Anschrift

An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Dr. Beate Sternig
Telefon +43 1 51433 501167
e-Mail Beate.Sternig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111308/0059-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

»GZ. BMASK-433.001/0004-VI/AMR/1/2012 vom 23. Juli 2012;

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial-versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Bundes-pflegegeldgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungs-gesetz 2012 – SVÄG 2012); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 23. Juli 2012 unter der Geschäftszahl BMASK-433.001/0004-VI/AMR/1/2012 übermittelten und im Betreff näher bezeichneten Begutachtungsentwurf fristgerecht Stellung zu nehmen wie folgt:

 

1.     Der Entwurf ist nicht mit dem BFRG 2013 bis 2016 in Deckung zu bringen, für die Jahre 2014 und 2015 ergibt sich eine Mehrbelastung der UG 20 und 22 von in Summe +37,0 Mio. Euro (2014) sowie 19,9 Mio. Euro (2015), im Jahr 2016 eine Minderbelastung von -10,2 Mio. Euro. Weitere Verbesserungen stellen sich in den Jahren 2017 mit -73,7 Mio. Euro sowie im Jahr 2018 -154,6 Mio. Euro ein. Für die Mehrbelastung in den Jahren 2014 und 2015 wäre somit vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Bedeckungsvorschlag vorzulegen.

 

2.     Die Bevorschussung der Rehabilitationsmaßnahmen durch die PV ist auf die im jeweiligen Jahr erforderliche Höhe zu beschränken. Die Dotierung der Arbeitsmarktrücklage wird abgelehnt, da dies eine unnötige Aufblähung des Bundesbudgets zur Folge hat.

 

3.   Zu Artikel 1: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977:

Der arbeitsmarktpolitische Erfolg der in § 7 Abs. 8 AlVG (Art. 1) festgehaltenen Um- und Nachschulungen wird nicht nur für die Zielgruppe, sondern auch für die nach jetziger Rechtslage umfassten (größeren) Personengruppen, sehr restriktiv auf eine Halbtagsbeschäftigung eingeschränkt. Hier sollte im Gesetzestext auf die Aufnahme einer „Beschäftigung“ und nicht einer „Halbtagsbeschäftigung“ abgestellt werden.

 

4.   Zu Artikel 5: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes:

a) Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wären jegliche zusätzliche Regelungen, die im Sinne eines Berufsschutzes auszulegen sind, zu vermeiden (§ 303 Abs. 4 ASVG). Eine Qualifikation nach „unten“ sollte nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, um Beschäftigungsangebot und -nachfrage besser miteinander in Einklang zu bringen. Das Ausmaß der Qualifizierung ist hinsichtlich der finanziellen Belastung der öffentlichen Haushalte zu beschränken. Eine Aufhebung des Berufsschutzes wäre grundsätzlich anzustreben (nach geltendem Recht § 255 ASVG, § 273 ASVG und § 280 ASVG).

 

      b) Versicherungsträger und AMS können Gutachten der einheitlichen Begutachtungs-stelle übertragen (§ 307g ASVG). Dies widerspricht der Grundidee einer einheitlichen Begutachtungsstelle. Hier sollte eine verpflichtende Übertragung vorgesehen werden. Zudem ist aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar, warum bei der Pensionsversicherungsanstalt sowie für den Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jeweils eine einheitliche Begutachtungsstelle als „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet werden soll.

 

       c) Schlussbestimmungen zu Art. 5: Die Mittel aus der Auflösung des Härteausgleichsfonds (§ 669 Abs. 6 ASVG) wären in das Bundesbudget zu übertragen!

 

5.   Zu den Verwaltungskosten:

      Gemäß § 14a Abs. 1 BHG iVm §§ 2 und 8 Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL, BGBl. II Nr. 278/2009 sind bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu ermitteln und darzustellen.

 

      Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält Informationsverpflichtungen (in den §§ 255a, 273a und 280a ASVG werden gesonderte Anträge auf Feststellung für versicherte Personen normiert), die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger auslösen und daher zu ermitteln und darzustellen sind.

 

      Gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 1. September 2009 wird ersucht, im Vorblatt unter der Überschrift „Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen“ eine zusammenfassende Aussage zu den Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen.

 

      Gemäß den zitierten Rechtsvorschriften müssen die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger in den Erläuterungen dargestellt werden. Zudem ist dem Entwurf das mit Hilfe der Verwaltungskostenrechner auszufüllende Formblatt anzuschließen.

 

      Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird daher ersucht, die Darstellung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger im Vorblatt und in den Erläuterungen sowie durch das Formblatt vorzunehmen und dem Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig vor Einbringung in den Ministerrat zu übermitteln.

 

6.   Zu Artikel 9 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes, Z 3:

      Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist sicherzustellen, dass die neue Regelung der Auszahlung des Bundespflegegeldes in § 18 Abs. 1a BPGG lediglich eine Verwaltungsvereinfachung darstellt und keine Änderung der grundsätzlichen Zuordnung des Pflegegeldes zur pflegebedürftigen Person, wie es ja auch durch das nötige Einverständnis zur geänderten Zahlungsmodalität zum Ausdruck kommt.

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um Berücksichtigung gegenständlicher Stellungnahme, welche auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet wurde.

 

29.08.2012
Für die Bundesministerin:
Hans Georg Kramer, CFP
(elektronisch gefertigt)