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An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring 1 1011 Wien
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BMF - I/4 (I/4) |
GZ. BMF-113000/0015-I/4/2012 |
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Betreff: |
Zu GZ. BMWFJ-23.902/0001-C2/1/2012 vom 29. Februar 2012 Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2012 – SKG 2012); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen |
Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 29. Februar 2012 unter der Geschäftszahl BMWFJ-23.902/0001-C2/1/2012 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2012 – SKG 2012), wie folgt Stellung zu nehmen:
Aus budgetärer Sicht:
Der zusätzliche Aufwand für das Bundesministerium für Inneres bzw. das Bundesministerium für Justiz (§§ 6 und 7: Einführung von verpflichtenden Sicherheitsüberprüfungen für Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben; Vollzug von § 13 durch das BMJ) wird nicht beziffert bzw. gibt es dafür keine Bedeckungszusage.
Es wird allerdings im Vorblatt festgehalten, dass kein erhöhter Personalaufwand zu erwarten ist und die Zahl der zusätzlichen Überprüfungen gering sein wird. Im Hinblick auf diese Ausführungen wird daher davon ausgegangen, dass die finanzielle Bedeckung jedenfalls bei den betroffenen Ressorts (BMI bzw. BMJ) sichergestellt ist.
Gegen den gegenständlichen Gesetzesentwurf besteht daher aus budgetärer Sicht kein Einwand.
Aus zollrechtlicher Sicht:
Zu § 24:
Die StPO sieht nach der derzeitigen Gesetzeslage eine Beschlagnahme durch das Gericht nicht mehr vor (vgl. § 113 Abs. 4 StPO), weswegen es auch keine "vorläufige" Sicherstellung mehr gibt. Die vorgeschlagene Fassung des § 24 hätte zur Folge hat, dass eine Sicherstellung nach sechs Monaten außer Kraft tritt. Es wird daher vorgeschlagen § 24 samt Überschrift wie folgt zu fassen (Änderungen sind in roter Schrift dargestellt):
„6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Vorläufige Sicherstellung
§ 24. (1) Zu Zwecken
der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt,
Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß
den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr.
60/1974, strafbare Handlung bezieht, vorläufig
sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich
der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass
die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der
Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nicht vorliegen, so ist
die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im
Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn
seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über
einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
(2) Liegen
die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und
können Güter, die nach Ablauf der
vorläufigen Sicherstellung gemäß Abs. 1 dem Anmelder
gemäß Art. 75 lit. a, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften
(ZK) weiterhin nicht überlassen
werden können, weil sie Verboten
oder Beschränkungen unterliegen, sind sie
von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte
Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft,
Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und
ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer
zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§
37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet
werden oder vernichtet werden sollen.“
Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.
13.04.2012
Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)