Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0094-I.2/2012

SB: LR Dr. Bittner, LR Mag. Haider

 BMF-200304/0016-III/3/2012 vom 4. April 2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMF, E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Betreff:

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht:

Da es sich beim ggst. Vorhaben nicht um einen Gesetzesentwurf handelt, wird angeregt, im Vorblatt unter der Rubrik „Ziel und Inhalt“ die Wortfolge „Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen die gesetzlichen“ zu streichen und den Satz wie folgt zu beginnen: „Es sollen die Voraussetzungen zur Annahme…“.

Im Hinblick auf die Änderung des Art. 50 B-VG durch die B-VG-Novelle 2008 wird angeregt, den zweiten Absatz des Allgemeinen Teils der Erläuterungen wie folgt zu formulieren:

 

 

„Die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.“

 

Wien, am 4. Mai 2012

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.