätsgesetz 2012; Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht:

 

Nach dem Rundschreiben des BKA-VD, GZ 600.824/011-V/2/01, gilt für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung des Vorblattes: Unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ genügt der Hinweis, dass die Unionsrechtskonformität gegeben sei, nicht mehr. Stattdessen sollte eine spezifischere Aussage dahingehend getroffen werden, ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bestehen, und gegebenenfalls wie die vorgesehene Regelung sich zu diesen verhält.

 

Im inliegenden Vorblatt heißt es unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union „ Der Entwurf sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor. Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar“. Diese Aussagen sollten in Hinblick auf die oben stehende Bemerkung umformuliert werden. Insbesondere sollte spezifiziert werden welche Teile des Entwurfes flankierende Regelungen von Unionsrecht vorsehen.

 

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ und nicht „Verordnung 2009/714/EG“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums).

 

Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

 

Im Gesetzesentwurf Art. X.7 sollte es daher heißen:

 

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011, ABl. Nr. L 203 vom 06.08.2011 S. 10

 

Wien, am 24. Februar 2012

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.