An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Per E-Mail: v@bka.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 10. April 2012
Zl. B,K-026/100412/DR
GZ: BKA-600.308/0002-V/1/2012
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf und den damit beabsichtigten Änderungen grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Zum Gegenstand der Förderungen für Gemeinden wird allerdings folgende Stellungnahme abgegeben:
§ 8 Abs. 3 des Entwurfes sieht Förderungen von Gemeinden nur für den Fall vor, dass die Durchführung der dort erwähnten Maßnahmen die Finanzkraft der Gemeinde beeinträchtigen würde. Diese Formulierung wird aus Sicht des Gemeindebundes kritisch gesehen.
Es handelt sich einerseits ohnehin um eine Förderung, und daher besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung entsprechender finanzieller Mittel. Andererseits sollen Geldleistungen nur für bestimmte Maßnahmen bzw. Projekte freigegeben werden können. Eine zusätzliche Einschränkung für die angesprochene Fördergewährung an die betroffenen Gemeinden bedarf es daher unserer Auffassung nach nicht.
Allenfalls könnte man bei der Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel an diese Gemeinden bestimmte Kriterien (zB die Finanzkraft) berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
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