Anschrift

An das

Bundesministerium für Arbeit,

Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111300/0027-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BMASK-58517/0010-V/6/2012 vom 31. Mai 2012

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 31. Mai 2012 unter der Geschäftszahl BMASK-58517/0010-V/6/2012 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Gegen die Zielsetzung des vorliegenden Entwurfs – die Schaffung der gesetzlichen Basis für ein nationales Qualitätszertifikat (NQZ) für Alten- und Pflegeheime und die Förderung derselben – bestehen grundsätzlich keine Einwände. Die angeführte Argumentation einer höheren Attraktivität des Pflegeberufs durch ein Qualitätszertifikat für die Einrichtung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vor allem demographisch bedingten zunehmenden Nachfrage nach Arbeitskräften im Pflegebereich steigt die Attraktivität dieses Berufes in erster Linie automatisch über die Lohnentwicklung.

 

Weiters gibt der Gesetzesentwurf Anlass zu folgenden Bemerkungen:

 

 


Zu § 20a Abs. 4:

Nicht nur die Förderungsverträge (vgl. § 22 Abs. 3), sondern auch die nach dieser Bestimmung zu erlassenden Richtlinien wären in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren. Hierzu wären qualitative und quantitative Indikatoren festzulegen. Hinsichtlich der Erlassung der Richtlinien wäre das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

 

Zu § 22 Abs. 3:

Zur Vermeidung von Dauerförderungen wären Fördermaßnahmen grundsätzlich zu befristen. Mehrjährige Förderungsverträge sollten jährlich einer Zwischenberichterstattung (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) unterzogen werden. Die vorgesehene Evaluierungsperiode von fünf Jahren erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen zu lange.

 

Zu § 27 Abs. 8:

Es wird darauf hingewiesen, dass aller Voraussicht nach mit 1. Jänner 2013 geänderte, auf Grundlage des § 30 Abs. 5 BHG 2013 erlassene Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln in Kraft treten werden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.

 

25.06.2012
Für die Bundesministerin:
i.V. Edith Wanger
(elektronisch gefertigt)