E-Mail:

stellungnahmen@bmask.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für ARBEiT, soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Arbeit, Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

                                                                                                                        Unsere Zahl: 019/2012

 

 

Wien, am 24.02.2012

 

 

Zu GZ:    BMASK-21119/0001-II/A/1/2012

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungs­gesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden

                 (pensionsversicherungsrechtlicher Teil des Stabilitätsgesetzes 2012);

                 Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemeines:

 

Die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen sind Teil des Reformpaketes 2012 und dienen zur mittel- und langfristigen Sicherung der Finanzierung der Pensionsversicherung. Unter diesem  Aspekt sind die beitragsrechtlichen Änderungen, Pensionsanpassungen 2013 und 2014 unter Inflationsrate sowie Verschärfungen im Bereich der Korridorpension zu sehen.

 

Der Österreichische Seniorenrat bekennt sich zur Notwendigkeit, das faktische Pensionsalter an das gesetzliche heranzuführen. Das setzt jedoch eine nicht krankmachende, altersadäquate Arbeitswelt voraus. Denn ohne altersgerechte, „gesunde“ Jobs für ältere Arbeitnehmer werden diese arbeitslos oder arbeitsunfähig  – was der Österreichische Seniorenrat für sozial- und gesellschaftspolitisch kontraproduktiv wertet.

 

Der Österreichische Seniorenrat hätte sich im Bereich der Umgestaltung hin zu einer altersgerechten Arbeitswelt die Umsetzung konkreterer Maßnahmen gewünscht, wie er sie bzw. auch die übrigen Sozialpartner konzipiert und vorgeschlagen haben. Konkret betrifft dies eine verstärkte Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz und berufliche und medizinische Rehabilitations-Programme. Hier betonen wir angesichts der aktuellen Zahlen über die Gründe für Invalidität eine Verstärkung jener Maßnahmen, die geeignet sind, psychische Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu behandeln. Die im Konsolidierungspaket 2012 bis 2016 von der Regierung ausgewiesenen Mittel für ältere Arbeitnehmer in Höhe von 750 Mio. Euro werden grundsätzlich begrüßt, sie sollen gezielt in gesundheits- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Vermeidung von krankheitsbedingten (Früh-)Pensionierungen zweckgewidmet eingesetzt werden.

 

Dieser Entwurf enthält auch eine wichtige grundsätzliche Änderung im Pensionsrecht und zwar das Ersetzen der sog. Parallelrechnung durch eine Kontoerstgutschrift. Diese Umstellung ist grundsätzlich zu begrüßen, da statt drei Rechtslagen in Zukunft nur mehr eine zur Anwendung kommt und dies der Transparenz und der Übersichtlichkeit dient.

 

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Zu Art. X1 Z 3 (§ 108 Abs. 3 ASVG):

Zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherung wird die monatliche

Höchstbeitragsgrundlage (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung) ab 1. Jänner 2013 um 90 Euro erhöht werden. Diese Maßnahme bedeutet einen finanziellen Beitrag der Besserverdienenden zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung und ist aus diesem Grund zu unterstützen. Hingewiesen muss in diesem Zusammenhang aber werden, dass die Pensionen sich dadurch natürlich auch erhöhen werden.

 

Zu Art. X1 Z 4 und 7, Art. X2 Z 4 und 7 sowie Art. X3 Z 4 und 7 (§§ 255 Abs. 4 und 665 Abs. 4 ASVG; §§ 133 Abs. 3 und 344 Abs. 4 GSVG; §§ 124 Abs. 2 und 334 Abs. 4 BSVG):

Die stufenweise Erhöhung des Tätigkeitsschutzes von 57 auf 60 Jahren an 2013 bis 2017 soll dazu beitragen das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen. Da es sich zumeist um gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte handelt, kann dies zu mehr Arbeitslosigkeit führen. Der Österreichische Seniorenrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Fehlen zusätzlicher betrieblicher Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.

 

Zu Art. X1 Z 5, Art. X2 Z 5 und Art. X3 Z 5 (§ 292 Abs. 8 ASVG; § 149 Abs. 7 GSVG; § 140 Abs. 7 BSVG):

Die hier vorgesehene weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 15 % im Jahre 2015 auf 13 % wird begrüßt und stellt eine Einkommensverbesserung für kleine Bauernpensionistinnen- und pensionisten dar.

 

Abs. 10 GSVG; § 287 Abs. 10 BSVG; §§ 4 Abs. 2 Z 1 und 25 Abs. 2 APG):

Durch die schrittweise Erhöhung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und der (bis 2017 auslaufenden) vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer durch Anhebung der notwendigen Versicherungsdauer von 450 auf 480 Versicherungsmonaten (bei letzterer auch Erhöhung von 420 auf 450 Beitragmonaten) wird auch zur Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters beitragen.

 

Zu Art. X1 Z 7, Art. X2 Z 7 und Art. X3 Z 7 (§ 665 Abs. 3 ASVG; § 344 Abs. 3 GSVG; § 334 Abs. 3 BSVG):

Im Jahre 2013 und 2014 werden die Pensionsanpassungen (im Durchschnitt) unter der maßgeblichen Inflationsrate liegen und zwar 2013 um 1 % und 2014 um 0,8 %. Dies stellt einen finanziellen Beitrag der Pensionistinnen und Pensionisten zur nachhaltigen Sicherung unseres Pensionssystems dar und wurde auch durch Verhandlungen der Bundesregierung mit dem Österreichischen Seniorenrat fixiert. Durch diese Maßnahmen werden (kumuliert inklusive Beamtenpensionen) bis 2017 insgesamt rund 2,56 Milliarden Euro eingespart. Es ist festzuhalten, dass diese Maßnahme auch zu einer Verringerung der Kaufkraft einer großen Einkommensgruppe führt, die sich auf Konsum, Inlandsnachfrage, Konjunktur und damit Arbeitsmarkt auswirken.  Im Hinblick des höheren Beitrages der Aktiven (rund 5 Milliarden Euro) ist diese Regelung ausgewogen.

 

Zu Art. X2 Z 3 (§ 27 Abs. 2 GSVG) und Art. X3 Z 3 (§ 24 Abs. 2 BSVG):

Der Anstieg des Beitragssatzes der Versicherten nach GSVG um einen Prozentpunkt von derzeit 17,5 % auf 18,5 % sowie der Versicherten nach BSVG um (insgesamt) 1,5 % von derzeit 15,5 % auf 17 % (im Endausbau 2015) ist moderat und vertretbar.

 

Zu Art. X4 Z 4, 5 und 7 (§§ 15 und 16 Abs. 9 APG sowie Anlage 7 zum APG):

Die Einführung eines neuen Pensionsberechnungssystems ist grundsätzlich zu begrüßen, da statt drei Rechtslagen in Zukunft nur mehr eine zur Anwendung kommt und dies der Transparenz und der Übersichtlichkeit dient. Aber durch die Komplexität der neuen Regelung wird es nur einem sehr kleinen Kreis von Experten möglich sein, die Richtigkeit der dazu notwendigen Erstgutschrift nachzuvollziehen.

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates ebenso im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident