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An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für ARBEiT, soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

                                                                                                                        Unsere Zahl: 022/2012

 

 

Wien, am 24.02.2012

 

 

Zu GZ:    BMJ-Pr350.00/0001-Pr/2012

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden;

                 Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemeines:

 

Der Österreichische Seniorenrat beschränkt seine Ausführungen auf jenen Bestimmungen, die insbesondere für die Seniorinnen und Senioren im Sinne des Bundes-Seniorengesetzes von Bedeutung sind.

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Zu den Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (Artikel X1)

 

Zu Z 2 (Aufhebung des § 29):

 

Die Aufhebung der Gerichtstage wird - neben finanziellen Aspekten - in den Erläuterungen damit begründet, dass diese auf Grund der geänderten Mobilitätsverhältnisse nicht mehr zeitgemäß seien und in den letzten Jahren in vielen Fällen von der Bevölkerung kaum mehr genutzt wurden. Nachdem aber gerade die ältere Bevölkerung in ihrer Mobilität oft eingeschränkt ist, ist der Gerichtstag eine gute Einrichtung seine Anliegen möglichst wohnortnah behandeln zu lassen. Daher bedeutet das Ende der Gerichtstage eine Verschlechterung der Infrastruktur und damit auch der Lebensqualität für die betroffenen Menschen. Vorgeschlagen wird daher zu prüfen, ob nicht durch andere Maßnahmen der gleiche Einsparungseffekt erzielt werden könnte.

 

Zu den Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes (Artikel X4)

 

Zu Z 1, 4 und 5 (§ 29a, TP 15 lit. a, Anmerkung 6 zur TP 15, Art. VI Z 47):

 

Mit diesen Bestimmungen wird einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen, wodurch die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei selbst – ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur und unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte (wie Scanner oder Digitalkameras) – mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei.

 

Die Neuregelung tritt bereits mit 1. Jänner 2012 in Kraft, sodass für die im Jahr 2012 von der Partei selbst ohne Verwendung gerichtlicher Infrastruktur hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke keine Gebühren mehr anfallen.

Der Österreichische Seniorenrat begrüßt die rasche Sanierung dieser gesetzlichen Bestimmungen, zumal der Verfassungsgerichthof dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2012 gesetzt hat.

 

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates ebenso im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident