E-Mail:

vera.pribitzer@bmg.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für ARBEiT, soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Gesundheit

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 

                                                                                                                        Unsere Zahl: 021/2012

 

 

Wien, am 24.02.2012

 

 

Zu GZ:    BMG-96100/0001-II/A/6/2012

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetz und das Bundesgesetz über einen Kassen­strukturfonds für die Gebietskrankenkassen geändert werden

                 (Beitrag BMG zum Stabilitätsgesetz 2012);

                 Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemeines:

 

Der Österreichische Seniorenrat beschränkt seine Ausführungen auf jenen Bestimmungen, die insbesondere für die Seniorinnen und Senioren im Sinne des Bundes-Seniorengesetzes von Bedeutung sind.

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Zu Art. X1 Z 1 bis 4 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 32a bis 32g, Abschnitt IVb des Achten Teiles des ASVG sowie 593 Abs. 7 ASVG):

 

Hier wird normiert, dass die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Controllinggruppe (§§ 32a ff. ASVG) sowie das Sozial- und Gesundheitsforum (§§ 442 ff. ASVG) mit Ende des Jahres 2012 aufgelöst werden. Durch die Auflösung des Sozial- und Gesundheitsforum ist der Österreichische Seniorenrat direkt betroffen, da er auch in diesem Gremium bisher vertreten war. Nachdem aber Sozial- und Gesundheitsforum vor allem der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Gesundheit und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger diente und in Zukunft diese Beratung durch die Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger  erfolgen soll, bedeutet dies im Ergebnis für die Vertretung der Interessen der Seniorinnen und Senioren, die ja auch in der Trägerkonferenz vertreten sind, keine Verschlechterung. Insofern kann diese Neustrukturierung, die zu einer Verschlankung der Verwaltungsabläufe führen soll, auch vom Österreichischen Seniorenrat mitgetragen werden.

 

Nicht in diesem Entwurf enthalten ist eine weitere langjährige Forderung des Österreichischen Seniorenrates. Wir weisen daher wieder einmal darauf hin, dass die Senioren, insbesondere die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Pensionsbezieher aber auch die Anspruchsberechtigten auf Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, in den Verwaltungskörpern der in Betracht kommenden Versicherungsträger nicht gehörig vertreten sind.

Gemäß § 24 Abs 3 Bundes-Seniorengesetz ist der Österreichische Seniorenrat in Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

Eine entsprechende Vorschrift ist in § 421 Abs. 1 ASVG daher unverzüglich aufzunehmen.

 

 

Zu Art. X5 (§ 7 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz):

Der Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen hat sich zur Hebung von Kostendämpfungspotentialen im Ausgabenbereich der Gebietskrankenkassen bestens bewährt. Auch für das Jahr 2015 soll der Fonds basierend auf der Regierungsklausur von Loipersdorf (22./23. Oktober 2010) mit Mitteln

(40 Millionen Euro) zur Fortführung der verschiedenen Maßnahmen dotiert werden, eine Maßnahme die vom Österreichischen Seniorenrat ausdrücklich begrüßt wird.

 

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates ebenso im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident