Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
vi1@bmask.gv.at
Wien, 3. April 2012
ZVR-Zahl: 975476156
Betrifft: Bundesgesetz,
mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz
1984,
das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz
geändert
werden
GZ: BMASK-433.001/0001-VI/AMR/7/2012
Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zu obigen Entwurf wie folgt Stellung:
Der Österreichische Landarbeiterkammertag begrüßt ausdrücklich die Regelung zur Arbeitskräfteüberlassung, insbesondere die entgeltliche Gleichstellung überlassener Arbeitnehmer mit solcher im Betrieb beschäftigten und verlangt nachdrücklich, dass sämtliche Regelungen die darauf abziehen in die Gesetze (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und Landarbeitsgesetz) einfließen.
Zu § 1 AÜG:
Im Sinne der Bestimmung wird die Auffassung vertreten, dass für den Bereich des Landarbeitsgesetz nur die Überlassung geregelt werden kann, die oben in Z. 1 nicht erfasst ist („mehr als 6 Monate“).
Festgestellt wird, dass Fälle mit Auslandsbezug (also Fälle, wo Dienstnehmer von ausländischen Betrieben an inländische Betriebe überlassen werden) vom Landarbeitsgesetz erfasst werden sollen. Gerade diese Sachverhalte bedürfen der Regelung, weil wegen des unterschiedlichen Lohnniveaus in den Nachbarländern ein Entgeltschutz ab dem ersten Tag der Überlassung oder Entsendung gewährleistet sein muss.
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Die Anwendbarkeit des Landarbeitsgesetzes hängt von der Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ab. Diese ist nach unserer Meinung auch dann gegeben, wenn ein gewerblicher Überlasser Dienstnehmer in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überlässt. Alle Landarbeiterkammern verlangen dringend, dass klargestellt wird, dass das Landarbeitsgesetz Anwendung findet und die Überlassung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Zugehörigkeit zu den Landarbeiterkammern begründet wird.
Zu § 14 d Abs 2:
Es wird angeregt, dass eine solche Meldung auch an die gesetzliche Interessenvertretung zu erfolgen hat.
Zu § 40 b:
Im § 40 b LAG wurde das. (Anders als im § 7 Abs 1 AÜG wird das Organhaftpflichtgesetz nicht angeführt.
Dies ist unverständlich, da auch ein land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer als Organ tätig sein kann (z.B. Jagdaufsichtsorgan).
Zu § 40 d Abs 6:
Um Missbrauch bei ausländischen Entsendungen wegen des unterschiedlichen Lohnniveaus in den Nachbarländern gerade im landwirtschaftlichen Bereich hintanzuhalten, sollte der Abs 6 entfallen. Für diese Fälle muss ein Entgeltschutz ab dem ersten Tag der Überlassung gewährleistet sein.
Die gänzliche Nichtübernahme bzw. praxisgerechte Anpassung von § 11 AÜG ist nicht nachvollziehbar grundsätzlich muss für jede Überlassung an einen Dritten die Zustimmung des Dienstnehmers vorliegen.
Der Vorsitzende: Der Generalsekretär:
Präsident Ing. Christian Mandl e.h. Mag. Walter Medosch e.h.