Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA- AT.8.15.02/0143-I.2/2012

SB: Mag. Terle, LR Mag. Haider

 BMF-090100/0003-III/5/2012 vom 2. Juli 2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMF – Abt. III/5
E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) erlassen sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Finalitätsgesetz geändert werden; Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht

 

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen: Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ und nicht „Verordnung 2009/714/EG“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums).


 

Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums).

 

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

 

Die gegenständliche Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister wurde noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, weshalb noch keine genauen Angaben zur Nummer, Datum und ABl. gegeben werden können. Die Zitierweise wäre daher entsprechend der Kundmachung anzupassen.

 

Im Vorblatt sollte es heißen:

 

Unter „Problem“:

 

In den Erläuterungen:

 

Im Allgemeinen Teil:

 

Im Besonderen Teil:


 

Zu Artikel 2:

Zu „Z 7“:

 

Zu Artikel 3:

Zu „Z 17“:

 

Im Entwurf sollte es heißen:

 

Im Allgemeinen wird anregt, die Verordnung nicht mit „EU-Verordnung“ abzukürzen sondern das Folgezitat „Verordnung (EU) Nr. xxx/2012“ zu verwenden.

 

Unter „§ 1“:

 

Unter „ § 6“:

 

 

Wien, am 16. Juli 2012

Für den Bundesminister:
i.V. Schusterschitz m.p.