Telfs, am 16. Mai 2012

Betrifft:  Stellungnahme von Auer Markus, Fotograf, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Sehr geehrtes Präsidium !

Ich, Auer Markus, Fotograf, (WKO – Mitgliedsnummer s10845 ), nehme zum vorliegenden Gesetzesentwurf 380/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien – Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Punkt A) Berufszugangsrecht, Seite 2, Entfall der Reglementierung für Berufsfotografen wie folgt Stellung und ersuche um Berücksichtigung meiner Anmerkungen:

Wie in Absatz 2 angeführt, ist die Reglementierung eines Gewerbes nur dann rechtfertigbar, wenn der Befähigungsnachweis für den Schutz des Kunden vor Vermögensschäden erforderlich ist. Im Fotografenhandwerk trifft dieser Sachverhalt dann zu, wenn fotografische Arbeiten für die Werbewirtschaft, Industrie sowie Handel und Gewerbebetriebe durchgeführt werden. Durch eine fachlich ungenügende Ausführung können erhebliche materielle Schäden entstehen, durch Zeitverlust, Neuvergabe sowie Wertminderung durch Terminverlust.

Zu Absatz 3 sei anzumerken, daß zur Ausübung des Fotografenhandwerkes ein erhebliches Mehrwissen notwendig ist, als Kenntnisse über die analoge Entwicklung von Bildern. Die Herstellung von qualitativ hochwertigen Bildmaterial und deren Verbreitung ist nach geltenden Normen weiterhin mit hohen Anforderungen verbunden Die digitale Fotografie hat lediglich das Lichtspeichermedium verändert, jedoch nicht die elementaren Kenntnisse in den Bereichen Aufnahmetechniken, Kameratechnik, Lichtkunde, optische Gesetze, fotografische Mathematik, Elektronik, Elektrik, Informatik und Farbmanagement. Durch die verschiedenartigsten Drucktechniken, z.B. der Umgang mit Lösungsmittel bei Solventdruckern, sind umfangreiche Kenntnisse von Umweltschutzbestimmungen notwendig bzw. sind durch die überwiegend am Computer zu erbringende Bildbearbeitung genaue Kenntnisse der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sinnvoll. Gleichlautend sind die EU-weit geltenden Bestimmungen des Urheberrechtes durch die modernen Verbreitungstechnologien erforderlich.


Der Tätigkeitsvergleich zwischen dem klassischen Pressefotografen ( freies Gewerbe ) und dem Fotografenhandwerk ist in der verwendeten Formulierung unzulässig. Der Pressefotograf als tagesaktueller Bildlieferant von modernen Informationsmedien, Internetmedien, Fernsehen bzw. klassischen Printmedien benötigt einzig das Wissen über die digitale Funktionsweise seine Aufnahmegerätes bzw. von Bildgestaltungselementen der medialen Berichterstattung in Kombination mit den dafür benötigten, einfachen Lichtmitteln. Darüber hinausgehendes Wissen ist im Regelfall nicht Voraussetzung, um das Anforderungsprofil des Auftraggebers zu erfüllen.

Der Fotograf im Handwerk benötigt , auch bei Spezialisierung auf Teilgebiete, erweiterte Kenntnisse zu den auf Seite 1 / Absatz 3 vorgenannten Wissengebieten, um einen Kundenauftrag zur Zufriedenheit nach geltenden Qualitätsnormen erfüllen zu können. Darüber hinaus haftet der Fotograf im Handwerk für etwaige Qualitätsmängel, wie auf Seite 1 / Absatz 2 ausgeführt.

Ich möchte festhalten, daß das Fotografenhandwerk nicht nur mit handelsüblichen digitalen Spiegelreflexkameras ausgeübt wird, wie es der Schlusssatz des Absatzes 3 vermuten lässt, sondern auch die klassischen Mittelformatkameras und Kameras auf optischer Bank in Verwendung sind, nur mit anderen, moderneren Speichermedien.

Ich rege daher an, die Begründung zu dieser Novellierung erneut einer Überprüfung zu unterziehen und zu überarbeiten bzw. andererseits bei Feststellung der Richtigkeit meiner Ausführungen in diesem Gesetzesentwurf den Bereich „ Entfall der Reglementierung für Berufsfotografen“ ersatzlos zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Auer

 

 

Markus Auer Fotografie

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