E-Mail:

e-Recht@bmf.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für ARBEiT, soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

 

                                                                                                                        Unsere Zahl: 020/2012

 

 

Wien, am 24.02.2012

 

 

Zu GZ:    BMF-010000/0002-VI/1/2012

Betreff:     Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und das Bauspar­kassengesetz geändert werden (Stabilitätsgesetz 2012);

                 Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemeines:

 

Der Österreichische Seniorenrat beschränkt seine Ausführungen auf jenen Bestimmungen, die insbesondere für die Seniorinnen und Senioren im Sinne des Bundes-Seniorengesetzes von Bedeutung sind.

 

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Zu Z 15 und 23 (§ 67 Abs. 1 und 2, Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g, Abs. 12 sowie § 124b Z 219 und 220 EStG 1988):

Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) soll die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe). Die Besteuerung soll für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 150 000 Euro) wie bisher mit 6% unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro und der Freigrenze von 2 100 Euro erfolgen. Darüber hinausgehende sonstige Bezüge sollen bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 360 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 300 000 Euro) mit 27% und darüber hinausgehende Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 594 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 500 000 Euro) mit 35,75% besteuert werden.

 

Durch die progressive Gestaltung der Steuer für sonstige Bezüge wird die durchschnittliche Steuerbelastung für höhere Einkommen angehoben werden. Eine korrespondierende Regelung wird es auch beim Gewinnfreibetrag geben. Die Solidarabgabe ist auf vier Jahre befristet und stellt jedenfalls einen finanziellen Beitrag der besserer verdienenden Steuerpflichtigen zur Budgetkonsolidierung dar, weshalb sie auch vom Österreichischen Seniorenrat unterstützt wird

 

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates ebenso im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident