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Stellungnahme zum

Entwurf der Novelle zum Volksgruppengesetz

GZ: BKA-600.308/0002-V/1/2012

 

Was beinhaltet der Entwurf der Novelle?

 

War die Definition der Volksgruppen bisher eine offene („die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“), so zählt die Novelle die autochthonen Volksgruppen taxativ und abschließend auf. Die Polen, welche alle Merkmale der „Autochthonie“ erfüllen, werden ausgeschlossen (§ 1. Abs. 1).

 

Ein neuer Bestellvorgang für die Volksgruppenbeiräte, bei dem jeglicher demokratischer Ansatz fehlt, gibt der Bundesregierung mehr Freiheit bei der Bestellung der Beiratsmitglieder, die Rechtskontrolle durch den VwGH wird abgeschafft. Die Bundesregierung wählt drei Viertel der Beiratsmitglieder aus Vorschlägen einer Vielzahl von Organisationen, denen nach der gesetzlichen Definition ein Vorschlagsrecht zukommt. Ein Viertel der Mitglieder wählt die Bundesregierung frei aus Expertenkreisen, nicht wie bisher aus Parteien- und KirchenvertreterInnen (§ 4). Den Volksgruppenbeiräten kommt im Wesentlichen die Aufgabe zu, Vorschläge zur Verwendung der jährlichen Volksgruppenförderung zu erstatten (§ 10. Abs. 4). Andere Vorschlags- und Begutachtungsrechte wurden schon in der Vergangenheit – obwohl gesetzlich verankert – nicht beachtet.

 

Neu geschaffen wird ein Forum der Volksgruppenbeiräte, welches die Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der von der Bundesregierung frei bestellten, nicht demokratisch legitimierten sechs Volksgruppenbeiräte bilden und mit beratender Stimme die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien. Diesem kommt im Wesentlichen die Aufgabe zu, Vorschläge für die Aufteilung der jährlich budgetierten Förderungsmittel auf die Volksgruppen zu erstatten sowie Empfehlungen abzugeben, Gesetzesänderungen anzuregen, Gutachten zu erstatten und die spezifischen internationalen Abkommen zu begleiten (§ 7. Abs 2).

 

1010 Wien, Teinfaltstrasse 4

Tel.: ++43-1-533 15 04, Fax: ++43-1-535 58 87, E-mail: oevz@twinet.net

Die Bestimmung dass die Volksgruppenförderung auch in Form der Bereitstellung von Personal erteilt werden kann sowie auch Gemeinden gewährt werden kann (§ 9 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 3).

 

Eine Empfehlung an die Gebiets- und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, über die zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen hinaus topographische und andere Aufschriften und Bezeichnungen zwei- oder mehrsprachig anzubringen (§ 12. Abs 5).

 

Eine Empfehlung an die Gebiets- und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, in den „Amtssprachengemeinden“ über die zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen hinaus die Volksgruppensprache auch in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen und auf Websites zu verwenden (§ 13. Abs 4).

 

Die Verpflichtung, bei Verwendung einer Volksgruppensprache die diakritischen Zeichen zu beachten (§ 13. Abs 5).

 

Bewertung

 

Im Rahmen des XXII. Europäischen Volksgruppenkongresses am 23. November 2011 in Klagenfurt/Celovec hat Dr. Gerhard Hesse, Sektionschef im Bundeskanzleramt Verfassungsdienst, die Grundzüge und Leitgedanken für die Reform des österreichischen Volksgruppengesetzes präsentiert.

 

Vorrangiges Ziel der Reform sei es „die Volksgruppen auf die Ebene der Zivilgesellschaft herunterzubrechen“ und es soll der völkische Aspekt der Volksgruppendefinition beseitigt werden. Dieser Ansatz sollte die rechtliche Relevaz der Unterscheidung von Volksgruppen und neuen Minderheiten entscheidend entschärfen. Angehörige beider Gruppen seien Teil einer pluralistischen Gesellschaft, als Differenz bleibe die Förderung aus Volksgruppenmitteln und eigene Beratungsorgane (die Volksgruppenbeiräte).

 

Damit würde mit Auswirkung auch auf die österreichische Europa- und Außenpolitik die österreichische Rechtsdoktrin zum Minderheitenschutz grundlegend umgekehrt (Entschließung 1610 d.B. XXII. GP) in eine Politik der Denationalisierung von autochthonen Volksgruppen.

 

Ein grundsätzlich positives Ansinnen, die Bedeutung der Volksgruppen und die Verwendung der Volksgruppensprachen im öffentlichen Leben zu fördern, ist einzig den Empfehlungen an die Gebiets- und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts abzugewinnen, zweisprachige topographische Aufschriften und Bezeichnungen auch über Ortstafeln, Ortsschilder und Wegweiser hinaus anzubringen und die Volksgruppensprachen auch über die (sehr restriktiven und teils diskriminierenden) gesetzlichen Verpflichtungen hinaus in Kundmachungen und auf Websites zu verwenden. Der Empfehlungscharakter relativiert dieses positive Ansinnen gänzlich (siehe Gemeinde Eberndorf / Dobrla vas seit der Amtssprachenregelung der Novelle BGBl. I Nr. 46/2011) und vermag den Zweck eines Minderheitenschutzgesetzes nicht zu erfüllen.

 

So beschränkt sich der Entwurf der Novelle in Verfolgung obiger Ziele auf die Schaffung eines neuen Bestellvorgangs für die Volksgruppenbeiräte im Sinne einer leichteren Handhabung dieser Gremien für den Bundeskanzler unter Ausschluss jeglicher Rechtskontrolle. Bedenkt man, dass die Volksgruppenbeiräte als einziges Sprachrohr der Volksgruppen gesetzlich institutionalisiert sind, vollzieht diese Novelle einen weiteren Rückschritt zu noch weniger demokratische Legitimation und mehr Beherrschbarkeit der Volksgruppen durch die Regierung sowie einen völligen Ausschluss der Rechtskontrolle durch den VwGH.

 

Durch die Schaffung des Forums der Volksgruppenbeiräte wird die „Sprachrohrfunktion“ weiter eingeengt auf vom Bundeskanzler zweifach durchgesiebte, der Regierung genehme Beiratsvorsitzende und Stellvertreter. Ihnen wird u. a. die Aufgabe zuteil, die Regierung in Monitoringprozessen zu internationalen Minderheitenschutzabkommen zu beraten und ihr Empfehlungen zu erstatten (sprich:  die Regierungspolitik gegen internationale Beobachter abzuschirmen).

 

Die taxative und abschließende Nennung der „autochthonen Volksgruppen“, das völlige Fehlen von Amtssprachen- und Topographieregelungen für die slowenische Volksgruppe in der Steiermark bedeuten überdies eine offensichtliche Verletzung internationaler Minderheitenschutzbestimmungen.

 

Die zentralen Anliegen der Volksgruppen greift der Entwurf der Novelle überhaupt nicht auf:

Grundrechte

·        Kodifikation der verfassungsrechtlichen Volksgruppenrechte (Grundrechte) im Bereich der Sprache, der Erziehung und Kultur. Das unterschiedliche Schutzniveau der Volksgruppen muss orientiert an dem - derzeit nur für die Angehörigen der kroatischen und slowenischen Minderheiten geltenden - Standard des Art 7 Staatsvertrag von Wien vereinheitlicht und müssen die korporativen Rechte der Volksgruppe durchsetzbar gestaltet werden (Verbandsklagerecht).

·        Umsetzung der Volksgruppenrechte aus Art 7 Staatsvertrag von Wien für die Steirischen Slowenen insbesondere Einbeziehung in das Minderheitenschulwesen, die Amtssprachen- und Topographieregelung.

·        Ausweitung des autochthonen Siedlungsgebietes der Kroaten auf Wien.

·        Unabhängiges Monitoring zur regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung von Volksgruppenrechten.

Bildungswesen

Rechtsanspruch auf zweisprachigen Unterricht vom Kindergarten bis zur Matura für alle österreichischen Volksgruppen  und Umsetzung weiterer Empfehlungen aus dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe 1 „Bildung und Sprache“.

Topographie

·        Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen und Aufschriften sowie anderer Aufschriften in gemischtsprachigen Gebieten (öffentliche Gebäude, Straßenbezeichnungen, Bahn- und Busstationen, Postämter, Landkarten…).

·        Zweisprachige topographische Aufschriften zumindest für alle Ortschaften die den verhandelten Kriterien entsprechen.

Amtssprache

·        Zulassung der Volksgruppensprache als gleichwertige Amtssprache ohne Unterschied für natürliche und juristische Personen jedenfalls für alle Gemeinden in deren Gemeindegebiet Ortschaften mit zweisprachigen topographischen Aufschriften gelegen sind.

·        Analog Zulassung der Volksgruppensprache als gleichwertige Amtssprache jedenfalls bei allen Bezirksverwaltungsbehörden und Bezirksgerichten in deren Sprengel Amtssprachengemeinden gelegen sind.

·        Zweisprachige Formulare in Papierform sowie in elektronischer Form, zweisprachige Kundmachungen, in Verlautbarungen und auf Websites auch der Behörden; rechtsgültige Verwendung von volksgruppensprachlichen Formularen und Urkunden samt zweisprachiger behördlicher Ausfertigungen und Verlautbarungen unter Verwendung der entsprechenden diakritischen Zeichen.

·        Angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache außerhalb der gemischtsprachigen Gebiete.

·        Delegation der Amtssprache an die Bezirkshauptmannschaft (Novelle BGBl. I Nr. 46/2011) ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Volksgruppenangehörigen.

·        Amtssprachen-Regelung für die anderen anerkannten autochthonen Volksgruppen.

·        Übernahme aller durch die zweisprachige Verwaltung verursachten Mehrkosten von Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften durch den Bund außerhalb bzw zusätzlich zur regulären Volksgruppenförderung.

Medien

·        Zusätzliches 5. Radioprogramm in den Volksgruppensprachen in den Siedlungsräumen der autochthonen Volksgruppen (§ 3 Abs. 1 ORF-G);

·        Merkliche Ausweitung der Fernsehprogrammangebote in den Volksgruppensprachen (zumindest auf ORF 3) auf tägliche Sendungen, vor allem Kinder- und Jugendsendungen.

·        Ausweitung der Besonderen Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen gemäß Abschnitt III des Presseförderungsgesetzes (Sockelförderung) auf Wochenzeitungen in den Volksgruppensprachen;

·        Erhöhung der Sockelförderung für Tageszeitungen mit täglich redaktionellen Inhalten in einer Volksgruppensprache.

·        Gezielte Förderung von entsprechenden Volksgruppen-Internetsites.

Volksgruppenförderung

Merkliche Erhöhung der Volksgruppenförderung samt automatisierter Inflationsanpassung und eine tatsächlich autonome Verwaltung der Mittel samt demokratischer Kontrolle.

 

 

Eine Novellierung des Volksgruppengesetzes im Sinne des Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird vom 29.Februar 2012 (GZ: BKA-600.308/0002-V/1/2012) würde im Vergleich zum geltenden (restriktiven) Volksgruppengesetz 1976 einen Rückschritt und Verschlechterung bedeuten und wird abgelehnt. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in der laufenden Gesetzgebungsperiode von einer solchen Novellierung des VGG Abstand zu nehmen.

 

 

Das Ministerkomitee des Europarates forderte Österreich im 2. Bericht zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten auf, „Anstrengungen zu unternehmen, um einen einheitlichen und umfassenden Ansatz zum Schutz der Rechte der Volksgruppen zu gewährleisten“. Das ist ein grundlegendes Erfordernis für jeglichen Reformansatz. Die Novellierung des Volksgruppengesetzes ist nur gemeinsam mit bzw. nach erfolgter Kodifikation des Grundrechtekatalogs in der Bundesverfassung (siehe Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode) in Angriff zu nehmen. Dabei müssen die Entwürfe der vom Österreichischen Volksgruppenzentrum eingesetzten Expertengruppe (unter Leitung von Dr. Maria Berger und Dr. Heirich Neisser) sowie der vom Koordinationsausschuss der kroatischen Vereine am 10.10.2011 vorgelegte Anforderungskatalog den Ausgangspunkt für die weiteren Diskussionen und Verhandlungen für die Reform des österreichischen Volksgruppenrechtes bilden.

 

 

 

 

 

 

 

Österreichisches Volksgruppenzentrum

 

Mitglieder:

 

 

 

 

 

Hrvatsko kulturno društvo u Gradišću / Kroatischer Kulturverein im Burgenland(HKD)

 

 

 

 

 

Narodni svet koroških Slovencev / Rat der Kärntner Slowenen (NSKS)

 

 

 

 

 

Kulturverein österreichischer Roma

 

 

 

 

 

Kulturno društvo člen 7 za avstrijsko Štajersko/Artikel-VII-Kulturverein für Steiermark

 

 

 

 

 

Menšinová rada české a slovenské větve v Rakousku/Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich

 

 

Verein Roma

 

 

 

 

Burgenlandi Magyar Kultúregyesület/Burgenländisch-Ungarischer Kulturverein

 

 

 

 

Rakúsko-slovenský kultúrny spolok/Österreichisch-Slowakischer Kulturverein.

 

 

 

 

Südtiroler Volkspartei

 

 

 

 

Hrvatski Centar Beć/Kroatisches Zentrum Wien

 

 

 

 

Weiere Organisationen:

 

Középburgenlandi Magyar Kultúregyesület/Mittelburgenländisch-Ungarischer Kulturverein

 

 

 

 

Koordinacijski odbor Gradišćanskih Hrvatov / Koordinationssauschuss der Burgenländischen Kroaten

 

 

 

 

Ausztriai Független Magyar Kultúrregyesületek Csúcsszervezete/Dachverband der unabhängigen ungarischen Vereine in Österreich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang

 

zur Stellungnahme des Österreichischen Volksgruppenzentrums  und der Volksgruppenorganisationen zum

 

 

ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird vom 29.Februar 2012 (GZ: BKA-600.308/0002-V/1/2012)

SCHWARZ = VGG alt

ROT = Entwurf  BKA

DURCHGESTRICHEN = Ablehnung  durch Volksgruppenorganisationen

GRÜN = Ergänzungen durch Volksgruppenorganisationen

BLAU = VGG alt, nicht mehr im Entwurf BKA, Volksgruppenorganisationen wollen Beibehaltung

 

 

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls folgende autochthone Volksgruppen: die kroatische Volksgruppe, die Volksgruppe der Roma, die slowakische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe.

(2) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen denselben Schutz der Gesetze. Sprache, Kultur und Volkstum,  Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.  

(3) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft, des interkulturellen Dialoges, der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen den autochthonen Volksgruppen und der übrigen Bevölkerung.

 (4) Auf Antrag einer Vereinigung, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Interessen einer Gruppe in Teilen des Bundesgebietes wohnhafter österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur vertritt, entscheidet der Bundeskanzler mit Feststellungsbescheid, ob diese Gruppe eine Volksgruppe im Sinne des Abs 2 bildet. Gegen den Bescheid kann die Vereinigung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art 131 B-VG) und den Verfassungsgerichtshof (Art 144 B-VG) erheben.

(5) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Niemand ist verpflichtet, seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

(6) Niemand darf aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe diskriminiert werden. Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung(Gleichbehandlungsgeset – GlGB), BGBl. I Nr. 66/2004, sind nach diesem geltend zu machen. Repräsentative Vereinigungen, die sich ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen widmen, insbesondere Sprache, Kultur und Bildung der Volksgruppe wahren und fördern, können, wenn es eine betroffene Angehörige oder ein betroffener Angehöriger der Volksgruppe verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes als Nebenintervenient beitreten.

 

2. ABSCHNITT

Volksgruppenbeiräte und Forum der Volksgruppenbeiräte

§ 2. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat zu ihrer bzw. seiner Beratung und zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sowie zur Beobachtung der Einhaltung und Umsetzung der diese Angelegenheiten betreffenden Rechtsvorschriften je einen Volksgruppenbeirat für jede Volksgruppe einzurichten.

(2) Der Volksgruppenbeirat kann zum Zweck der Wahrung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Volksgruppe und der interkulturellen Zusammenarbeit

1. Berichte und Stellungnahmen erstatten und Maßnahmen empfehlen,

2. eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen anregen,

3. Empfehlungen für die Durchführung von Staatsverträgen erstatten,

4. gemäß § 10 Abs. 4 Berichte an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über die Auswirkungen der aufgrund des Abschnittes III vom Bund geförderten Maßnahmen auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der Volksgruppen insgesamt, auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der einzelnen Volksgruppe und auf die Förderung des interkulturellen Dialoges zu erstellen sowie

5. die Einhaltung und Umsetzung der Volksgruppenangelegenheiten betreffenden Rechtsvorschriften zu beobachten und über die Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen zu beraten und allfällige Empfehlungen zu erstatten.

(3) Dem Volksgruppenbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Volksgruppe berühren und zu allgemeinen Planung über die Förderung der Volksgruppe innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die in Betracht kommenden Landesregierungen können die Volksgruppenbeiräte zu ihrer Beratung heranziehen.

§ 3 (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die Zahl der Mitglieder des Volksgruppenbeirates unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe zwischen 8 und 24 so festzusetzen, dass eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe sowie der Geschlechter möglich ist.

(2) Die Bundesregierung hat die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach § 4 Abs. 2  sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 4 (1) Zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind und erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen. Die vorschlagsberechtigten Organisationen sowie die Bundesregierung haben sich bei der Erstellung der Vorschläge bzw. Auswahl der Mitglieder um eine ausgewogene Vertretung der in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen sowie der Geschlechter zu bemühen.

(2) Der Volksgruppenbeirat ist wie folgt zu bestellen:

1. Für  drei Viertel der Mitglieder sind  Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen, die sich ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen widmen, insbesondere Sprache, Kultur und Bildung der Volksgruppe wahren und fördern, einzuholen; dabei ist auf die Aktivitäten einer Vereinigung und deren Relevanz für die Erhaltung und Entwicklung der betreffenden Volksgruppe sowie die unmittelbare demokratische Legitimation im Verhältnis zu anderen Vereinigungen der jeweiligen Volksgruppe abzustellen.

2. Zu einem Viertel aus dem Kreis von Expertinnen und Experten mit spezifischen Kenntnissen auf sprach- oder bildungswissenschaftlichem, pädagogischem, kulturellem, konfessionellem, sozialem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder regionalpolitischem Gebiet, die von Bedeutung für die jeweilige Volksgruppe sind, oder mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Volksgruppenwesens. Die Vereinigungen gemäß Z 1 haben für die Hälfte dieser Mitglieder das Vorschlagsrecht.

(3) Die in Frage kommenden Vereinigungen gemäß Abs. 2  Z 1 sind durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen. Die eingelangten Vorschläge sind öffentlich bekannt zu machen. Aus den eingelangten Vorschlägen hat die Bundesregierung die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 zu bestellen.

 (4) Die Mitglieder des Volksgruppenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.

§ 5. (1) Der Volksgruppenbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zur Konstituierung einzuberufen.

(2) Der Volksgruppenbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist von der oder vom Vorsitzenden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt.

(4) Der Volksgruppenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Volksgruppenbeirates.

In der Geschäftsordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Ergebnis der Beratungen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.

§ 6. (1) Hat ein Mitglied des Volksgruppenbeirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen für seine Bestellung weg, so hat dies, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat durch Beschluss festzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bekanntzugeben.

(2) Die Bundesregierung hat ein Mitglied des Volksgruppenbeirates schriftlich und begründet vorzeitig abzuberufen:

1. im Falle des Abs. 1,

2. auf eigenen Wunsch,

3. wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Bestellung,

4. wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

5. wenn es eine Tätigkeit ausübt, die begründete Zweifel an der Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte.

(2) Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. § 4 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Zur Behandlung von Fragen, die alle oder mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat verlangt wird. Im Übrigen ist auf diese Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz abwechselnd von den Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte auszuüben ist.

§ 7. (1) Die Vorsitzenden der Volksgruppenbeiräte und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Forum der Volksgruppenbeiräte. Das Forum wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer eines Jahres. § 4 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann zum Zweck der Wahrung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen mehrerer oder aller Volksgruppen, der Zusammenarbeit zwischen den Volksgruppen und der interkulturellen Zusammenarbeit

1. Vorschläge an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über die Aufteilung der für Förderungen gem. § 9 Abs. 1 Z 1 jährlich insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter den Volksgruppen gemäß § 10 Abs. 2 erstatten, 

2. Berichte an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über die Auswirkungen der gemäß dem 3.  Abschnitt vom Bund geförderten Maßnahmen auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der Volksgruppen insgesamt, auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache und Kultur der einzelnen Volksgruppen sowie auf die Förderung des interkulturellen Dialoges gemäß § 10 Abs. 5 erstatten,

3. sonstige Berichte und Stellungnahmen erstatten und Maßnahmen Empfehlen,

4. eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen anregen,

5. Empfehlungen für die Durchführung von Staatsverträgen erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (Abs. 7) nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Forum der Volksgruppenbeiräte mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(4) Das Forum der Volksgruppenbeiräte ist von der oder vom Vorsitzenden zur Konstituierung einzuberufen und tritt mindestens ein Mal im Halbjahr zusammen.

(5) Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann bei Bedarf Expertinnen und Experten mit Kenntnissen insbesondere auf sprach- oder bildungswissenschaftlichem, pädagogischem, kulturellem, sozialem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder regionalpolitischem Gebiet beiziehen.

(6) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Forum der Volksgruppenbeiräte mit beratender Stimme zu entsenden.

(7) Das Forum der Volksgruppenbeiräte gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte. In der Geschäftsordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Ergebnis der Beratungen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebener Mitglieder zum Ausdruck kommt.

 

3. ABSCHNITT

Volksgruppenförderung

§ 8. (1) Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte, ihrer Sprache, Kultur und Bildung dienen, zu fördern.

(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.

(3) Der Bund kann

1. Maßnahmen, die zur Erhaltung, Sicherung und Förderung zwei- und mehrsprachiger Kindergärten notwendig sind,

2. das Anbringen von zwei- und mehrsprachigen topographischen und anderen Aufschriften und Bezeichnungen gemäß § 12 Abs. 5 und

3. die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe insbesondere in öffentlichen Kundmachungen gemäß § 13 Abs. 4

fördern. Förderungen gemäß diesem Absatz können Gemeinden gewährt werden, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen die Finanzkraft der Gemeinde anderenfalls wesentlich beeinträchtigen würde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in den der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 2, für Leistungen nach § 9 Abs. 3 und § 22a und für Leistungen nach § 11a Abs. 1.

 

§ 9. (1) Die Förderung kann

1. in der Gewährung von Geldleistungen,

2. in der kostenlosen Bereitstellung von Personal (lebende Subventionen) oder

3. in anderer geeigneter Weise

bestehen.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 sind Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der Erhaltung, Sicherung und Förderung einer Volksgruppe, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen),  ihrer Sprache, Kultur und Bildung dienen, für bestimmte Vorhaben, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen, zu gewähren.

 (3) Die Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.

(4) Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.

 § 10. (1) Der Volksgruppenbeirat hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Plan über die im nächsten Jahr in Aussicht genommenen Maßnahmen, für die Förderungen gemäß § 9 Abs. 1 gewährt werden sollen, einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes, vorzulegen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Forum der Volksgruppenbeiräte bis zum Ablauf des 31. Dezember jeden Jahres die im folgenden Jahr für Förderungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie einen Vorschlag über die Aufteilung unter den Volksgruppen bekannt zu geben. Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann bis zum Ablauf des 31. Jänner des folgenden Jahres dazu Stellung nehmen oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einen davon abweichenden eigenen Vorschlag über die Aufteilung dieser finanziellen Mittel unter den Volksgruppen erstatten; die Beschlussfassung über einen solchen Vorschlag erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte. Wird ein eigener Vorschlag nicht bis zum Ablauf des 31. Jänner erstattet, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bis zum Ablauf des 14. Februar die Aufteilung der finanziellen Mittel auf die Volksgruppen auf Grund ihres oder seines Vorschlags vorzunehmen und den Volksgruppenbeiräten und dem Forum der Volksgruppen bekannt zu geben.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat bis zum 31. Dezember jeden Jahres den  Volksgruppenbeiräten die im folgenden Jahr für die Förderungen gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die im Sinne der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes begründete und nachvollziehbare Aufteilung dieser finanziellen Mittel unter den Volksgruppen bekannt zu geben.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis zum 31. Dezember jeden Jahres die im folgenden Jahr für die in diesem Bundesgesetz geregelten Zwecke und Organisationen voraussichtlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bekannt zu geben.

(4) Der Volksgruppenbeirat hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis zum 15. März unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1 erstellten Plan und die gemäß Abs. 2 vorgeschlagene oder vorgenommene Aufteilung Vorschläge für die Verwendung der Förderungsmittel für dieses Jahr zu erstatten.

(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über die auf Grund dieses Abschnitts getroffenen Maßnahmen zu berichten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler die für die in diesem Bundesgesetz geregelten Zwecke und Organisationen insgesamt im Berichtszeitraum zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel rechtzeitig bekannt zu geben. Die Volksgruppenbeiräte und das Forum der Volksgruppenbeiräte können der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre über die Auswirkungen der auf Grund dieses Abschnittes vom Bund geförderten Maßnahmen auf den Erhalt und die Sicherung der Volksgruppe, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte, ihrer Sprache, Bildung und Kultur der Volksgruppen insgesamt,  auf den Erhalt und die Sicherung der Sprache der Volksgruppe, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte, ihrer Sprache, Bildung und Kultur der einzelnen Volksgruppe sowie auf die Förderung des interkulturellen Dialoges zu berichten; solche Berichte sind dem Bericht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an den Nationalrat zu Grunde zu legen. Die Beschlussfassung über einen solchen Bericht erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte.

§ 11. (1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Empfängerin oder der Empfänger dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich ferner vor Gewährung einer Förderung dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat und dem Forum der Volksgruppenbeiräte zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister haben dem Volksgruppenbeirat und dem Forum der Volksgruppenbeiräte eine zahlenmäßige Aufstellung der in jedem Jahr ausbezahlten Förderungen bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die  Beträge gemäß § 10 Abs. 2, 3 und 5 und § 11 Abs. 1 bis zum Ablauf des 31.Mai an die Empängerin oder den Empfänger zu überweisen und unverzüglich im Internet zu veröffentlichen.

§ 11a. (1) Den Erhaltern von nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 i. d. g. F., mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, die den Unterricht in einer Volksgruppensprache oder zweisprachig (Deutsch und in einer Volksgruppensprache) führen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand und zum Sachaufwand zu gewähren.

 (2) Als Subvention sind den Erhaltern von Privatschulen gemäß Abs. 1 jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der erforderlichen Teamlehrerinnen oder Teamlehrer und der von den Lehrerinnen und Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den Minderheiten-Schulgesetzen für das Burgenland und für Kärnten zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art entspricht.

(3) Die gemäß Abs. 2 den einzelnen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulerhalter festzustellen. Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer Privatschule gemäß Abs. 1 zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, sind vom Schulerhalter  unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.

(5) Wenn für eine Schule gemäß Abs. 1

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16  Abs. 1 Privatschulgesetz entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag des Schulerhalters so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat der Schulerhalter dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen Schulen gemäß Abs. 1 zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 3 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.

§ 11b. (1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder

b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen.

(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.

(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

 (5) Wird einer Schule gemäß § 11a Abs. 1 das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 11a Abs. 5 gestellt, ist dem Schulerhalter für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre.

§ 11c. (1) Den unter § 11a Abs. 1 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule der Schulerhalter beantragt oder gegen deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt.

(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn der Schulerhalter die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule sprachlichen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.

 § 11d. Die den Erhaltern von Privatschulen gemäß § 11a Abs. 1 zustehenden Subventionen zum Sachaufwand sind  nach dem durchschnittlichen Sachaufwand für öffentliche Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und Größe (Schülerzahl) zu bemessen.

 

4. ABSCHNITT  

Topographische Bezeichnungen

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.

(2a) Sonstige öffentliche Aufschriften, etwa Straßenbezeichnungen und Aufschriften auf öffentlichen Gebäuden, sind ebenfalls in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppe in gleicher Form und Größe zu verfassen, anzubringen und zu verwenden. Flur- und Feldnamen in den Volksgruppensprachen sind in der korrekten Schreibweise zu gebrauchen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.

(4) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

(5) Zur Sicherung, Erhaltung und Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte, sowie zur Hervorhebung der Bedeutung der Volksgruppen und deren Beitrag zur sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft sollen die Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 B-VG tunlichst über die in diesem Bundesgesetz explizit geregelten Verpflichtungen hinaus topographische und andere Aufschriften und Bezeichnungen zwei- oder mehrsprachig anbringen und verwenden.

 

 

5. ABSCHNITT

Amtssprache

§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann jedermann sowohl in der Hoheitsverwaltung als auch in der Privatwirtschaftsverwaltung die Sprache der Volksgruppe verwenden. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können sollen im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Zur Sicherung, Erhaltung und Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte, sowie zur Hervorhebung der Bedeutung der Volksgruppen und deren Beitrag zur sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Gesellschaft sollen die Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 B-VG tunlichst über die in diesem Bundesgesetz geregelten Verpflichtungen hinaus insbesondere in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen und auf Internetseiten sowie im Verkehr mit den Bürgern die Sprache der Volksgruppe zusätzlich verwenden.

(5) Die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache erfordert insbesondere auch eine Verwendung der entsprechenden diakritischen Zeichen.

(6) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

§ 14. (1) Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.

(2) Leitet die Behörde oder Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde überreicht.

(3) Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes ein bei der Behörde aufzuliegendes entsprechendes zweisprachiges Formular in deutscher Sprache und in der Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, können auch nur in der Sprache der Volksgruppe gemacht werden.

(4) Im elektronischen Rechtsverkehr sind die Möglichkeiten für die gleichwertige Verwendung der Volksgruppensprachen zur Verfügung zu stellen.

§ 15. (1) Beabsichtigt eine Person, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehrkosten können der betreffenden Person auferlegt werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe entfällt bei Verfahren, die auf Grund eines in der Sprache einer Volksgruppe abgefassten Anbringens durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird.

(2) Verwendet eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten) - soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft - sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen.

(3) Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.

(4) Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen), die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen Organ durchgeführt werden und an der nur Personen teilnehmen, die bereit sind, die Sprache der Volksgruppe zu verwenden, können abweichend von Abs. 2 nur in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen, die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten sind.

(5) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls in der Sprache der Volksgruppe herstellen zu lassen.

§ 15a. Edikte in Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) sind von der zuständigen Verwaltungsbehörde in deutscher Sprache und in der bei ihr zugelassenen Volksgruppensprache kundzumachen.

§ 15b. Edikte, die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind vom zuständigen Gericht in dieser Sprache und in deutscher Sprache kundzumachen.

§ 16. (1) Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen. Die erstmalige Eingabe in der Volksgruppensprache betreffend wiederkehrender Leistungen und Verpflichtungen gilt bis auf Widerruf.

(2) Ist die Entscheidung oder Verfügung in deutscher Sprache der erste gegenüber dem Betroffenen gesetzte behördliche Akt, kann dieser binnen sieben Tagen zwei Wochen ab Zustellung oder ansonsten ab Kenntnis die Zustellung in der Sprache der Volksgruppe verlangen; erst mit dieser Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.

§ 17. (1) Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.

(2) Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluss üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975).

(3) Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

§ 18. Die öffentlichen Bücher und die Personenstandsbücher sind in deutscher Sprache zu führen.

§ 19. (1) Grundbuchstücke in der Sprache der Volksgruppe werden nur dann als solche behandelt, wenn sie die Bezeichnung als Grundbuchsache, die Bezeichnung der Liegenschaft oder des Rechtes, worauf sich die Eintragung beziehen soll, sowie die Art der beantragten Eintragung in deutscher Sprache enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist erst die deutsche Übersetzung als Grundbuchstück zu behandeln.

(2) Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefasst, so hat das Gericht, auch wenn es nicht in der Anlage 2 angeführt ist, unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen in dieser Sprache zu erteilen; Familien- und Vornamen, Wohnadresse und Flurnamen sind in der korrekten Schreibweise der jeweiligen Volksgruppensprache auszufertigen. In amtlichen Ausweisen verwendete topographische Bezeichnungen, die in der Anlage 1 angeführt sind, sind auf Antrag zweisprachig zu verwenden.

 (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß anzuwenden.

§ 20. (1) Ist die in Österreich ausgestellte Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefasst, so hat das Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen; Familien- und Vornamen sowie Wohnadresse sind in der korrekten Schreibweise der jeweiligen Volksgruppensprache auszufertigen. Dies gilt auch für nicht in der Anlage 2 angeführte Behörden.

 § 21. Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

§ 22. (1) Kosten und Gebühren für Übersetzungen, die eine Behörde oder Dienststelle nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 Strafprozeßordnung 1975 sind die Kosten eines nach diesem Bundesgesetz beigezogenen Dolmetschers nicht zu berücksichtigen.

(2) Wurde auch in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so sind der Bemessung von Gebühren, die einer Gebietskörperschaft zufließen und nach dem Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer) zugrunde zu legen.

(3) Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen, so unterliegt nur eine Ausfertigung den Stempelgebühren.

(4) Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils vor Schluss einer Tagsatzung oder Verhandlung durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen; der Richter hat den Honorarbetrag unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen, als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.

§ 22a. (1) Die zuständigen Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden) haben bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Dienststellen, vor denen der Gebrauch der Sprache einer Volksgruppe als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, nach Möglichkeit entsprechend sprachlich qualifiziertes Personal zu bestellen. Die Personalkosten für sprachlich qualifizierte Bedienstete von erfassten Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind zur Hälfte vom Bund zu tragen.

(2) Der Bund hat den Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch den sonstigen in Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

 

6. ABSCHNITT

(1) (Verfassungsbestimmung) Repräsentative Vereinigungen gemäß § 4 Abs. 2 oder Selbstverwaltungskörper (Art 120a B-VG), die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten, haben das Recht, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und internationalen Instanzen geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppe bleiben davon unberührt.

(2) Die Bundesregierung hat auf Antrag von repräsentativen Vereinigungen oder Selbstverwaltungskörpern (Art 120a B-VG), die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten, mit Bescheid festzustellen,

a) ob entgegen § 12 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur nicht verwendet werden oder nicht angebracht sind,

b) ob entgegen § 13 VGG die Amtssprache nicht gebraucht werden kann.

Gegen den Bescheid kann die genannte Vereinigung oder der Selbstverwaltungskörper Beschwerde beim VwGH erheben. Die Bundesregierung und die jeweils zuständige Landesregierung sind verpflichtet, alle Rechtsakte zu setzen, die für eine Beseitigung einer festgestellten Rechtsverletzung erforderlich sind.

 

7. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 22b. (Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.

§ 23. Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.

(3) Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.

(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.

(5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(6) Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,

2. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,

3. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,

4. die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,

5. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie

6. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.

(9) Der 1. und 2. Abschnitt, § 8 Abs. 3 und 4, die §§ 9 und 10 und § 11 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 eingerichteten Volksgruppenbeiräte gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 als Volksgruppenbeiräte im Sinn dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012. Die Volksgruppenbeiräte und das Forum der Volksgruppenbeiräte gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind bis zum 31. Dezember 2012 zu konstituieren.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesminister im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere  dringlich notwendige Schutznormen zur Verbesserung des österreichischen Volksgruppenrechtes

 

Grundrechte in der Bundes-Verfassung

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach Art 7 wird folgender Art 7a eingefügt:

(1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen haben Anspruch darauf, dass ihre Sprache und Kultur sowie ihr Bestand als Gruppe geachtet und gefördert werden.

(2) Volksgruppen sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und über mehrere Generationen ansässigen Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Als Volksgruppen gelten jedenfalls die kroatische, die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.

(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

(4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen höheren Schulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet, außerhalb dessen bei nachhaltigem Bedarf. Sie haben Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Sie haben Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.

(5) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben. Außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Im gemischtsprachigen Gebiet kann die Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache von jeder Person gebraucht werden.

(6) Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet Anspruch auf zweisprachige topografische Bezeichnungen und Aufschriften.

(7) Die Volksgruppen haben Anspruch auf finanzielle Volksgruppenförderung aus Bundesmitteln und aus Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf besondere Förderung volksgruppensprachlicher Medien.

(8) Repräsentative Vereinigungen oder Selbstverwaltungskörper (Art 120a B-VG), die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten, haben das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und internationalen Instanzen geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppe bleiben davon unberührt.

 

2. Art 8 B-VG lautet:

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur.

(2) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

(3) Die österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

 

Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2011, wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 1 und 2 lauten:

Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks, in Empfangsgebieten mit autochthonen Volksgruppen zusätzlich für ein Programm in den Sprachen der jeweiligen Volksgruppen

und

2.für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens

zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.

(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks und die Programme in den Volksgruppensprachen werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.

 

§ 4c. Abs. 1 lautet:

Besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm

§ 4c. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das insbesondere durch Informations-, Diskussions-, Dokumentarsendungen, Magazine und Übertragungen von Kulturereignissen spezifisch der Erfüllung der Aufträge nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, 13, 14, 16 und 17 dient und ein umfassendes Angebot von Sendungen mit Informations- oder Bildungscharakter sowie von Kultursendungen beinhaltet. Dabei sind die Zielsetzungen des Art. 8 Abs. 2 B-VG zu beachten und regelmäßig auch Sendungen in den Volksgruppensprachen auszustrahlen. Das Programm hat aus anspruchsvollen Inhalten (§ 4 Abs. 3) zu bestehen und hohe Qualität (§ 4 Abs. 4) aufzuweisen. Das Programm soll in seiner Ausrichtung insbesondere aktuelle Themen berücksichtigen sowie als Übertragungsplattform für Sendungen dienen, welche bereits in den Programmen nach § 3 Abs. 1 ausgestrahlt wurden. Das Spartenprogramm soll sich gleichrangig mit Themen mit Österreich-Bezug wie mit europäischen und internationalen Themen beschäftigen.

 

 

Das Presseförderungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2010, wir wie folgt geändert:

 

Abschnitt III

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen und zur Förderung der Volksgruppensprachen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen und Wochenzeitungen in den Volksgruppensprachen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt.

(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht sowie Wochenzeitungen in den Volksgruppensprachen.

(3) Von der Besonderen Förderung nach Abs. 5 Z 1 und 3 ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.

(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen.

(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:

1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500 000 €.

2. Tageszeitungen mit einem angemessenen (zumindest 5 v. H.) redaktionellen Teil in einer Volksgruppensprache erhalten einen Betrag von 200.000 €.

3. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.