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HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                  Wien, 27. Februar 2012

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz


An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Gesundheit

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Pensionsversicherungsrechtlicher Teil eines Stabilitätsgesetzes 2012
77. ASVG-Novelle und Parallelnovellen

Bezug:  Ihr E-Mail vom 17. Februar 2012,
GZ: BMASK-21119/0001-II/A/1/2012

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Anmerkungen zu den Bestimmungen des ASVG gelten sinngemäß auch ohne ausdrückliche Erwähnung auch für entsprechende Bestimmungen in den Parallelgesetzen.

Zunächst ist auf die Stellungnahme zu den Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht zu verweisen; zur Abgrenzung zwischen Pension(s­vor­schuss) - Arbeitslosengeldbezug/Reha­bili­tati­ons­geld und Krankengeld aus der Krankenversicherung. Der Begriff „Rehabilitationsgeld“ kommt in der Novelle noch nicht vor: Es besteht in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass zwar Einsparungen (zu Gunsten des Bundes) in der Pensionsversicherung erreicht werden, wesentliche Teile dieser Einsparungen aber aus Zusatzbelastungen der Krankenversicherung zu finanzieren wären. Solange nicht eindeutig ist, dass bei Bezug von Rehabilitationsgeld keinesfalls ein Krankengeldanspruch entsteht, solange ist mit der Überwälzung großer Beträge auf die Krankenversicherung zu rechnen.

Ein solcher Effekt bringt zwar Umschichtungen in den Budgets, aber keine volkswirtschaftlichen Einsparungen oder Verbesserungen.

Im Detail darf zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes ausgeführt werden:

Zu Art. X1 Z 1 und 2 - § 31 Abs. 13 und § 79b ASVG (Wanderversicherungsbericht)

Angesichts des notwendigen Aufbaues bzw. der Umschichtung von Ressourcen und Know-How sollte die Regelung erst 2013 wirksam werden.

Zu Art. X1 Z 3 - § 108 Abs. 3 ASVG

Mehrere Krankenversicherungsträger weisen darauf hin, dass von den aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage resultierenden Beitragsmehreinnahmen ein wesentlicher Teil in die Krankenanstaltenfinanzierung fließen wird (vgl. § 447f Abs. 1 ASVG) und dass auch andere Leistungen, deren Gewährung mit der Höchstbeitragsgrundlage z. B. begrenzt ist, steigen werden (Heilbehelfe und Hilfsmittel).

Unter Berücksichtigung des Anteils für die Krankenanstaltenfinanzierung sowie des satzungsmäßigen Mehraufwands ist der Ertrag aus dieser Maßnahme allein für die WGKK mit ca. € 4,0 bis 4,2 Mio. anzusetzen.

Auf Grund der vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen wird dringend angeregt, die nunmehrige Erhöhung – jedenfalls aber die aus der (neben der Erhöhung mit der Aufwertungszahl erfolgenden) zusätzlichen Anhebung resultierenden Mehreinnahmen – im § 447f Abs. 1 ASVG dahin anzuführen, dass die Mehreinnahmen bei der Berechnung der Beiträge der Sozialversicherungsträger für die Kranken­an­staltenfinanzierung unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten der Effekt aus der Anhebung praktisch weitgehend außerhalb der begünstigten Stelle auftreten würde.

Andernfalls wäre von diesen Mehreinnahmen von den Krankenversicherungsträgern allein ein Drittel für die Krankenanstaltenfinanzierung und damit im Wesentlichen für den Bereich der Länder aufzuwenden.

Inwieweit durch die Erhöhung noch dazu Mehrausgaben im Bereich des Krankengeldes (siehe Einleitung!) zu erwarten sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös eingeschätzt werden.

Zu Art. X1 Z 5 und 7 - § 292 Abs. 8 i.V.m. § 665 Abs. 1 Z 3 ASVG

Die vorgesehene Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 15 % auf 13 % soll zum 1. Juli 2015 erfolgen. Diese unterjährige Änderung des auf die Ausgleichszulage anzurechnenden Einkommens hat einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge, da die Höhe der Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt neu festzustellen ist (mit allen Konsequenzen wie z. B. der Änderung des Umrechnungskurses und der Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung für anzurechnende ausländische Einkünfte).

Eine Änderung im Zuge der Pensionsanpassung – z. B. zum 1. Jänner 2015 – würde eine erhebliche administrative Erleichterung mit sich bringen.

Zu Art. X1 Z 4 und 7 - § 255 Abs. 4 und § 665 Abs. 4 ASVG

Mit der ebenfalls neuen Formulierung des § 23 AlVG soll klargestellt werden, dass eine Vorschussleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur mehr jene Personen bekommen, die mit einer Zuerkennung einer Pensionsleistung rechnen können und die die erforderliche Wartezeit erfüllt haben.

Die Einschränkungen der Vorschussleistungen in Verbindung mit dem angehobenen Lebensalter für den Tätigkeitsschutz können – siehe Einleitung – massive Auswirkungen auf die Krankenversicherungsträger bringen. Bei vielen Pensionsvorschussbeziehern, die sich im Krankengeldbezug befinden, ist eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten; sie erfüllen aber auch nicht die Kriterien für eine Vorschussleistung nach § 23 AlVG. Das bedeutet zum einen, dass diese Personengruppe länger als bisher im Krankengeldbezug verbleibt und zum anderen, dass viele Personen nach dem Ausschöpfen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes ohne Einkommen bleiben werden, weil ihnen die bisherigen Absicherungen (Pensionsvorschuss usw.) versagt bleiben und der Pensionsantritt erschwert wird.

Aus unserer Sicht kann es durch die Neuregelung des § 255 Abs. 4 ASVG i.V.m. 23 AlVG zu einer Verschiebung der Leistungszuständigkeiten zu Lasten der Krankenversicherungsträger kommen, was jedenfalls abzugelten ist.

Weiters sollte die vorgesehene Übergangsbestimmung präziser gefasst werden: Es sollte auf jeden Fall auf den Pensionsstichtag in den betreffenden Kalenderjahren abgestellt werden.

Im Übrigen sprechen die Erläuterungen zu § 255 Abs. 4 und § 665 Abs. 4 ASVG sowie zu den Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG von einem sogenannten Tätigkeitsschutz, der seit 1. Juli 2000 gar nicht mehr vorhanden, sondern ein erweiterter Berufsschutz mit eingeschränkter Verweisungsmöglichkeit ist. Nur bei einer nicht mehr möglichen Ausübung der Kerntätigkeit bzw. einer Verweisung auf eine nicht dem arbeitskulturellen Umfeld entsprechende Tätigkeit hat die Judikatur das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bejaht.

Zu Art. X1 Z 6 - § 607 Abs. 10 ASVG

Beginnend mit Stichtag 1. Jänner 2013 soll die Anzahl der – für die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – erforderlichen 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung bzw. 450 „leistungswirksamen“ Versicherungsmonate bis 2017 schrittweise um 6 Monate pro Jahr auf 450 Beitragsmonate der Pflichtversicherung bzw. 480 Versicherungsmonate angehoben werden.

Aufgrund der Formulierung der Übergangsbestimmung tritt mehrfach der Effekt ein, dass Personen nicht erst ab einem bestimmten Stichtag in Pension gehen können, sondern dass zunächst diese Möglichkeit gegeben ist, sie dann aber für einige Monate wegfällt und schließlich wieder erlangt wird. Diese Konstellation, die in der Beratung nicht verschwiegen werden kann, führt zu Vorzieheffekten.

Für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs.1 Z 4 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) – in einem der in § 607 Abs. 10 Z 3 ASVG genannten Kalenderjahre erfüllen, jedoch die Leistung erst später in Anspruch nehmen, sollte eine Schutzbestimmung geschaffen werden.

Zu Art. X1 - § 617 Abs. 13 ASVG – nicht im Entwurf enthalten

Der im Entwurf vorgesehene neue § 15 APG beinhaltet die „Kontoerstgutschrift“, welche die Parallelrechnung mit 1. 1. 2014 ablöst. Der Verweis auf § 15 Abs. 4 Z 1 APG (für die Berechnung des Abschlages) ist daher entsprechend zu ergänzen.

§ 617 Abs. 13 ASVG vorletzter Satz sollte daher wie folgt lauten:

Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 261 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Darüber hinaus wäre – in diesem Zusammenhang – eine entsprechende „Schlussbestimmung“ im § 665 ASVG vorzusehen.

Zu Art. X2 Z 1 bis 3 – §§ 25 und 27 GSVG

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat darauf hingewiesen, dass damit wird ein wesentlicher Baustein des einheitlichen Pensionsrechts, der im Zuge der Pensionsharmonisierung 2005 festgelegt wurde, aufgegeben wird. Die Höhe der Partnerleistung hat sich seit 2005 nicht wesentlich verändert, sodass sich mit der Erhöhung des Beitragssatzes und der nicht weiteren Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage eine sachlich nicht zu rechtfertigende Diskriminierung für Selbständige in der Finanzierung der Pensionsversicherung ergibt.

In den Erläuterungen wird angeführt, dass diese Bestimmung mit 1. Juli 2012 in Kraft tritt, im Gesetzestext ist im § 344 Abs. 1 Z 1 GSVG das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2013 vorgesehen. Die Erläuterungen wären entsprechend zu ändern.

Zu Art. X3 Z 1 und 2 - § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba und bb BSVG

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat angesichts der gravierenden und für den Einzelnen im Detail nicht vorhersehbaren Auswirkungen dazu eine erneute Optionsmöglichkeit gefordert.

Zu Art. X3 Z 6 - § 287 Abs. 10 BSVG

Das „Klammerzitat“ im Einleitungssatz der neu zu schaffenden Z 3 ist auf den ersten Blick inhaltlich nicht sofort zuordenbar. Diese Lücke schließt sich erst nach Lektüre der vorgeschlagenen Fassung in der dem Entwurf angeschlossenen Textgegenüberstellung, weshalb angeregt wird, den Einleitungssatz der neu zu schaffenden Z 3 analog der vorgeschlagenen Fassung in der Textgegenüberstellung zu formulieren.

Weiters fehlt eine Schutzbestimmung, damit nicht erworbene Ansprüche vernichtet werden – das würde zu Vorzieheffekten führen. Beispiel:

Stichtag 1.12.2014: Es liegen 462 VM (432 BM) vor, Zuerkennung möglich. Stichtag 1.1.2015: Es liegen 463 VM (433 BM) vor. Zuerkennung nicht möglich, erst bei Erwerb von weiteren fünf VM bzw. BM, d. h. ab Stichtag Juli 2015, falls kein Einkauf möglich. Nebenbemerkung, als Beispiel für die Problematik solcher Beratungen und Berechnungen: weiterer Vorteil: Höhere SZ 4/2015, Pensionsanpassung bereits 1/2016. Zu beachten unterschiedliche Pensionshöhe 2014 und 2015.

Zu Art. X4 Z 1 - § 4 Abs. 2 APG

In der Textgegenüberstellung enthält die „vorgeschlagene Fassung“ einen letzten Absatz, der so im Gesetzesentwurf nicht enthalten ist („Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach Z 1 sind Versicherungsmonate nach den §§ 227 Abs. 1 Z 1 ASVG, ...“).

Nach dieser Textierung wären dann z. B. eingekaufte Schul-/Studienzeiten nur dann für den Anspruch auf Korridorpension zu zählen, wenn die entsprechende Antragstellung bis zu Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes erfolgen würde.

Die Regelung zur Nichtberücksichtigung nachgekaufter Schulzeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension findet sich ausschließlich in der Textgegenüberstellung im Ministerialentwurf. Ihre Streichung dürfte übersehen worden sein, da sich in den übrigen Unterlagen keine diesbezüglichen Ausführungen finden.

Sollte diese Ergänzung beabsichtigt sein, wäre – aus verfassungsrechtlicher Sicht – eine Stichtagsregelung zu bevorzugen, da viele Versicherte vor Kundmachung eines Gesetzes keinen Zugang zu den geplanten Änderungen haben und damit der Anschein von „Insiderbegünstigung“ besteht.

Zu Art. X4 Z 1 und 6 - § 4 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 APG

Die Übergangsbestimmung sollte adaptiert werden und wie folgt lauten:

„§ 4 Abs. 2 Z 1 in der … und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 mit 456, im Kalenderjahr 2014 mit 462, im Kalenderjahr 2015 mit 468 und im Kalenderjahr 2016 mit 474 Versicherungsmonaten erfüllt wird“.

Zu Art. X4 Z 2 und 4 - § 5 Abs. 2 i.V.m. § 15 APG

Obwohl die Abschlagserhöhung bei der Korridorpension als zentraler Bestandteil der gegenständlichen Novelle kolportiert wird, ist festzustellen, dass sich im Ergebnis der maximale Abschlag gegenüber der aktuellen Rechtslage reduziert, da der „doppelte Abschlag“ gemäß § 15 Abs. 4 APG offenkundig entfallen soll. Der maximale Abschlag beträgt sohin 15,3 % anstelle bisheriger 18,9 %. Ist dies tatsächlich beabsichtigt?

Zu Art. X4 - § 6 Abs. 1 APG – nicht im Entwurf enthalten

Im Gesetzestext wäre der Wortlaut „abweichend von § 5 Abs. 3“ zu streichen, da die Begrenzung des Abschlages nach § 5 Abs. 3 APG in der vorgeschlagenen Fassung entfällt.

In diesem Zusammenhang wäre dann auch eine entsprechende „Schlussbestimmung“ im § 25 Abs. 1 APG vorzusehen.

Zu Art. X4 Z - §§ 10 bis 13 APG – nicht im Entwurf enthalten

Durch die vorgeschlagene „Kontoerstgutschrift“ zum 1.1.2014 soll – unter Entfall der Parallelrechnung – die Wirksamkeit des Pensionskontos maßgeblich verbessert werden. Alle bis Ende 2013 erworbenen Versicherungszeiten sollen als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto gestellt werden.

Demnach wären die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 APG inhaltlich zu adaptieren.

Beispielsweise sollte im § 10 Abs. 2 APG zumindest ein Verweis auf die Regelung der Kontoerstgutschrift zu finden sein, da zum 1.1.2014 ein Schnitt in der bisherigen Kontoführung (zwecks Erstellung der Kontoerstgutschrift) erfolgt.

Ebenso wäre ein Verweis bzw. eine Umformulierung in den §§ 11 APG (insb. Z 5) und 12 Abs. 1 APG (u. a. z. B. letzter Satz, da der Verweis auf den derzeit gültigen § 15 Abs. 2 nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr gültig wäre) zweckmäßig.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 APG

Die dem Entwurf zugrundeliegende Intention des Gesetzgebers, die Transparenz und Plausibilität des Pensionskontos zu erhöhen, ist grundsätzlich zu begrüßen und als erster Schritt in die richtige Richtung zu bezeichnen. Inhaltlich wird es jedoch noch einiger legistischer Korrekturen bedürfen, um dieses Ziel auch tatsächlich realisieren zu können.

Allgemein ist anzumerken, dass die Parallelrechung für die Ermittlung der Vergleichsgutschrift weiterhin anzuwendendes Recht darstellt und daher bis auf Weiteres im Regelungsbestand - entsprechend adaptiert - erhalten bleiben sollte.

Für die einheitliche Vollziehung ist es erforderlich, festzulegen, mit wie vielen Dezimalstellen die einzelnen Berechnungsschriften durchzuführen sind und wie die Ergebnisse zu runden sind.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 1 APG

Gemäß § 15 Abs. 1 des Entwurfes ist offenkundig davon auszugehen, dass für jede nach dem 31. Dezember 1954 geborene Person, welche vor dem 31. Dezember 2013 zumindest einen Versicherungsmonat erworben hat, eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu ermitteln ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 3 APG, dem zufolge der Erwerb eines Versicherungsmonats nach diesem Bundesgesetz streng genommen nicht möglich ist, da die Versicherungsmonate auch hinkünftig nach ASVG, GSVG oder BSVG erworben werden. Die Botschaft des § 15 Abs. 1 des Entwurfes kann also dahingehend zusammen gefasst werden, dass die Relevanz nur dann gegeben sein soll, wenn ein Versicherungsmonat nach dem 31. Dezember 2004 erworben worden ist.

Anzumerken ist weiters, dass die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht die Bemessungsgrundlage bilden, vielmehr ist diese aus der Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, zu ermitteln.

Weiters fehlt eine Regelung (analog zu § 238 ASVG), dass bei Vorliegen von weniger als 336 Beitragsmonaten diese – verminderte Anzahl – bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

Die Textierung sollte daher wie folgt lauten:

für die Bildung der Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 ASVG, 122 GSVG und 113 BSVG die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen sind; liegen weniger als 336 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate;

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 2 APG

Zur einheitlichen Begriffsbestimmung wird vorgeschlagen, den Terminus „Kontoerstgutschrift“ ausschließlich für den jeweils ermittelten Endbetrag zu verwenden. Abs. 2 sollte daher lauten: „Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist zunächst ein Ausgangsbetrag im Ausmaß der Alterspension... zu ermitteln“.

Seitens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) wird Folgendes festgehalten:

Bei der Berechnung des Ausgangsbetrages gemäß § 15 Abs. 2 APG ist auf § 284 Z 1 ASVG – Errechnung eines Leistungszuschlages – Bedacht zu nehmen. Gemäß § 284 ASVG stellt § 284 Z 1 einen eigenen Pensionsbestandteil in der knappschaftlichen Pensionsversicherung dar. Bei der Errechnung des Ausgangsbetrages ist daher der § 284 Z 1 ASVG nicht anzuwenden.

Der Ausgangsbetrag errechnet sich vom Einkommensdurchschnitt der besten 28 Jahre, der erworbenen Versicherungsmonate bis 31.12.2013 und einem Steigerungsprozentsatz von 1,78 unter Bedachtnahme von Höchstgrenzen (85 % - 80 %). Für das knappschaftliche Pensionsrecht ist der Steigerungsprozentsatz mit 1,955 % sowie den Höchstgrenzen von 92 % - 87 % anzusetzen (§ 15 Abs. 2 Z 8 ist um § 284 Z 3 ASVG zu ergänzen).

Bei der Errechnung des Vergleichsbetrages gemäß § 15 Abs. 4 APG (Parallelberechnung zum 1.1.2014) wird derzeit ein Leistungszuschlag gem. § 284 Z 1 in der Form berücksichtigt, dass erworbene Monate einer wesentlich bergmännischen Tätigkeit (§ 236 Abs. 6 ASVG) grundsätzlich in die Berechnungen getrennt einfließen, jedoch durch die bestehende Parallelberechnung nur im Verhältnis der Zeiten bis 2004 herangezogen werden. Das bedeutet, dass derzeit diese Monate ab 2005 unberücksichtigt geblieben sind, da nach den Bestimmungen des APG kein Leistungszuschlag errechenbar ist. Abgefedert wird dieser Umstand durch den bestehenden § 16 Abs. 9 APG (Günstigkeitsbestimmung). Nach unseren Erfahrungswerten stellt nach Durchführung der Parallelberechung die „Altpension“ derzeit die höhere Leistung dar.

Die Anrechnung eines Leistungszuschlages gem. § 284 Z 1 ASVG ist daher weder bei der Berechnung des Ausgangsbetrages noch bei der Berechnung des Vergleichsbetrages zu berücksichtigen, sondern ist als gesetzlicher eigener Pensionsbestandteil zu gewähren.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist, nach den Bestimmungen des APG für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und erstmals ab 1.1.2005 Versicherungszeiten im knappschaftlichen Pensionsrecht auf Grund von wesentlich bergmännischen Tätigkeiten erwerben (Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG von 5,5 % wird geleistet), nicht vorgesehen, diese erhöhten Beiträge in der Form des § 284 Z 1 ASVG auch im Pensionskonto zu berücksichtigen. Der § 16 Abs. 9 APG in der jetzigen Form kommt nicht zur Anwendung und ist zu novellieren.

§ 16 Abs. 9 sollte wie folgt lauten:

„1. Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag (§223 Abs. 2 ASVG) der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind, wenn dies nach Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift gemäß § 12 unter Berücksichtigung der Berechnung der Kontoerstgutschrift gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes (Kontogutschriftpension) für die versicherte Person günstiger ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei der Anwendung des § 16 Abs. 9 APG ist ein Leistungszuschlag gemäß § 284 Z 1 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, auf Grund der Leistung eines Zusatzbeitrages gemäß § 51 a ASVG, bei den Berechnungen zu vernachlässigen und als eigener Pensionsbestandteil zu gewähren.“

Die entsprechenden Änderungen sind im § 15 und § 16 APG durchzuführen.

Für die Berechnung des Ausgangsbetrages ist § 15 um die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 2 bzw. § 284 Z 3 ASVG zu erweitern.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 2 Z 1 APG

Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ist die Bemessungsgrundlage aus den 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden. Dies ist auf den ersten Blick nicht wirklich nachvollziehbar, da nach gegenwärtiger Rechtslage die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen erst im Jahr 2016 anzusetzen wären, für das Jahr 2014 beträgt der Durchrechnungszeitraum 312 Gesamtbeitragsgrundlagen. Irritierend ist nicht nur die fehlende Vorgabe eines jeweiligen Divisors, sondern auch der Umstand, dass entgegen der bestehenden Rechtslage bestimmte Versicherungszeiten nicht aus der Ermittlung der relevanten Gesamtbeitragsgrundlagen heraus fallen sollen, wie dies beispielsweise bei den BSVG-Monaten vor 1972 der Fall ist. Darüber hinaus fehlt eine legistische Anordnung hinsichtlich der Versteinerung vorläufiger Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG bzw. § 23 Abs. 12 BSVG und ist letztlich auch die Frage ungeklärt wie die Pensionsberechnung bei weniger als 336 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen von Statten gehen soll.

Kindererziehungszeiten vermindern nach derzeitiger Rechtslage den Durchrechnungszeitraum. Es ist klarzustellen, ob und in welchem Ausmaß dies für die Berechnung des Ausgangsbetrages (336 höchste monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen) gelten soll. Nach derzeitiger Formulierung gilt die Verminderung nur für die Ermittlung des Vergleichsbetrages.

Vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Ermittlungszeitpunkt noch nicht endgültig feststehen, gelten gemäß § 122 Abs. 1 als endgültige Beitragsgrundlagen und sind somit unveränderbar. Nach der Absicht des vorliegenden Entwurfs sind diese Veränderungen durch nachträgliche Berichtigung der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen und somit die Versteinerungsbestimmungen nicht anzuwenden. Eine diesbezügliche Klarstellung fehlt jedoch.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 2 Z 2 APG

In der Z 2 irritiert abermals die Aussage bzgl. der „Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz“. Die Z 3 lässt eine Berechnungsvorgabe für den Fall, dass sich Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten decken, vermissen. Die Anordnung des Abs. 2 Z 7 und 8 ist im Kontext gelesen nicht nachvollziehbar. Wenn die Ermittlung der Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 obligatorisch und unabdingbar ist, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb gemäß Z 8 auch ein Stichtag des Jahres 2015 bzw. 2016 zur Anwendung kommen soll. Angesichts dessen, dass der komplette § 15 neu gestaltet wird, geht der Hinweis in § 15 Abs. 4 Z 2 des Entwurfes offenkundig ins Leere, da damit die Nichtanwendung einer Bestimmung angeordnet wird, welche durch das Inkrafttreten der neuen Fassung des § 15 ohnedies obsolet wird (im Übrigen regelt § 15 Abs. 4 APG in der derzeit geltenden Rechtslage den schon angesprochenen „doppelten Abschlag“).

Nach dem vorliegenden Entwurf wird für Versicherungszeiten, die vor Jänner 2014 erworben wurden, lediglich bestimmt, dass diese zu berücksichtigen sind. Für die bisherige Ermittlung im Altrechtsteil legt der jetzige § 15 Abs. 3 fest, dass diese diesbezüglich weiterhin wie Ersatzzeiten zu behandeln sind. Sollte diese Bestimmung auch für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift anzuwenden sein, wäre eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Andernfalls wären Regelungen zu treffen, in welcher Weise die Berücksichtigung erfolgen soll. Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sich die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den Altrechtsbestimmungen am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert und somit niedriger ist, als die im APG vorgesehene Beitragsgrundlage.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 2 Z 5 und § 15 Abs. 4 Z 1 APG

Die Zitierung des § 284 Z 1 ASVG ist zu ergänzen.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 2 Z 6 und § 15 Abs. 4 Z 2 APG

Die Zitierung des § 284 Z 3 ASVG ist zu ergänzen.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 2 Z 8 APG

Diese Regelung sieht eine auf den Pensionsstichtag bezogene unterschiedliche Berechnung von Pensionswerten vor und kann somit in der vorliegenden Form zu einem niedrigeren Pensionswert ausschließlich aufgrund eines Pensionsaufschubs führen. Das widerspricht den Grundsätzen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit  des Pensionskontos sowie dem bisher verfolgten Grundsatz, dass ein Aufschub der Pension nicht zu einer niedrigeren Pension führen soll. Betroffen sind neben Personen mit mehr als 45 Versicherungsjahren auch Frauen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit Kinder erzogen haben. In diesem Fall ist die Gesamtbemessungsgrundlage höher als die höchste anzuwendende Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage zum Stichtag oder Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung). Der Deckel wird daher schon bei weniger als 45 Versicherungsjahren überschritten.

Die Formulierung dieser Bestimmung wird von der Pensions­ver­sicherungs­anstalt (PVA) folgendermaßen ausgelegt:

Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und bis zum 31.12.2013 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben, wird zum 1.1.2014 eine Kontoerstgutschrift ermittelt, die als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30.6.2014 in das Pensionskonto aufzunehmen ist.

Zur Ermittlung dieser Kontoerstgutschrift ist eine Alterspension nach ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG zum 1.1.2014 zu errechnen (Ausgangsbetrag), wobei das Höchstausmaß dieser Leistung zunächst mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen ist. Dieser Ausgangsbetrag ist für die Ermittlung einer vorläufigen Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013 heranzuziehen.

Wird nun z. B. aufgrund eines Pensionsantrages ein Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ausgelöst, ist der Ausgangsbetrag und in weiterer Folge auch die vorläufige Kontoerstgutschrift unter Berücksichtigung des jeweiligen Prozentsatzes für das Höchstausmaß zu modifizieren. Bis Ende 2016 kann sich die Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013 ändern, mit 31.12.2016 gilt der Sockel sodann als finalisiert.

Daraus folgt, dass für Stichtage ab 1.1.2017 die Kontoerstgutschrift zum 31.12.2013 unverändert bleibt – unabhängig davon – ob nach dem 31.12.2016 weitere Versicherungszeiten festgestellt werden.

Daher stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung nur bei Pensionsgewährungen in den Jahren 2014 bis 2016 anzuwenden ist oder nicht.

Sollte es sich um eine Pensionsberechnungsvorschrift handeln, ist dies nicht in die Vorschriften für die Berechnung der Kontoerstgutschrift aufzunehmen, sondern – unserer Ansicht nach – in den „Schlussbestimmungen“ zu platzieren.

Da VAEB macht auf die Notwendigkeit einer Ergänzung wie folgt aufmerksam. Z 8 sollte wie folgt lauten:

die §§ 261 Abs. 6 und 284 Z 5 ASVG, 139 Abs. 6 GSVG und 130 Abs. 6 BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden sind, dass an die Stelle von 80 % (87 % nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:

a) bei einem Stichtag im Jahr 2014 85 % (92 % nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht)

b) bei einem Stichtag im Jahr 2015 83 % (90 % nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht)

c) bei einem Stichtag im Jahr 2016 81 % (88 % nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht).

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 4 APG

Nach dem vorliegenden Entwurf ist auch bei Inanspruchnahme einer krankheitsbedingten Pension eine Vergleichsgutschrift im Ausmaß der Alterspension zu ermitteln. Abweichend von § 6 Abs. 3 APG sind somit auch Teilgutschriften vor dem 18. Lebensjahr jedenfalls zu berücksichtigen und es entfällt die diesbezügliche Günstigkeitsprüfung.

Es ist nicht eindeutig definiert, ob die – fiktive – Alterspension zum Stichtag 1.1.2014 oder mit der Annahme, dass das Regelpensionsalter (65/60) erfüllt ist, zu berechnen ist. Dies ist aber unbedingt für die Feststellung der Bemessungszeit erforderlich.

Es ist daher klar zu stellen, welcher Bemessungszeitraum zur Anwendung kommen soll.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 6 APG

Analog den Rundungsvorschriften zur Ermittlung der ASVG-Pension und dem Umstand, dass auch die Teilgutschriften der einzelnen Kalenderjahre im Pensionskonto auf Cent gerundete Beträge sind, sollte klargestellt sein, dass auch die Kontoerstgutschrift auf Cent zu runden ist.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 7 APG

Der Altrechtsteil bleibt grundsätzlich komplett erhalten für die Vergleichsberechnung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Administration das entsprechende Wissen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Pensionist mit Kontoerstgutschrift in Pension gegangen ist, vorhalten muss. Eine vollständige Verwaltungsentlastung ist nur herstellbar, wenn keine Vergleichsberechnung vorgenommen werden muss.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 8 APG

Die neuberechnete Erstgutschrift ist bis 30.6.2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Anträge auf Neuberechnung können nur bis 31.12.2016 gestellt werden. Aus dem folgt, dass Mitteilungen an die betroffenen Versicherten erfolgen werden müssen. Diese sollten rechtlich analog § 367 Abs. 3 ASVG gestaltet werden.

Die zeitliche Vorgabe mit 30. Juni 2014 erscheint organisatorisch nicht haltbar, da erfahrungsgemäß zu diesem Zeitpunkt die Beitragsgrundlagen des Vorjahres noch nicht gänzlich zur Verfügung stehen.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 9 APG

Die in Abs. 9 angesprochene Möglichkeit der nachträglichen Korrektur der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013, welche als Kontoerstgutschrift hinkünftig fungieren soll, geht offenkundig von der Annahme aus, dass Versicherungsmonate nachträglich hinzu gekommen sind. Sie trifft jedoch keine Anordnung für den gegenteiligen Fall, wie dies beispielsweise durch eine andere Zuordnung von Kindererziehungszeiten oder einen Überweisungsbetrag der Fall ist. Die in diesem Zusammenhang erstmals auftretende Voraussetzung eines ausdrücklichen Antrages bedarf noch der Präzisierung, zumal auch die Erläuterungen diesbezüglich keinen Aufschluss geben.

Die gewählte Textierung ist völlig unklar. Nach dem Wortlaut würden nachträgliche Änderungen von Beitragsgrundlagen zu einer amtswegigen Neuberechnung der Kontoerstgutschrift führen, nachträglich festgestellte Versicherungszeiten hingegen zu einer Ergänzungsgutschrift, die zu beantragen ist. Weitere Ausführungen zur Ermittlung dieser Ergänzungsgutschrift fehlen zur Gänze und wären überdies im Hinblick auf gegebene technische Möglichkeiten zu überprüfen.

Auch erscheint nicht verständlich, dass die Deckelung für den Vergleichsbetrag nicht für die Ergänzungsgutschrift gilt. Bei einer nachträglichen Korrektur der Versicherungszeiten würde somit die Obergrenze von 103,5 nicht mehr anwendbar sein. Die Pension wäre also - bei sonst gleichen Daten - im Fall einer Neuberechnung höher als bei einer bereits ursprünglich korrekten Berechnung und ist somit überdies in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kritisch zu beurteilen.

Ergänzend wird angemerkt, dass Neuberechnungen auf Antrag zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand führen würden, andererseits aber auch verhindern, dass Veränderungen zu berücksichtigen sind, die sich negativ auf die Pensionshöhe auswirken. (Antragsrückziehung).

Von der PVA wird die Formulierung dieser Bestimmung wird folgendermaßen interpretiert:

Neuberechnungen der Kontoerstgutschrift bzw. der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 – aufgrund nachträglicher Änderungen von Beitragsgrundlagen oder nachträglich festgestellter Versicherungszeiten – sind bis zum 31.12.2016 durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt wird die Kontoerstgutschrift für das Jahr 2013 nicht mehr geändert, sondern es wird vielmehr für die geänderten Beitragsgrundlagen oder nachträglich festgestellten Versicherungszeiten eine Ergänzungsgutschrift für das Jahr 2013 berechnet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Ergänzungsgutschrift nicht nur „auf Antrag“ des Versicherten erstellt werden wird, sondern in vielen Fällen auch „von Amts wegen“, wie beispielsweise bei nachträglicher Änderung von Beitragsgrundlagen bzw. Sonderzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung durch den Krankenversicherungsträger.

Diesem Umstand sollte bei der Formulierung des zweiten Satzes („Wird der Antrag auf …“) Rechnung getragen werden.

Zu Art. X4 Z 4 - § 15 Abs. 10 APG

Die legistische Anordnung des § 15 Abs. 10 des Entwurfes bedarf in mehrerer Hinsicht der Präzisierung. Einerseits widerspricht dieselbe der bisher gewonnenen Annahme, die Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 wäre amtswegig als Einmalaktion für alle betroffenen Versicherten zu ermitteln, andererseits sei an einem Beispiel auch die fehlende inhaltliche Nachvollziehbarkeit dieser legistischen Anordnung demonstriert: Person, geb. 1985, ASVG-Zeiten 2003 und 2004, dann bis 2011 im Ausland (oder nicht eingekaufte Studienzeiten), ab 2012 bis zur Alterspension 250 (65. Lebensjahr) ASVG Zeiten. Der Anordnung des Abs. 10 zufolge wäre für diese Person eine ASVG-Pension mit Verlustdeckel 2003 zu rechnen. Systemkonformer wäre wohl die Erstellung einer Kontoerstgutschrift sobald 36 nach dem APG maßgebliche Versicherungsmonate vorliegen.

Klarzustellen ist, dass die Voraussetzungen für einen Entfall der Kontoerstgutschrift zum Zeitpunkt 1. Jänner 2014 zu prüfen sind, sowie Regelungen bei nachträglicher Änderung dieser Voraussetzungen. Die für die Kontoerstgutschrift erforderlichen 36 Versicherungsmonate stellen einen absoluten Wert dar. Daher ist kein Verhältnis zu allen erworbenen Versicherungsmonaten zu bilden.

Nach Z 2 hat die Kontoerstgutschrift zu entfallen, wenn der Anteil der APG-Versicherungsmonate an allen erworbenen Versicherungsmonaten weniger als 36 beträgt.

Somit wäre z. B. für einen Versicherten des Jahrganges 1955, der bis 31.12.2004 Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben hat, und sich seit diesem Zeitpunkt im Ausland befindet, keine Kontoerstgutschrift für 2013 zu erstellen, obwohl er aufgrund seines Jahrganges in den Geltungsbereich des APG fällt. Im Jahr 2017 kehrt dieser Versicherte nach Österreich zurück und erwirbt ab diesem Zeitpunkt zumindest 36 Versicherungsmonate nach dem APG. Damit würde er nun nicht mehr in diese Ausnahmebestimmung fallen. Beantragt dieser Versicherte in weiterer Folge nun z. B. seine Alterspension, so stellt sich die Frage, in welcher Form (auch i.V.m. Abs. 8 und 9) die – vor 2013 – liegenden Versicherungszeiten nach dem ASVG bei der Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG zu berücksichtigen sind.

In derart gelagerten Fällen gehen wir davon aus, dass nur die Ergänzungsgutschrift zu erstellen ist.

Zu Art. X4 Z 6 - § 16 Abs. 4a APG – nicht im Entwurf enthalten

Der im Entwurf vorgesehene neue § 15 APG beinhaltet die Kontoerstgutschrift, die die Parallelrechnung mit 1.1.2014 ablöst. Der Verweis auf § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 APG (für die Berechnung des Abschlages) wäre daher entsprechend zu ergänzen und die Textierung im Gesetzestext hätte wie folgt zu lauten:

„Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 in der am 31.12.2013 geltenden Fassung durchzuführen; Abs. 4 letzter Satz ...“.

Ebenso wäre eine entsprechende „Schlussbestimmung“ im § 25 Abs. 1 APG zu regulieren.

Zu Art. X4 Z 6 - § 25 Abs. 2 APG

In Analogie zum § 607 Abs. 10 ASVG stellt sich die Frage, ob auch hier eine Schutzbestimmung angedacht ist.

Zu Art. X4 Z 6 - § 25 Abs. 3 APG

Angesichts der bisherigen Entscheidungen wird ersucht, diese Bestimmung nochmals auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Uni­on, insbesondere hinsichtlich geschlechtsneutraler Auswirkungen, zu prüfen.

Zu Art. X4 Z 6 - § 25 Abs. 4 APG i.V.m. § 607 Abs. 12 und 14 bzw. § 617 Abs. 13 ASVG

Die vorzeitigen Alterspensionen (§ 607 Abs. 12 und 14 ASVG bzw. § 617 Abs. 13 ASVG) sind Leistungen nach den Bestimmungen des ASVG.

Die jetzige Bestimmung des § 15 Abs. 6 APG würde – nach Entfall der Parallelrechnung mit 1.1.2014 – teilweise ins Leere gehen, weshalb auch hier eine Regelung hinsichtlich Wegfall und Wiederaufleben zu treffen wäre.

Außerdem fehlt eine Bestimmung hinsichtlich der Berechnung der „Schwerarbeiter-Hacklerregelung“ nach § 607 Abs. 14 ASVG, für die ein geringerer Abschlag zur Anwendung kommt.

Diese Leistung kann ab 1.1.2015 nur mehr als APG-Leistung erbracht werden (Kontoberechnung). Es wäre daher zumindest die Höhe der Abschläge im APG verbindlich zu regeln.

§ 25 Abs. 4 APG sollte deshalb wie folgt lauten:

Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG, nach § 607 Abs. 14 ASVG, § 298 Abs. 13a GSVG und § 287 Abs. 13a BSVG sowie § 617 Abs. 13 ASVG, § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG) ist diese nach § 5 Abs. 1 zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Handelt es sich jedoch um eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 607 Abs. 14 ASVG, § 298 Abs. 13a GSVG und § 287 Abs. 13a BSVG, beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ist § 9 anzuwenden.“

Zu Art. X5 Z 2 - Art. XI Abs. 5 NSchG

In dieser Bestimmung sollte der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung“ – wie in den Erläuterungen richtig zitiert – durch die aktuelle Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: