Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0068-I.2/2012

SB: Ges. MMag. Schusterschitz, LR Mag. Haider

 BKA-600.308/0002-V/1/2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

vom 29. Februar 2012

 

An:

BKA, E-Mail: v@bka.gv.at

 

Kopie:

 

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Betreff:

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

 

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Angesichts der seinerzeitigen Erklärung der Republik Österreich anlässlich der Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. III Nr. 120/1998) wird angeregt, die derzeit in § 1 Abs. 1 Volksgruppengesetz geltende Definition der Volksgruppen zusätzlich zur taxativen Aufzählung der Volksgruppen in § 1 Abs. 1 des Entwurfs beizubehalten, da sich die genannte Erklärung zum Rahmenübereinkommen auf diese Definition stützt:

 „Die Republik Österreich erklärt, daß für sie unter dem Begriff „nationale Minderheiten” im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, erfaßten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum zu verstehen sind.“

 

Es wird weiters vorgeschlagen, in die Erläuterungen zu § 1 eine Anmerkung in dem Sinne aufzunehmen, dass eine regelmäßige Überprüfung allfälliger weiterer unter diese Definition fallender und in die Liste aufzunehmender Volksgruppen erfolgt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beratende Ausschuss des Rahmenübereinkommens am 28. Juni 2011 Österreich aufgefordert hat, hinsichtlich anderer Minderheiten eine flexiblere Vorgangsweise zu erwägen.

 

Wien, am 17. April 2012

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.