Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0054-I.2/2012

SB/DW: Mag. Regine Kramer/3621

     

E-Mail: regine.kramer@bmeia.gv.at

 

 

An:

vi1@bmask.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

BMASK, Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz u.a. geändert werden; Begutachtung

 

Das BMeiA nimmt zum oe. Entwurf wie folgt Stellung:

In inhaltlicher Hinsicht

 

Im vorliegenden Entwurf wird an zahlreichen Stellen (vgl. z. B. Art. I § 13 Abs. 8 des Entwurfs zur Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Art. II § 5a Abs. 6, §§ 14c, 14d, 40a Abs. 6 des Entwurfs zur Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984, Art. IV, § 7a Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes) an Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als umfassende Bezeichnung auch für Mitgliedstaaten der EU angeknüpft.

 

Diese Regelungstechnik sollte eher vermieden werden, weil streng genommen die Mitgliedschaft in der EU nicht jederzeit mit der Eigenschaft einer „Vertragspartei“ des EWR gleichzusetzen ist. Neue EU-Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, dem EWR-Abkommen beizutreten, infolge des notwendigen Verhandlungs- und Ratifikationsprozesses kann jedoch die Aufnahme der neuen EU-Mitgliedstaaten in den EWR erst mit einiger Verzögerung gegenüber der EU-Erweiterung erfolgen. Es wird diesbezüglich auf die lange Zeit nur vorläufige Anwendung des EWR-Beitrittsabkommens für BG und RO hingewiesen, und zwar auch erst ab 1. August 2007 (bzgl. zweier Protokolle erst mit 1. September 2007) und nicht schon seit EU-Beitrittszeitpunkt (1. Jänner 2007). Formell in Kraft getreten ist der EWR-Beitritt von BG und RO erst mit 9. November 2011. Während der Zeit zwischen dem EU-Beitritt und dem EWR-Beitritt sind neue EU-Mitgliedstaaten zwar unionsrechtlich an das EWR-Abkommen gebunden, nicht jedoch formell „Vertragsparteien“ desselben. Ein Verweis auf EWR-„Vertragsparteien“ in einem österreichischen Gesetz könnte also so verstanden werden, dass für diesen Zeitraum diese EU-Mitgliedstaaten und deren Staatsangehörige oder Unternehmen bei einer strengen Auslegung nicht in den Kreis der Begünstigten fallen.

 

Auch in inhaltlicher Hinsicht kann nicht für alle im Hinblick auf den ggstdl. Gesetzesentwurf maßgeblichen Grundfreiheiten und Unionspolitiken automatisch und ohne inhaltliche Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtungsgrad im Rahmen ihrer Übernahme durch den EWR nach Maßgabe der Bestimmungen des EWR-Abkommens gleich hoch ist wie jener, der gegenüber Staatsbürgern oder Unternehmen sämtlicher Mitgliedstaaten der EU auf der Grundlage der EU-Gründungsverträge besteht.

 

Es wird daher angeregt, die einschlägigen Bezugnahmen im Gesetzesentwurf jeweils auf Bürger oder Unternehmen „… anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens …“ abzuändern.  Dies ist gegebenenfalls auch in den Erläuterungen (z.B. Zu Art. II, Zu Z. 4, Zu 40a) anzupassen.

 

In formeller Hinsicht

 

Die Abkürzung zum Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sollte nach Einführung konsequent verwendet werden. So wird im Art. II § 5a Abs. 6 des Entwurfs zur Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 die Abkürzung erstmals in Klammer eingeführt, diese jedoch dann nur in der Überschrift zu §§ 14c, 14d verwendet, während im Normtext dieser Bestimmungen sowie im Art. II § 40a Abs. 6 wieder „Europäischer Wirtschaftsraum“ ausgeschrieben wird. Dies sollte vereinheitlicht werden.

 

Es wird auf die Zitierregeln der Legistischen Richtlinien 1990 und des EU-Addendums hingewiesen:

 

Demnach ist Artikel mit Art. abzukürzen (Legistische Richtlinie 137), Richtlinie ist nicht mit RL abzukürzen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Dies ist in den Erläuterungen (Zu Z 3 bis 10) zu beachten.

 

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums).

 

Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

 

Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums).

 

Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) … (vgl. Rz. 57 des EU-Addendums)

 

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

 

Im Entwurf zur Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes hat es daher zu lauten:

 

Im § 17 Abs. 7:

·        Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S 2, zuletzt geändert durch die  Verordnung (EG) Nr. 592/2008, ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 1

 

 

Im Entwurf zur Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 hat es daher zu lauten:

 

Im § 14d Abs. 4:

 

 

Im Vorblatt hat es daher zu lauten:

 

Unter „Problem“:

 

Unter „Ziel“ sowie „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“:

 

In den Erläuterungen hat es daher zu lauten:

 

Zu Art. I (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes)

 

Zu Z 3 bis 10:

 

Zu den Z 14 bis 20 und 24:

 

Zu Art. II (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984)

 

Zu Z 4

Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1

 

Wien, am 29. März 2012

Für den Bundesminister:

i.V. Schusterschitz m.p.