An das

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010  W  i  e  n

 

                                                                                          St. Pölten, am 24. Februar 2012

 

Begutachtung@bmask.gv.at

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

 

GZ: BMASK-433.001/006-VI/AMR/1/2012

Schreiben vom 17. 02. 2012

 

 

 

S t e l l u n g n a h m e

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Der Niederösterreichische Schilehrerverband als Körperschaft öffentlichen Rechts und Interessensvertretung der Schischulen in NÖ, nimmt zu § 2b AMPFG wie folgt Stellung:

 

 

§ 2b Abs. 1 AMPFG sieht vor, dass zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen

Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe

von 110 € zu entrichten hat. Im Abs. 2 sind verschiedene Ausnahmen von dieser

Zahlungsverpflichtung vorgesehen.

 

 

Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist u.a. dann nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis

und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als zwei Monate gedauert haben.

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Die Ausnahme gemäß § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG ist für das Skischulwesen nicht

ausreichend.

 

Wir fordern eine gänzliche Ausnahme von befristeten Dienstverhältnissen in

Tourismusbranchen, die aufgrund der saisonalen Gegebenheiten keine

Ganzjahresjobs anbieten können, bzw. alternativ eine Verlängerung der 2-Monatsfrist

im § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG.

 

Textvorschlag 1:

§ 2b Abs. 2 Z. 8:

Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn befristete Dienstverhältnisse für die

Dauer einer Saison vorliegen, sofern eine kollektivvertragliche Bestimmung eine solche

Befristung (für die Dauer einer Saison) vorsieht.

Anmerkung: Durch die Anbindung an eine kollektivvertragliche Bestimmung werden die

Rechte der betroffenen DienstnehmerInnen gewahrt.

 

Textvorschlag 2:

§ 2b Abs. 2 Z. 1:

Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis und

allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12

Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als fünf Monate gedauert haben.

Anmerkung: Saisonen in ausschließlichen Wintertourismusbranchen, wie im Skischulwesen,

dauern in der Regel von Ende November bis zumindest eine Woche nach Ostern.

 

 

Begründung:

 

Der Wintertourismus in Niederösterreich  ist für die Wirtschaft und für den Wohlstand und die

Entwicklung des Landes von größter Bedeutung. Die Niederösterreichischen Skischulen tragen mit ihrem Komplettangebot im Schneesport, der hohen fachlichen Qualität und ihrem

persönlichen Service ganz wesentlich zum Erfolg des Wintertourismus bei und sind für

dessen günstige Entwicklung unverzichtbar. Die Bedeutung dieser Skischulen

geht über den reinen touristischen Wert weit hinaus. Die Skischulen sind als Gesamtheit gemeinsam mit Hotelerie, Gastronomie und der Seilbahnwirtschaft einer der  grössten  Arbeitgeber im Wintertourismus und tragen damit zur

 

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wirtschaftlichen Grundlage für viele bei. Das Österreichische Skischulwesen stellt insgesamt

einen wichtigen Faktor für mehr Wertschöpfung und mehr Beschäftigung im Sektor

Wintertourismus dar.

 

Der Betrieb einer Skischule ist naturgemäß auf die Wintersaison beschränkt. Eine

Erwerbsausübung außerhalb der Wintersaison – unabhängig von einer

unternehmerischen Entscheidung des einzelnen Bewilligungsinhabers – ist nicht

möglich. Die Schaffung von Ganzjahresjobs ist in dieser Branche ausgeschlossen und kann

auch nicht durch Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice herbeigeführt werden.

 

Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist im Skischulwesen aus den angeführten

Gründen nicht nur üblich, sondern auch im Kollektivvertrag für Schneesportlehrer

ausdrücklich vorgesehen.

 

Die Einhebung der geplanten Auflösungsabgabe bei Beendigung eines Dienstverhältnisses

im Skischulwesen aufgrund Zeitablaufs nach Ende der Saison hätte somit keinerlei

arbeitsmarktpolitische Lenkungseffekte oder steht arbeits- und sozialpolitischen Zielen der

Bundesregierung entgegen. Demgegenüber würde die geplante Auflösungsabgabe für

Skischulen ohne die geforderten Änderungen zu wirtschaftlich nicht bewältigbaren Ausgaben

führen, die in vielen Fällen existenzbedrohend wären. Es wäre zu erwarten, dass Skischulen

aufgrund dieser zusätzlichen Belastungen ihren Betrieb einstellen müssen und damit

betroffene Tourismusorte für ihre Gäste kein Skischulangebot anbieten können; dies mit

allen daraus entstehenden negativen Konsequenzen für den Wintertourismus und den

arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen durch den Verlust von vielen Arbeitsplätzen.

 

Für den NÖ Schilehrerverband,

Obmann:

Anton    VONWALD

Dörflstrasse  18

3180  Lilienfeld

Tel: 0664/2410886

E-Mail: a.vonwald@aon.at

 

 

 

Ergeht an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at