An das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 W i e n
St. Pölten, am 24. Februar 2012
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
GZ: BMASK-433.001/006-VI/AMR/1/2012
Schreiben vom 17. 02. 2012
S t e l l u n g n a h m e
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Niederösterreichische Schilehrerverband als Körperschaft öffentlichen Rechts und Interessensvertretung der Schischulen in NÖ, nimmt zu § 2b AMPFG wie folgt Stellung:
§ 2b Abs. 1 AMPFG sieht vor, dass zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe
von 110 € zu entrichten hat. Im Abs. 2 sind verschiedene Ausnahmen von dieser
Zahlungsverpflichtung vorgesehen.
Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist u.a. dann nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis
und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als zwei Monate gedauert haben.
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Die Ausnahme gemäß § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG ist für das Skischulwesen nicht
ausreichend.
Wir fordern eine gänzliche Ausnahme von befristeten Dienstverhältnissen in
Tourismusbranchen, die aufgrund der saisonalen Gegebenheiten keine
Ganzjahresjobs anbieten können, bzw. alternativ eine Verlängerung der 2-Monatsfrist
im § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG.
Textvorschlag 1:
§ 2b Abs. 2 Z. 8:
Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn befristete Dienstverhältnisse für die
Dauer einer Saison vorliegen, sofern eine kollektivvertragliche Bestimmung eine solche
Befristung (für die Dauer einer Saison) vorsieht.
Anmerkung: Durch die Anbindung an eine kollektivvertragliche Bestimmung werden die
Rechte der betroffenen DienstnehmerInnen gewahrt.
Textvorschlag 2:
§ 2b Abs. 2 Z. 1:
Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis und
allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12
Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als fünf Monate gedauert haben.
Anmerkung: Saisonen in ausschließlichen Wintertourismusbranchen, wie im Skischulwesen,
dauern in der Regel von Ende November bis zumindest eine Woche nach Ostern.
Begründung:
Der Wintertourismus in Niederösterreich ist für die Wirtschaft und für den Wohlstand und die
Entwicklung des Landes von größter Bedeutung. Die Niederösterreichischen Skischulen tragen mit ihrem Komplettangebot im Schneesport, der hohen fachlichen Qualität und ihrem
persönlichen Service ganz wesentlich zum Erfolg des Wintertourismus bei und sind für
dessen günstige Entwicklung unverzichtbar. Die Bedeutung dieser Skischulen
geht über den reinen touristischen Wert weit hinaus. Die Skischulen sind als Gesamtheit gemeinsam mit Hotelerie, Gastronomie und der Seilbahnwirtschaft einer der grössten Arbeitgeber im Wintertourismus und tragen damit zur
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wirtschaftlichen Grundlage für viele bei. Das Österreichische Skischulwesen stellt insgesamt
einen wichtigen Faktor für mehr Wertschöpfung und mehr Beschäftigung im Sektor
Wintertourismus dar.
Der Betrieb einer Skischule ist naturgemäß auf die Wintersaison beschränkt. Eine
Erwerbsausübung außerhalb der Wintersaison – unabhängig von einer
unternehmerischen Entscheidung des einzelnen Bewilligungsinhabers – ist nicht
möglich. Die Schaffung von Ganzjahresjobs ist in dieser Branche ausgeschlossen und kann
auch nicht durch Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice herbeigeführt werden.
Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist im Skischulwesen aus den angeführten
Gründen nicht nur üblich, sondern auch im Kollektivvertrag für Schneesportlehrer
ausdrücklich vorgesehen.
Die Einhebung der geplanten Auflösungsabgabe bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
im Skischulwesen aufgrund Zeitablaufs nach Ende der Saison hätte somit keinerlei
arbeitsmarktpolitische Lenkungseffekte oder steht arbeits- und sozialpolitischen Zielen der
Bundesregierung entgegen. Demgegenüber würde die geplante Auflösungsabgabe für
Skischulen ohne die geforderten Änderungen zu wirtschaftlich nicht bewältigbaren Ausgaben
führen, die in vielen Fällen existenzbedrohend wären. Es wäre zu erwarten, dass Skischulen
aufgrund dieser zusätzlichen Belastungen ihren Betrieb einstellen müssen und damit
betroffene Tourismusorte für ihre Gäste kein Skischulangebot anbieten können; dies mit
allen daraus entstehenden negativen Konsequenzen für den Wintertourismus und den
arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen durch den Verlust von vielen Arbeitsplätzen.
Für den NÖ Schilehrerverband,
Obmann:
Anton VONWALD
Dörflstrasse 18
3180 Lilienfeld
Tel: 0664/2410886
E-Mail: a.vonwald@aon.at
Ergeht an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at