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An das

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

Begutachtung@bmask.gv.at

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

 

GZ: BMASK-433.001/006-VI/AMR/1/2012

 

 

 

STELLUNGNAHME

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Steiermärkische Skilehrerverband nimmt zu § 2b AMPFG wie folgt Stellung:

 

§ 2b Abs. 1 AMPFG sieht vor, dass zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten hat. Im Abs. 2 sind verschiedene Ausnahmen von dieser Zahlungsverpflichtung vorgesehen.

 

Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist u.a. dann nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als zwei Monate gedauert haben.

 

Die Ausnahme gemäß § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG ist für das Skischulwesen nicht ausreichend.

 

Wir fordern eine gänzliche Ausnahme von befristeten Dienstverhältnissen in Tourismusbranchen, die aufgrund der saisonalen Gegebenheiten keine Ganzjahresjobs anbieten können, bzw. alternativ eine Verlängerung der 2-Monatsfrist im § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG.

 

Textvorschlag 1:

§ 2b Abs. 2 Z. 8:

Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn befristete Dienstverhältnisse für die Dauer einer Saison vorliegen, sofern eine  kollektivvertragliche Bestimmung eine solche Befristung (für die Dauer einer Saison) vorsieht.

             

Anmerkung: Durch die Anbindung an eine kollektivvertragliche Bestimmung werden die Rechte der betroffenen DienstnehmerInnen gewahrt.

 

Textvorschlag 2:

§ 2b Abs. 2 Z. 1:

Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn das (freie) Dienstverhältnis und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als fünf Monate gedauert haben.

 

Anmerkung: Saisonen in ausschließlichen Wintertourismusbranchen, wie im Skischulwesen, dauern in der Regel von Ende November bis zumindest eine Woche nach Ostern.

 

 

Begründung:

Der Wintertourismus in Österreich ist für die Wirtschaft und für den Wohlstand und die Entwicklung des Landes von größter Bedeutung. Die Österreichischen Skischulen tragen mit ihrem Komplettangebot im Schneesport, der hohen fachlichen Qualität und ihrem persönlichen Service ganz wesentlich zum Erfolg des Wintertourismus bei und sind für dessen günstige Entwicklung unverzichtbar. Die Bedeutung der Österreichischen Skischulen geht über den reinen touristischen Wert weit hinaus. Österreichs Skischulen sind als Gesamtheit einer der größten Arbeitgeber im Wintertourismus und tragen damit zur wirtschaftlichen Grundlage für viele bei. Das Österreichische Skischulwesen stellt insgesamt einen wichtigen Faktor für mehr Wertschöpfung und mehr Beschäftigung im Sektor Wintertourismus dar.

 

Der Betrieb einer Skischule ist naturgemäß auf die Wintersaison beschränkt. Eine Erwerbsausübung außerhalb der Wintersaison – unabhängig von einer unternehmerischen Entscheidung des einzelnen Bewilligungsinhabers – ist nicht möglich. Die Schaffung von Ganzjahresjobs ist in dieser Branche ausgeschlossen und kann auch nicht durch Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice herbeigeführt werden.

 

Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist im Skischulwesen aus den angeführten Gründen nicht nur üblich, sondern auch im Kollektivvertrag für Schneesportlehrer ausdrücklich vorgesehen.

 

Die Einhebung der geplanten Auflösungsabgabe bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im Skischulwesen aufgrund Zeitablaufs nach Ende der Saison hätte somit keinerlei  arbeitsmarktpolitische Lenkungseffekte oder steht arbeits- und sozialpolitischen Zielen der Bundesregierung entgegen. Demgegenüber würde die geplante Auflösungsabgabe für Skischulen ohne die geforderten Änderungen zu wirtschaftlich nicht bewältigbaren Ausgaben führen, die in vielen Fällen existenzbedrohend wären. Alleine in der Steiermark wären aufgrund regionaler und witterungsbedingten Gegebenheiten ca. 35 Skischulen betroffen. Müssten diese aufgrund der Neuregelung ihren Betrieb aus wirtschaftlichen Erwägungen einstellen so könnte keine flächendeckende Betreuung von Skischülern, nach dem Steiermärkischen Skischulgesetz gewährleistet werden. Mit  negativen Konsequenzen für den Wintertourismus und den arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen durch den Verlust von vielen Arbeitsplätzen muss demnach gerechnet werden..

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Steiermärkischen Skilehrerverband

Der Obmann

 

Alfred Schwab

 

Ergeht an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at