Sehr geehrte Damen und Herren,
zum vorgelegten Begutachtungsentwurf „Stabilitätsgesetz 2012“ erlauben wir uns Stellung zu nehmen wie folgt:
Im § 108c EStG soll nun eine Gutachtertätigkeit der FFG gesetzlich festgelegt werden. Hiezu sind zwei Anmerkungen zu machen:
a) Grundsätzlich
ist es zu begrüßen, wenn die Forschungstätigkeiten auch
hinsichtlich der technischen Inhalte überprüft werden. Im Hinblick
der zahlreichen Antragsteller und der vielen Projekte pro Antragsteller
bezweifeln wir aber, ob eine Organisation wie die FFG alle Gutachten in der
notwendigen Geschwindigkeit erstellen kann. Nach unseren Informationen reichen
die Unternehmen jährlich tausende Prämienanträge ein, denen im
Schnitt zwischen 10 bis 50 Forschungsprojekte zugrunde liegen. Die FFG
wäre personell überfordert, diese Gutachtentätigkeit
auszuüben.
Es sollte daher die Möglichkeit geschaffen werden, auch andere unabhängige Gutachter(z. B. Sachverständige) zu beauftragen.
b) Die derzeitige Formulierung zwingt de facto das Finanzamt, in jedem Fall ein Gutachten der FFG einzuholen, da die Finanzbeamten auf Grund der fehlenden technischen Kenntnisse immer einen Rechtfertigungsgrund für ein derartiges Vorgehen haben. Dadurch käme es einerseits zu einer erheblichen Belastung der FFG und zu großen Kosten für die Allgemeinheit. Nur wenn die Kostentragung klar geregelt wird, hat das Finanzamt die Möglichkeit, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Es ist daher zwingend erforderlich, die Kostentragung durch den Steuerpflichtigen bzw. des Finanzamtes festzulegen.
c) Die vorgeschlagene Liste, welche beim Wirtschaftsministerium zu führen ist, sollte festlegen, dass Ziviltechniker gemeinsam mit Wirtschaftstreuhändern bzw. Wirtschaftstreuhänder mit Ziviltechniker auftreten müssen. Die Honorarregelung soll ermöglichen, dass die Kosten überschaubar sind.
Entwurf: § 108c EStG
b) In Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bis zur Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige ein Gutachten der
Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorlegen, das die Voraussetzungen einer Forschung und
experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 bestätigt. In diesem Fall hat das Finanzamt
bescheidmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung
im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.“
c) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wird vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß
Abs. 3 gestellt, kann sich das Finanzamt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung
und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der
Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen.“
§ 108c EStG
(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres
geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des
betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung). Bis zur
Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige ein
Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorlegen, das die
Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne
des Abs. 2 Z 1 bestätigt. In diesem Fall hat das Finanzamt bescheidmäßig
festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen
Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.
(4) bis (6) … (4) bis (6) …
(7) (neu) Wird vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Erlassung eines
Feststellungsbescheides gemäß Abs. 3 gestellt, kann sich das Finanzamt bei der
Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen
Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der
Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen.
Neuer Vorschlag
Ohne Unterlegung: bisheriger Gesetzestext
Gelb Entwurf Begutachtungsentwurf
Grün: neuer Vorschlag
§ 108c EStG
(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres
geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des
betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung). Bis zur
Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige ein
Gutachten eines unabhängigen Gutachters gemäß Abs 8 vorlegen, das die
Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne
des Abs. 2 Z 1 bestätigt. In diesem Gutachten ist auch auf die geplanten Aufwendungen für das laufende bzw. das vergangene Wirtschaftsjahr Bezug zu nehmen. Die Vorlage des Gutachtens kann auch für ein laufendes Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt der Antragsteller.
In diesem Fall hat das Finanzamt bescheidmäßig
festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen
Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.
(4) bis (6) …
(7) (neu) Wird vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Erlassung eines
Feststellungsbescheides gemäß Abs. 3 gestellt, kann sich das Finanzamt bei der
Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen
Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, eines unabhängigen Gutachters gemäß Abs 8 bedienen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt das Finanzamt.
(8) (neu) Als unabhängige Gutachter können nur jene Personen auftreten, die in einer beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführten Liste aufgenommen sind. Unabhängige Gutachter müssen entweder Ziviltechniker gemeinsam mit einem Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftstreuhänder gemeinsam mit einem Ziviltechniker oder die FFG oder die AWS sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in einer Verordnung die näheren Voraussetzungen festzulegen. In dieser Verordnung sind auch die Höchstsätze für das Gutachterentgelt festzusetzen. Dabei ist die Zahl der erforderlichen Stunden unter Bedachtnahme auf die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen (Abs 7) bzw. der geplanten Aufwendungen (Abs 3) festzulegen,
Alle als unabhängige Gutachter eingesetzte Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach BAO bzw. WTBG..
Eventuell sollte noch eine Strafbestimmung wegen Amtsmissbrauch aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang König
Geschäftsführer/Managing Partner
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