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                                                                                                                            Wien am 30.4.2012

 

Betrifft:  Stellungnahme der Gleichbehandlungsanwaltschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

 

Sehr geehrtes Präsidium!

 

 

Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung nimmt zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung und ersucht um Berücksichtigung ihrer Anmerkungen:

 

Zu Z. 14. (§ 87 Abs. 1)

 

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft begrüßt die Anpassung des Verweiszitates an das aktuelle EGVG.

 

In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates (ECRI) in ihren letzten zwei Staatenberichten über Österreich festgestellt hat, dass diese im EGVG vorgesehene Verwaltungsstrafbestimmung in Zusammenhang mit Diskriminierung kaum angewendet wird und forderte die österreichischen Behörden auf, sich mit der effektiven Umsetzung der bestehenden Bestimmungen des Verwaltungsrechts im Bereich der Rassendiskriminierung auseinanderzusetzen.

 

Ebenfalls ermittelte die Volksanwaltschaft 2007 in einem amtswegigen Prüfungsverfahren, dass die Verwaltungsstrafbehörden den Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG uneinheitlich und nicht gesichert anwenden, und stellte nach Art. 148 a Abs. 2 BVG einen Missstand in der Verwaltung fest. In einem 2011 geführten Prüfverfahren, stellte die Volksanwaltschaft abermals einen Missstand in der Verwaltung in Zusammenhang mit der Anwendung der EGVG Bestimmung fest.   

 

Die Beratungserfahrung der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie die Prüfungsergebnisse der Gleichbehandlungskommission zeigen, dass Diskriminierungen im Dienstleistungsbereich ein bestehendes Problem sind, und viele Unternehmen trotz wiederholter Verletzungen des Gleichbehandlungsgesetzes weiterhin diskriminieren.

 

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft regt daher an, dass der § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO dahingehend novelliert wird, dass die Behörden auch bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz die Gewerbeberechtigung entziehen können.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Florian Panthene

 

Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen