Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum vorgelegten Begutachtungsentwurf „Stabilitätsgesetz  2012“ erlauben wir uns Stellung zu nehmen wie folgt:

 

Im § 108c EStG soll nun eine Gutachtertätigkeit der FFG gesetzlich festgelegt werden. Hiezu sind zwei Anmerkungen zu machen:

 

a)    Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn die Forschungstätigkeiten auch hinsichtlich der technischen Inhalte überprüft werden. Im Hinblick der zahlreichen Antragsteller und der vielen Projekte pro Antragsteller bezweifeln wir aber, ob eine Organisation wie die FFG alle Gutachten in der notwendigen Geschwindigkeit erstellen kann. Nach unseren Informationen reichen die Unternehmen jährlich tausende Prämienanträge ein, denen im Schnitt zwischen 10 bis 50 Forschungsprojekte zugrunde liegen. Die FFG wäre personell überfordert, diese Gutachtentätigkeit auszuüben.

Es sollte daher die Möglichkeit geschaffen werden, auch andere unabhängige Gutachter(z. B. Sachverständige) zu beauftragen.

b)    Die derzeitige Formulierung zwingt de facto das Finanzamt, in jedem Fall ein Gutachten der FFG einzuholen, da die Finanzbeamten auf Grund der fehlenden technischen Kenntnisse immer einen Rechtfertigungsgrund für ein derartiges Vorgehen haben. Dadurch käme es einerseits zu einer erheblichen Belastung der FFG und zu großen Kosten für die Allgemeinheit. Nur wenn die Kostentragung klar geregelt wird, hat das Finanzamt die Möglichkeit, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Es ist daher zwingend erforderlich, die Kostentragung durch den Steuerpflichtigen bzw. des Finanzamtes festzulegen.

c)    Die vorgeschlagene Liste, welche beim Wirtschaftsministerium zu führen ist, sollte festlegen, dass Ziviltechniker gemeinsam mit Wirtschaftstreuhändern bzw. Wirtschaftstreuhänder mit Ziviltechniker  auftreten müssen. Die Honorarregelung soll ermöglichen, dass die Kosten überschaubar sind.

 

 

Entwurf: § 108c EStG

 

 

 

b) In Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zur Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige ein Gutachten der

Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorlegen, das die Voraussetzungen einer Forschung und

experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 bestätigt. In diesem Fall hat das Finanzamt

bescheidmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung

im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.“

c) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß

Abs. 3 gestellt, kann sich das Finanzamt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung

und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der

Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen.“

 

§ 108c EStG

(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres

geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des

betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder

Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung). Bis zur

Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige ein

Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorlegen, das die

Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne

des Abs. 2 Z 1 bestätigt. In diesem Fall hat das Finanzamt bescheidmäßig

festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen

Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.

(4) bis (6) … (4) bis (6) …

(7) (neu) Wird vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Erlassung eines

Feststellungsbescheides gemäß Abs. 3 gestellt, kann sich das Finanzamt bei der

Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen

Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der

Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen.

 

 

Neuer Vorschlag

 

 

 

Ohne Unterlegung: bisheriger Gesetzestext

Gelb Entwurf Begutachtungsentwurf

Grün: neuer Vorschlag

 

§ 108c EStG

 

(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres

geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des

betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder

Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung). Bis zur

Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige ein

Gutachten eines unabhängigen Gutachters gemäß Abs 8  vorlegen, das die

Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne

des Abs. 2 Z 1 bestätigt. In diesem Gutachten ist auch auf die geplanten Aufwendungen für das laufende bzw. das vergangene Wirtschaftsjahr Bezug zu nehmen. Die  Vorlage des Gutachtens kann auch für ein laufendes Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt der Antragsteller.

In diesem Fall hat das Finanzamt bescheidmäßig

festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen

Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.

(4) bis (6) …

(7) (neu) Wird vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Erlassung eines

Feststellungsbescheides gemäß Abs. 3 gestellt, kann sich das Finanzamt bei der

Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen

Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, eines unabhängigen Gutachters gemäß Abs 8  bedienen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt das Finanzamt.

(8) (neu) Als unabhängige Gutachter können nur jene Personen auftreten, die  in einer beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführten Liste aufgenommen sind. Unabhängige Gutachter müssen entweder Ziviltechniker gemeinsam mit einem Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftstreuhänder gemeinsam mit einem  Ziviltechniker oder die FFG oder die AWS sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in einer Verordnung die näheren Voraussetzungen festzulegen. In dieser Verordnung sind auch die Höchstsätze für das Gutachterentgelt festzusetzen. Dabei ist die Zahl der erforderlichen Stunden unter Bedachtnahme auf die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen (Abs 7) bzw. der geplanten Aufwendungen (Abs 3) festzulegen,

Alle als unabhängige Gutachter eingesetzte Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach BAO bzw. WTBG..

 

Eventuell sollte noch eine Strafbestimmung wegen Amtsmissbrauch aufgenommen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Wolfgang König

Geschäftsführer/Managing Partner

 




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