Gz BKA-600.619/0020-V/8/2012

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bearbeiter Frau Mag. Elisabeth WUTZL

Pers. E-mail Elisabeth.WUTZL@bka.gv.at

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Ihr Zeichen ●BMWFJ-30.680/0002-I/7/2012

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1011 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Begutachtung, Stellungnahme

 

Zu dem übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines

In Hinblick auf die knapp bemessene Begutachtungsfrist wird auf das Rundschreiben vom 2. Juni 2008, BKA‑600.614/0002-V/2/2008, hingewiesen; dort wurde – einmal mehr – in Erinnerung gerufen, dass die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat.

Es wird angeregt, bereits im Anschreiben einen Hinweis aufzunehmen, ob bzw. inwieweit das Vorhaben dem Konsultationsmechanismus (vgl. die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999) unterliegt. Bejahendenfalls ist gemäß Art. 1 Abs. 4 der erwähnten Vereinbarung eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen vor­zusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

II.  Inhaltliche Anmerkungen

Zu Z 16 (§ 93 Abs. 4):

Wenngleich nicht übersehen wird, dass ähnliche Regelungen für das Gewerbe der Versicherungsvermittler (Abs. 2) und der Immobilientreuhänder (Abs. 3) bereits bestehen, so wäre vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes zu begründen, weshalb für das Baumeistergewerbe einer gesonderten Regelung gegenüber jener in Abs. 1 bedarf.

III.  Legistische und sprachliche Anmerkungen

Allgemeines:

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik[1] hingewiesen, unter der insbesondere

–  die Legistischen Richtlinien 1990[2] (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

–  das EU-Addendum[3] zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

–  der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979[4],

–  die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien[5]) und

–  verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Allgemein wird darauf hingewiesen, dass es in den Novellierungsanordnungen 8, 9, 11, 14, 15, 34 und 39 jeweils statt „Im“ besser „In“ heißen sollte.

Zum Einleitungssatz:

Entgegen der bisherigen legistischen Praxis wird im Hinblick darauf, dass die automatische Verlinkung von Fundstellenangaben im RIS nur dann funktioniert, wenn auch die Jahreszahl angegeben wird, empfohlen „BGBl. Nr. 194/1994“ zu schreiben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die letzte Änderung der Gewerbeordnung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 erfolgt ist.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 5):

Es wird empfohlen, § 14 Abs. 5 dahingehend umzuformulieren, dass Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaften im Hinblick auf die §§ 97 Abs. 2, 121 Abs. 1 und § 135 Abs. 3 GewO 1994 den Staatsangehörigen von EWR-Vertragsparteien gleichgestellt werden (vgl. die Formulierung in § 373b letzter Satz GewO 1994).

Hinsichtlich der im Schlussteil getroffenen Anordnung wird in Erinnerung gerufen, dass im Sinne der Klarheit von Verweisen die „sinngemäße“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften nicht angeordnet werden darf (LRL 59). Vielmehr ist entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden soll.

Zu Z 4 (§ 19):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten:

In § 19 wird der Ausdruck „§ 373c Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 373d Abs. 5“ ersetzt.“

Zu Z 26 (§ 349 Abs. 6):

Der Bindestrich beim Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, BGBl. Nr. I/1930“ wäre durch einen Gedankenstrich zu ersetzen.

Zu Z 29 (§ 356 Abs. 1):

In § 356 Abs. 1 Z 1 sollte es statt „Anschlag in“ entsprechend der Formulierung in § 41 AVG „Kundmachung an der Amtstafel“ heißen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Regelung der Bekanntgabe der mündlichen Verhandlung im Betriebsanlagenverfahren im Wesentlichen an die Nachbarn als Parteien im Verfahren richtet, weshalb angeregt wird, in § 356 Abs. 1 erster Satz, weiterhin auf die Nachbarn Bezug zu nehmen (vgl. § 356 Abs. 1 idgF: „Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn […]).

Weiters soll durch die vorgeschlagene Regelung eine Vereinfachung der Kundmachungsvorschriften einer mündlichen Verhandlung dahingehend erfolgen, dass zum einen die Verlautbarung der mündlichen Verhandlung auf der Internetseite der Behörde eingeführt wird und im Gegenzug die nach § 356 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 idgF vorgesehene persönliche Ladung der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke entfallen soll. Zum Entfall der Verständigung der Grundstückseigentümer mittels persönlicher Ladung wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Kombination von Internetbekanntgabe mit Hausanschlägen ein geeignetes Mittel sei, um das notwendige hohe Niveau an Aufmerksamkeit gegenüber betriebsanlagenrechtlichen Verfahren sicherzustellen. Soweit in den Erläuterungen darauf hingewiesen wird, dass die Grundstückseigentümer des Betriebsgrundstücks und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke üblicherweise im Bauverfahren beteiligt sind und dadurch von dem Anlagenverfahren Kenntnis erlangen können, wird empfohlen diesen Hinweis entfallen zu lassen, da es Betriebsanlageverfahren gibt, denen kein baurechtliches Verfahren voraus geht.

Weiters wird zur Vermeidung von Unklarheiten empfohlen, die Erläuterungen an den Normtext anzugleichen: Während nach der geltenden Rechtslage der Anschlag an den benachbarten Häusern durch persönliche Verständigung der Nachbarn ersetzt werden konnte und auch der Normtext des Entwurfs dies so vorsieht, sprechen die Erläuterungen zum Entwurf nämlich davon, dass die „Möglichkeit zur persönlichen Verständigung der Eigentümer aufrecht bleiben“ soll.

Dem Schlussteil des § 356 Abs. 1 wäre die Formatierung „55_SchlussteilAbs“ zuzuweisen.

Zu Z 31 (§ 359b Abs. 1):

Es wird angeregt, im Schlussteil des Abs. 1 entweder uneingeschränkt auf § 356 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung des Entwurfs zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe die Bestimmung angewendet werden soll (vgl. LRL 59).

Zudem wäre dem Schlussteil des § 356 Abs. 1 die Formatierung „55_SchlussteilAbs“ zuzuweisen.

Zu Z 36 (§ 373a):

Die unter der Z 36 getroffenen Anordnungen wären in zwei getrennte Novellierungsanordnungen aufzunehmen, da sie Unterschiedliches anordnet.

Zu Z 37 (§ 373b Abs. 2):

Sollten die Rechtsvorschriften, auf die in den § 373b Abs. 2 Z 2 und 3 verweisen wird, in ihrer jeweiligen Fassung angewendet werden, so wäre nach der Fundstelle der Stammfassung jeweils die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“ anzufügen.

Die Formatierung der Anführungszeichen in § 373b Abs. 2 Z 4 (Blaue Karte EU) wäre zu korrigieren.

Zu Z 38 (§§ 373b Abs. 1, 373d Abs. 1 und 373e Abs. 1 und 373e Abs. 2):

Die unter der Z 38 getroffenen Anordnungen wären in zwei getrennte Novellierungsanordnungen aufzunehmen, da sie Unterschiedliches betreffen; diese sollten wie folgt lauten:

In den §§ 373b Abs. 1, 373d Abs. 1 und 373e Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch das Wort „Landeshauptmann“ ersetzt:“

„§ 373e Abs. 2 lautet:“

Zu Z 39:

Die unter Z 39 getroffene Novellierungsanordnung sollte ebenfalls in zwei gesonderte Anordnungen getrennt werden.

Zu Z 40 (§ 379):

Da bei der gewählten Vorgehensweise unklar ist, was in Abs. 1 unter „bisherige Vorschriften“ zu verstehen ist, wird vorgeschlagen, die Novellierungsanordnung folgendermaßen anzupassen und die neuen Abs. 2 bis 5 anzufügen:

„40. In § 379 entfällt der zweite Satz; der restliche Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:“

„(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens (…)“.

Zu Z 41 (§ 382 Abs. 15):

Hinsichtlich des Außerkrafttretens sollte es lauten: „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2011“.

Zum Vorblatt:

Das Vorblatt dient einer raschen Orientierungsmöglichkeit und sollte daher grundsätzlich nur eine Seite, keinesfalls jedoch mehr als zwei Seiten umfassen (vgl. Punkt 6.1. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ BKA‑600.824/0005-V/2/2007[6] [betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben]). Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vor­gesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben.

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ hat gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/011-V/2/01 (betreffend Legistik und Begutachtungs­verfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) spezifischere Aussagen zu enthalten.

Auf das Tippversehen „beobachtbare“ auf Seite 4 des Vorblatts wird hingewiesen.

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 5):

Der Ausdruck „Schweizer Sachverhalte“ wäre im Hinblick darauf, dass es sich um Sachverhalte mit Bezug zu Schweizer Staatsbürgern handelt in den Erläuterungen sprachlich zu überarbeiten.

Zur Textgegenüberstellung:

Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits der Begutachtungsentwurf – eine Textgegenüberstellung enthalten (Punkt 91 der Legistischen Richtlinien 1979).

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001[7] (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen) wird hingewiesen, insbesondere auf folgende Regeln:

–   Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

–   Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.

–   Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je (typographischen) Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

Schließlich wäre für die Gegenüberstellung von Paragrafen, in denen bloß einzelne Absätze geändert durchgängig jene Vorgehensweise angewendet, wie dies bei den §§ 14 und 18 der Fall ist. Die Textgegenüberstellung der §§ 50, 57, 99, 108, 349, 352, 352a, 373a wäre dementsprechend anzupassen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht.

22. Mai 2012

Für den Bundeskanzler:

HESSE

Elektronisch gefertigt

 



[1]  Zur Aktivierung von Links (wie diesem) in PDF/A‑Dokumenten vgl. http://www.ag.bka.gv.at/index.php/Link-Aktivierung_in_PDF/A-Dokumenten

[2]  http://www.bka.gv.at/Docs/2005/11/28/LegRL1990.doc

[3] http://www.bka.gv.at/2004/4/15/addendum.doc

[4]  http://www.bka.gv.at/2004/4/15/richtlinien1979.doc

[5]  http://www.bka.gv.at/2004/4/15/layout_richtlinien.doc

[6]  http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=25879

[7]  http://www.bka.gv.at/2004/4/15/rs_textgegenueberstellung.doc