Bundesministerium für

Justiz

 

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Wien, 27. Feber 2012

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm,
              das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die
              Strafprozessordnung 1975 geändert werden
              GZ BMJ
-Pr350.00/0001-PR/2012                                                                           

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zum obigen Entwurf wie folgt Stellung:

 

Zu Art. X3:

 

Die Bestimmungen über die Gerichtstage sollen mit der Begründung entfallen, dass diese von der Bevölkerung kaum noch genutzt werden.

 

Aus Sicht der Landarbeiterkammer Tirol und der Landarbeiterkammer Kärnten ist dazu festzuhalten, dass es insbesondere auf Grund der geografischen Lage dringend notwendig ist, weiterhin die Möglichkeit zu haben, Gerichtstagen anzuberaumen. Gerade bei sozialgerichtlichen Verfahren mit einer Dauer von 10 Minuten, ist es den Klägern sicherlich nicht zumutbar, etwa Wegstrecken von bis zu 5 Stunden zurückzulegen (z.B. von Osttirol nach Innsbruck).

 

Es wird daher die Beibehaltung der Gerichtstage gefordert, zumal die Entscheidung ohnehin im Ermessen des erkennenden Senates liegt, sofern die Bezirksgerichte erhalten bleiben.

 

Zu Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes (Art X 4):

 

ad Z 1, 4 und 5 (§ 29a, TP 15 lit. a, Anmerkung 6 zur TP 15, Art. VI Z 47):

 

Die Erhöhungen von Gebühren sind abzulehnen, da dadurch der Zugang zu Gericht und entsprechenden Serviceeinrichtungen erschwert wird.

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

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