Anschrift

An das

Bundeskanzleramt

Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110500/0007-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BKA-600.308/0002-V/1/2012 vom 29. Februar 2012

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 29. Februar 2012 unter der Geschäftszahl BKA-600.308/0002-V/1/2012 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Aus budgetärer Sicht:

Lt. Vorblatt und Erläuterungen des Gesetzesentwurfes sind die vorgesehenen Änderungen geringfügig ausgaben- bzw. kostenwirksam. Eine konkrete und nachvollziehbare Kosten- bzw. Ausgabenschätzung liegt jedoch nicht vor.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BHG und den hierzu ergangenen Richtlinien einschlägigen Richtlinien, BGBl. II Nr. 50/1999 idgF, ist die Höhe der Ausgaben und Kosten in jedem Fall zu beziffern bzw. abzuschätzen und die Bedeckung der Kosten darzustellen. Es ergeht daher das an das Bundeskanzleramt gerichtete Ersuchen um diesbezügliche Ergänzung im Vorblatt und in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

 

Im Zusammenhang mit der vorgesehenen kostenlosen Bereitstellung von Personal (lebende Subventionen) gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 des Entwurfs ist darauf hinzuweisen, dass derartige Subventionen in der Regel eine langfristige budgetäre Belastung bedeuten, weshalb davon Abstand zu nehmen wäre.

 

Darüber hinaus wird zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung genommen:

 

Zu § 8 Abs. 3:

Gemäß § 9 Abs. 2 sind Förderungen den dort genannten Einrichtungen zu gewähren. Dies steht allerdings im Widerspruch zu § 8 Abs. 3 letzter Satz, wonach Förderungen auch Gemeinden gewährt werden können. Eine diesbezügliche legistische Klarstellung erscheint erforderlich.

 

Auch hinsichtlich der Förderung des Anbringens von mehrsprachigen topographischen und anderen Aufschriften oder der Verwendung von Volksgruppensprachen in öffentlichen Kundmachungen ist unklar, wer hier Förderungsnehmer sein kann. Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 2 oder lediglich Gemeinden (Abs. 3, letzter Satz) oder alle Gebietskörperschaften, die Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 setzen? Sollte letzteres der Fall sein, erscheint dies insbesondere im Bundesbereich aufgrund des Selbstförderungsverbotes des Bundes äußerst problematisch (Förderungsdestinatar kann nur ein vom Bund verschiedener Rechtsträger sein).

 

Zu § 9:

Es ist unklar, weshalb der bisherige Absatz 6 entfallen soll. Zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen, aber auch zur Abstimmung bei gebietskörperschaften-übergreifenden gemeinsamen Förderungsvorhaben erscheint eine gegenseitige Inkenntnissetzung bzw. Abstimmung von Förderungsvorhaben unerlässlich. Eine entsprechende Regelung sollte daher wieder vorgesehen werden.

 

Zu § 9 Abs. 1:

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen  soll die Vergabe der Förderungen zielgerichteter, effizienter und flexibler gestaltet werden. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Z 3, wonach die Förderung „in anderer geeigneter Weise“ erfolgen kann, enthält nicht mehr die Determinierung des § 9 Abs. 1 Z 2 der geltenden Fassung, was insbesondere mit dem Postulat der Zielgerichtetheit nicht in Einklang zu bringen ist.

 

Zu § 10:

Insgesamt erscheint das in § 10 beschriebene Procedere im Vergleich zur geltenden Fassung komplex und verwaltungsaufwändig. In Abs. 5, dritter Satz ist aufgrund der Formulierung unklar, ob der Bericht über die Auswirkungen freiwillig oder verpflichtend ist („Die Volksgruppenbeiräte können … über die Auswirkungen … zu berichten.“ Wiewohl bei der Förderungsevaluierung auch auf die Einhaltung der Wirkungsziele (vgl. der diesbzgl. Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen) eingegangen werden müsste, müssen solche vorweg auch festgelegt werden, was in dem Entwurf allerdings nicht erkennbar ist und daher solche verstärkt vorgesehen werden sollten.

 

Zu § 11:

Völlig unklar ist, was hinsichtlich des Förderverfahrens gelten soll (Ansuchen und Gewährung der Förderung, Inhalte des Förderungsvertrages (insbes. Definition der geförderten Leistungen, Förderempfänger, Kosten- Zeit- und Finanzierungsplan, Kontroll-, Abrechnungs- und Auszahlungsfristen, Mitwirkung an der Förderungsevaluierung, Auflagen und Bedingungen, Rückzahlungspflichten etc.). Richtet sich dies nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln oder sollen Sonderrichtlinien erlassen werden? Eine entsprechende Klarstellung erscheint erforderlich.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.

 

11.04.2012
Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)