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Österreichischer Seniorenrat(Bundesaltenrat Österreichs) Sperrgasse 8-10/III, 1150 WienGeschäftsstelle Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim
Bundesministerium für ARBEiT, soziales Tel. 01/892 34 65 Fax 01/892 34 65-24kontakt@seniorenrat.at http://www.seniorenrat.at |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Unsere Zahl: 023/2012
Wien, am 24.02.2012
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Der Österreichische Seniorenrat beschränkt seine Ausführungen auf jenen Bestimmungen, die insbesondere für ältere Arbeitnehmer und Seniorinnen und Senioren im Sinne des Bundes-Seniorengesetzes von Bedeutung sind.
Zu den einzelnen Punkten:
Zu Art. X1 Z 7 bis 10 und 14 (§ 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 sowie § 82 Abs. 4 AlVG):
Durch diese Bestimmungen wird festgelegt, dass Altersteilzeit bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalters (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) in Anspruch genommen werden kann. Damit wird ein Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters geleistet und vom Österreichischen Seniorenrat natürlich unterstützt.
Gleichzeitig wird festgelegt, dass in Zukunft das „Blocken“ nicht mehr möglich ist, da sich gezeigt hat, dass diese Möglichkeit der Altersteilzeit keine arbeitsmarktpolitischen Effekte hatte und zudem eine sehr teuere Maßnahme war. So wurden im Jahre 2011 250 Millionen Euro für Altersteilzeit aufgewendet, davon allein für die Blockvariante mehr als 130 Millionen Euro. Ebenfalls wird damit auch einer Forderung des Österreichischen Seniorenrates Rechnung getragen, der schon seit längerer Zeit eine Beendigung dieser Form der Alterteilzeit verlangt hat.
Zu Art. X2 Z 2 (§ 2 Abs. 8 AMPFG):
Die Befreiung von der Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung ab einem bestimmten Lebensalter hat sich als völlig wirkungslose arbeitsmarktpolitische Maßnahme erwiesen und wird daher aufgehoben. Das einsparte Geld kann viel effizienter für andere wichtige Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere auch für ältere Personen, verwendet werden. Daher unterstützt der Österreichische Seniorenrat auch diese vorgesehenen Änderungen.
Zu Art. X2 Z 3 (§ 2b AMPFG):
Hier wird normiert, dass zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten hat. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden. Für diese sog. „Auflösungsabgabe“ gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, wie z.B. Selbstkündigung des Dienstnehmers oder gerechtfertigte Entlassungen. Der Österreichische Seniorenrat unterstützt diese Neuregelung, da damit Dienstgeber, die - auch ältere – Dienstnehmer kündigen einen Beitrag zur Finanzierung der nun arbeitslos gewordenen Personen leisten müssen, der zumindest zur Hälfte für Eingliederungshilfen sowie sonstige Beschäftigungsprojekte und Maßnahmen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet werden muss.
Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates ebenso im elektronischen Wege zur Kenntnis.
BM a.D. Karl Blecha Präsident |
Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol Präsident |