An das

Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/1 - Legistik

Herrengasse 7

1014 Wien

 

 

Per E-Mail:     bmi-III-1@bmi.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Wien, am 30. August 2012

Zl. B,K-028-1.5/240812/HA

 

GZ: BMI-LR1365/0015-III/1/2012

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Personenstandsgesetz 2013 erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

 

Allgemeines

Die Umsetzung eines zentralen Personenstandsregisters war eine langjährige Forderung des Österreichischen Gemeindebundes. Dieses bringt auf lange Sicht wesentliche Vereinfachungen in der gesamtstaatlichen Verwaltung und beträchtliche Vorteile für den Bürger. In diesem Sinn werden der eingeschlagene Weg und die ambitionierte Vorgangsweise des BMI dem Grunde nach begrüßt.

Da mit einem zentralen Personenstandsregister gravierende Änderungen in den Verwaltungs-, Organisations- und Administrationsabläufen der Standesämter bzw. Personenstandsbehörden einhergehen werden und eine umfassende Neuregelung des Personenstandsrechts massive Auswirkungen in personeller, finanzieller und struktureller, aber auch in kultureller und traditioneller Hinsicht auf die Gemeindeebene zeitigen wird, muss dieses Vorhaben in seiner Gesamtheit betrachtet werden.

Nach eingehender Prüfung des Entwurfes darf vorab mitgeteilt werden, dass – wie auch den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist – zahlreiche Änderungen des nun vorliegenden Entwurfes notwendig sind.

Im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass es verabsäumt wurde, gemeinsam mit den ausgesandten Entwürfen auch mit Entwürfen zu anderen Gesetzen, die ebenfalls einer Anpassung bedürfen, in Begutachtung zu gehen, geht der Österreichische Gemeindebund davon aus, dass es sich hierbei um ein erstes Begutachtungsverfahren eines Ministerialentwurfes handelt und selbiger nach einer gründlichen Überarbeitung gemeinsam mit den anderen notwendigen Gesetzesvorhaben, so insbesondere des Gebührengesetzes, in Form eines Gesamtpaketes ein weitere Mal als Ministerialentwurf zur Begutachtung ausgesandt wird.

 

Erläuterungen

Da im besonderen Teil der Erläuterungen in erster Linie ausgeführt wird, welche Bestimmungen des neuen Personenstandsgesetzes sich nicht von der derzeit gültigen Fassung unterscheiden, erlaubt sich der Österreichische Gemeindebund darauf hinzuweisen, dass Erläuterungen vielmehr den Sinn haben, neue Bestimmungen zu erklären, allenfalls zu präzisieren, jedenfalls aber zu erläutern um Missverständnisse und Unklarheiten des Normadressaten hintanzuhalten.

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist nicht nur unrichtig sie ist auch unvollständig. So werden in den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen jährliche Einsparungen in Höhe von rund 2 Mio. Euro auf Gemeindeebene ausgewiesen, die sich zum einen aus einer Zeitersparnis bei der Bearbeitung von Personenstandsfällen und zum anderen aus dem Wegfall des Postweges ergeben sollen. Völlig unberücksichtigt bleibt dabei, dass allein infolge der erforderlichen Nacherfassung unzähliger Daten der Aufwand pro Personenstandsfall (jedenfalls die ersten Jahre) höher sein wird und daher in keinster Weise mit einer Zeitersparnis zu rechnen ist.

Auch die Ersparnis im Zusammenhang mit dem Wegfall der postalischen Übermittlung ist überschaubar, wenn man bedenkt, dass bereits ein hoher Automatisierungsgrad besteht und die meisten Mitteilungen sowohl im Personenstands- als auch im Staatsbürgerschaftsbereich heute schon elektronisch erfolgen.

Einsparungen sind allenfalls in den Städten zu erwarten, insbesondere für den Fall, dass die vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen Gesetz würden. Viele Personenstandsfälle würden von der Stadt in die ländliche Region verlagert werden mit gravierenden negativen Folgewirkungen (keine Planungssicherheit hinsichtlich Personal und Einsatz von Ressourcen, komplexe Verfahren mit Auslandsbezug, Verfahrensverzögerungen, Fehlerquote, flächendeckende Schulungsmaßnahmen).

Diesen (vermeintlichen) Einsparungen auf Gemeindeebene stehen aber zweifelsohne enorme Mindereinnahmen gegenüber. Allein durch den Wegfall der Urkundenvorlage in vielen Bereichen werden Gemeinden, sollte es nicht zu einer adäquaten Anpassung in den Gebührenvorschriften kommen, massive finanzielle Nachteile drohen.

In den Erläuterungen ist eine Teilung der Kosten für die Errichtung des ZPR in Höhe von geschätzten 6,5 Mio. Euro zuzüglich Kosten für den laufenden Betrieb des zukünftigen ZPR (ZSR) im Ausmaß von 60 % (Bund) und 40 % (Länder) vorgesehen. Der Österreichische Gemeindebund hält hierzu fest, dass diese Kostenaufteilung nicht nur nachvollziehbar sondern auch selbstverständlich ist.

Allein die Umstellung auf das neue System, die Datenbereitstellung, die Datenaufbereitung und die Datennacherfassung durch die Gemeinden wiegen bei Weitem die Kosten für den Bund und die Länder auf. Abgesehen davon wurde scheinbar gänzlich vergessen, in den Erläuterungen die Vorteile, den Nutzen und die Einsparungen aufgrund des ZPR für den Bund, die Länder und deren Einrichtungen anzuführen (Verlassenschaftsverfahren, Jugendwohlfahrt, Führerscheinregister, Waffenregister, Passbehörden, Finanzämter uvm.).

Nicht in den Erläuterungen angeführt werden die Kosten der erforderlichen Soft- und Hardware, der Datenmigration, der Schulungsmaßnahmen und des Clearings. Diesbezüglich fordert der Österreichische Gemeindebund eine 100 %ige Finanzierung durch den Bund.

 

Gebühreneinnahmen

Vorab ist festzuhalten, dass die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben des Personenstandswesens, die die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund wahrnehmen, derzeit zu weniger als einem Drittel durch Gebühreneinnahmen der Gemeinden gedeckt werden können. Mehr als 2/3 der Kosten müssen von der Gemeinde aus dem ordentlichen Haushalt finanziert werden, dies obwohl Gebühren kostendeckend einzuheben sind.

Vor allem in den letzten Jahren haben sich die Gebühreneinnahmen zum Nachteil der Gemeinden entwickelt. Einerseits sind Gebühren teils seit Jahrzehnten (!) nicht mehr angepasst worden, andererseits sind auf Kosten der Gemeinden bundesweite Maßnahmen gesetzt worden, die zu massiven Gebührenausfällen der Personenstandsbehörden geführt haben, so etwa die kostenlose Ausstellung von Urkunden bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres.

Der Österreichische Gemeindebund hat in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Gebühren nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand der Standesämter und Verbände zu orientieren haben.

Gemessen an dem Verwaltungsaufwand bestehen derzeit völlig unverhältnismäßige Gebührensätze. So beträgt etwa der Zeitaufwand für eine Eheschließung ca. 2 bis 2 ½ Stunden, bei Auslandsberührungen ist der Aufwand entsprechend höher. Sollte die Trauung in den Amtsräumen des Standesamtes stattfinden, so dürfen lediglich 5,45 Euro (!) an Abgaben eingehoben werden. Eine Geburtsurkunde (Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) kostet derzeit 9,3 Euro. Davon erhält die Gemeinde/der Verband lediglich 2,1 Euro, der Rest ist an den Bund abzuführen.

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher, nicht zuletzt, da durch den Wegfall der Urkundenvorlage mit Einführung des neuen ZPR auch mit massiven Mindereinnahmen zu rechnen ist, eine deutliche Anpassung der Gebührensätze im Personenstandsbereich sowie eine automatische Indexanpassung analog zu den Bundesgebühren.

 

Örtliche Zuständigkeit im Geburtsfall

Nach der derzeitigen Regelung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei der Geburt nach dem Ort der Geburt. Gemäß § 10 Abs. 1 des nun vorliegenden Entwurfes soll die Eintragung der Geburt jedoch bei jener Personenstandsbehörde erfolgen, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Sollte innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt keine Eintragung begehrt werden, so soll die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zuständig sein.

Begründet wird die Änderung der Zuständigkeit damit, dass der Bürger die freie Wahl haben soll, an welche Personenstandsbehörde er sich mit dem Eintragungsbegehren richtet. Der Österreichische Gemeindebund hat bereits mehrfach und aus guten Gründen eine völlige Öffnung der örtlichen Zuständigkeit bei der Geburt abgelehnt und eine Beibehaltung der Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt eingefordert.

Der Österreichische Gemeindebund befürwortet jegliche Maßnahme, die eine Verbesserung des Bürgerservice darstellt und zugleich verwaltungsökonomisch vertretbar ist. Die nun vorgeschlagene Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit dient aber weder dem Bürgerservice noch ist diese verwaltungsökonomisch vertretbar.

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher eine Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsregel zumindest im Falle der Geburt. Zu den Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Zuständigkeitsregelung darf auf die nachstehenden Ausführungen zu § 10 Abs. 1 verwiesen werden.

 

Ehrungen

In einigen Bundesländern sind eigene Ehrungsgesetze verabschiedet worden. Damit ist die Grundlage für Ehrungen bei Geburtstagsjubiläen jedenfalls gegeben. Die Daten werden bislang aus dem ZMR/LMR bezogen. Bei den Ehe- bzw. Partnerschaftsjubiläen haben Gemeinden bislang große Mühe, derartige Jubiläen auszumachen und Ehrungen auszusprechen.

Im neuen PStG sollte daher eine Möglichkeit der Verknüpfungsabfrage aller gemeldeten Personen (ZMR) einer Gemeinde mit allen aufrechten Ehen/Partnerschaften geschaffen werden. Damit würde eine mühsame Erfassung der Hochzeitsdaten vermieden werden. Der Österreichische Gemeindebund fordert eine diesbezügliche Anpassung und Klarstellung im vorliegenden Entwurf.

 

 

Personenstandsgesetz

Ad § 2 Abs. 4

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 gehören zu den besonderen Personenstandsdaten (Eheschließung) auch der Grund und das Datum der Auflösung der Ehe. Abgesehen davon, dass dies um den Fall einer (allenfalls) vorangegangenen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ergänzt werden müsste, sollte im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und einer besseren „Auffindbarkeit“ neben dem Grund und dem Datum auch die Gerichtszahl/Aktenzahl der Auflösung vermerkt werden.

 

Ad § 2 Abs. 5

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 gehören zu den besonderen Personenstandsdaten (eingetragene Partnerschaft) auch der Grund und das Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Auch hier ist zu betonen, dass neben der Ergänzung um den Fall einer (allenfalls) vorangegangenen Auflösung einer Ehe auch die Gerichtszahl/Aktenzahl vermerkt werden sollte.

 

Ad § 3 Abs. 2 und 3

Gemeindeverbände haben nicht nur ein Organ, sondern nach Art. 116a B-VG zumindest zwei Organe, nämlich den Verbandsobmann und die Verbandsversammlung, in der alle verbandsangehörigen Gemeinden vertreten sind. Hier erscheint eine Klarstellung erforderlich, welches Organ zuständig ist.

Da ein Gemeindeverband auch eigene Bedienstete anstellen kann, sollte anstelle der Verwendung des Begriffes „Gemeindebedienstete“ schlicht der Begriff „Bedienstete“ verwendet werden.

 

Ad § 3 Abs. 5

Analog zu § 3 Abs. 3 sollte auch bei der Besorgung der Personenstandsaufgaben durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen werden, dass sich diese jener Bediensteten zu bedienen hat, die die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienst- und Fachprüfungen abgelegt haben. Weshalb hier ein Unterschied zu den Voraussetzungen der Bediensteten der Gemeinden bzw. Verbände gemacht wird, kann nicht nachvollzogen werden.

 

Ad § 5 Abs. 5

Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sind in Gesetzgebung Bundessache, in Vollziehung Bundes- bzw. Landessache. Beide werden im übertragenen Wirkungsbereich von den Gemeinden besorgt.

Viele Gemeinden sind zur gemeinsamen Besorgung dieser Aufgaben zu Verbänden zusammengeschlossen und konnten in der Vergangenheit durch den verbandsmäßigen Zusammenschluss beträchtliche Synergien ziehen.

Da aber all jene Gemeinden, die Standesamtsverbände bilden, nach der derzeitigen Rechtslage (§ 47 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz) parallel Staatsbürgerschaftsverbände führen (müssen), die rechtlich und auch organisatorisch selbständige und von den Standesamtsverbänden unabhängige Rechtsträger sind, ergeben sich nach wie vor Ineffizienzen. Infolge der Doppelstruktur, die wohlgemerkt gesetzlich vorgeschrieben wird, üben häufig dieselben Personen die Funktionen beider Verbände aus (Obmann, Stellvertreter, Prüfungsausschussmitglieder) und sind Bedienstete gleichzeitig als Standesbeamte im Standesamtsverband und als Evidenzführer im Staatsbürgerschaftsverband tätig. Durch die verpflichtende administrative und organisatorische Trennung müssen derzeit für beide Verbände Wahlen (Obmann, Prüfungsausschuss) durchgeführt werden, Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und Kostenbeitragsvorschreibungen erstellt, beraten und einer Beschlussfassung unterzogen werden, Sitzungen der Prüfungsausschüsse abgehalten werden uvm. In einigen Bundesländern sind nach wie vor Lehrgänge, Kurse und Fachprüfungen für beide Aufgabenbereiche vorgeschrieben, die teils sogar dieselben inhaltlichen Anforderungen stellen.

Der Österreichische Gemeindebund fordert seit längerem auch unter Hinweis auf die im Jahr 2011 beschlossene B-VG Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden [BGBl. I Nr. 60/2011] (bundes-)gesetzliche Rahmenbedingungen, damit Gemeinden beide Aufgabenbereiche, sowohl die des Personenstands- als auch die des Staatsbürgerschaftswesens, in einem einzigen Verband ohne administrative, personelle und organisatorische Trennung besorgen können.

§ 5 Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes sieht vor, dass die Verordnung des Landeshauptmannes bestimmen kann, dass ein Standesamtsverband und ein Staatsbürgerschaftsverband im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. In den Erläuterungen hierzu wird ausgeführt, dass § 5 Abs. 6 (richtigerweise müsste es Abs. 5 heißen) nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Kostenersparnis dient, da eine parallele Führung der Verbände mit einem entsprechenden administrativ-organisatorischen Aufwand verbunden ist.

Da der Österreichische Gemeindebund davon ausgeht, dass mit dieser Änderung Doppelstrukturen beseitigt werden können, wird selbige ausdrücklich begrüßt. Nichtsdestotrotz bedarf es noch einer Klarstellung zumindest in den Erläuterungen dahingehend, dass sich unbeschadet der zwangsweisen Verbandsgründung Gemeinden mit Inkrafttreten der B-VG Novelle zur Stärkung der Rechte der Gemeinden [BGBl. I Nr. 60/2011] in (einzelnen oder mehreren) Angelegenheiten auch des übertragenen Wirkungsbereiches freiwillig zu Verbänden zusammenschließen können.

§ 64 PStG 1983 enthält eine Bestimmung über die Deckung des Aufwandes. In dem nun vorliegenden Entwurf fehlt eine derartige Bestimmung, diese ist zu ergänzen.

 

Ad § 7 Abs. 1

Gemäß § 7 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes haben Gerichte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörden bestimmte Daten über personenstandsrechtliche Entscheidungen zu übermitteln.

Der Österreichische Gemeindebund verweist in diesem Punkt auf das von der Projektgruppe ausgearbeitete Projekthandbuch sowie auf das Lastenheft, in denen unmissverständlich klargestellt wurde, dass im Sinne einer originären Datenerfassung Daten dort in das ZPR einzumelden sind, wo sie anfallen.

So wurde in den genannten Unterlagen die Verpflichtung zur elektronischen ZPR-Eintragung bzw. Übermittlung für alle österreichischen Behörden und Gerichte bei Anlassfällen (etwa Namensänderungen oder Scheidungen) festgelegt, welche wirksame, rechtskräftige personenstandsrechtliche Entscheidungen treffen bzw. personenstandsrechtliche Erklärungen (Vaterschaftsanerkenntnis) entgegennehmen.

Abgesehen davon, dass von diesem Grundsatz (der originären Datenerfassung) abgewichen wird, sollen dem Entwurf nach Gerichte und Behörden (§ 8) nicht einmal verpflichtet sein, die technischen Voraussetzungen zu haben um elektronische Mitteilungen bzw. Mitteilungen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form durchzuführen. Damit wären nach wie vor Mitteilungen in Papierform zulässig. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsfrist für Gerichte in § 73 des vorliegenden Entwurfes hingewiesen, die ebenso abgelehnt wird.

 

Ad § 7 Abs. 2

Gemäß § 7 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs können Gerichte ihrer Mitteilungspflichten an die Bundesanstalt Statistik Austria im Wege des Zentralen Personenstandsregisters nachkommen. In den Erläuterungen hierzu wird festgehalten, dass das ZPR in dieser Sache ausschließlich als „Übermittlungsmedium“ genützt werden soll.

Wiederum ist zu betonen, dass die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ abzulehnen ist. Gerichte haben Vorsorge zu treffen, dass sie die technischen Möglichkeiten haben, um direkt in das ZPR einzumelden und im Zuge dessen ihrer Mitteilungsverpflichtung an die Bundesanstalt Statistik Austria nachkommen zu können. Mit der direkten Einmeldung in das ZPR sollte sogleich automatisch eine Mitteilung an die Bundesanstalt Statistik Austria erfolgen.

 

Ad § 9 Abs. 1

Im Hinblick auf die Forderung des Österreichischen Gemeindebundes (siehe Stellungnahme zu § 10 des Entwurfes), die örtliche Zuständigkeit im Geburtsfall unverändert zu belassen (Zuständigkeit der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt), bedarf es sinnvollerweise auch nur einer (elektronischen) Anzeige der Geburt an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt. Eine Zwischenablage im Vorratsspeicher des ZPR erübrigt sich damit.

Im Zusammenhang mit den technischen Voraussetzungen ist ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die Anzeigepflichtigen, so insbesondere die Krankenanstalten und Ärzte die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Anzeige und Einmeldung in das ZPR zu erfüllen haben. Diese Pflicht gehört ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

 

Ad § 9 Abs. 5

Gemäß § 9 Abs. 5, 1. Satz des vorliegenden Entwurfes können der Bundesanstalt Statistik Austria Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 Hebammengesetz der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR übermittelt werden. Sollten aber die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen und daher eine Bekanntgabe nicht in elektronisch verarbeitbarer Form möglich sein, so muss gemäß 2. Satz nicht nur die Bekanntgabe, sondern auch die Anzeige der Geburt in Papierform erfolgen.

Der Österreichische Gemeindebund verweist ein weiteres Mal auf die festgelegten Grundsätze im Projekthandbuch sowie im Lastenheft. Dort ist zweifelsfrei und ausnahmslos eine unmittelbare Anzeige der Geburt in das ZPR sowie eine direkte Mitteilung der Daten, so insbesondere der medizinischen und sozialmedizinischen Daten an die Bundesanstalt Statistik Austria vermerkt. Aus dem Wort „können“ im 1. Satz ist sogar zu schließen, dass die Anzeige- bzw. Mitteilungspflichtigen nicht einmal verpflichtet sind, direkt einzumelden, selbst wenn sie die technischen Voraussetzungen hätten. Das ist untragbar und kann vom Österreichischen Gemeindebund nicht hingenommen werden.

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher unmissverständlich eine verpflichtende Direkteinmeldung in das ZPR bzw. Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt durch Krankenanstalten, Ärzte und Hebammen samt automatischer Mitteilung der für statistische Zwecke erforderlichen Daten an die Bundesanstalt Statistik Austria.

Allenfalls wäre bei Hausgeburten durch Hebammen eine Übergangsfrist von maximal 5 Jahren denkbar, bis zu der Hebammen, die nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, weiterhin in Papierform Mitteilungen machen dürfen. Hebammen, die in Krankenhäusern Entbindungen durchführen, haben sich jedenfalls der technischen Mittel in den Krankenhäusern zu bedienen um ihre Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten in elektronischer Form zu erfüllen. Diese Klarstellung sollte zumindest in den Erläuterungen erfolgen.

 

Ad § 10 Abs. 1

Begründet wird die Änderung der Zuständigkeit im Geburtsfall damit, dass der Bürger die freie Wahl haben soll, an welche Personenstandsbehörde er sich mit dem Eintragungsbegehren richtet. Durch diese Zuständigkeitsänderung sollen Eltern nach der Geburt ihres Kindes nicht nur die Möglichkeit haben, sich an das Ereignisstandesamt (Ort der Geburt) sondern auch an das Wohnsitzstandesamt, ja sogar an jedes beliebige Standesamt zu wenden. Weite Anfahrtswege des Bürgers sollen damit vermieden werden.

Der Österreichische Gemeindebund hat bereits mehrfach und aus guten Gründen eine völlige Öffnung der örtlichen Zuständigkeit bei der Geburt abgelehnt und eine Beibehaltung der Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt eingefordert.

Der Österreichische Gemeindebund befürwortet jegliche Maßnahme, die eine Verbesserung des Bürgerservice darstellt und zugleich verwaltungsökonomisch vertretbar ist. Die nun vorgeschlagene Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit dient aber aus nachgenannten Gründen weder dem Bürgerservice noch ist diese verwaltungsökonomisch vertretbar:

 

Folgen für Personenstandsbehörden

Derzeit erfolgen ca. 95 % aller Geburten in Krankenanstalten, damit sind die Standesämter jener Gemeinden für die Eintragung der Geburt zuständig, in denen die Krankenanstalten ihren Sitz haben. Infolge dieser Konzentration der Zuständigkeit verfügen Personenstandsbehörden am Ort von Krankenanstalten über die fachlichen und speziellen Kenntnisse, die strukturellen Erfordernisse und die personellen Ressourcen. Zudem haben sie Planungssicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Geburtsfälle.

Die nun vorgeschlagene Regelung, wonach jedes Standesamt österreichweit für einen Geburtsfall zuständig werden kann, führt unweigerlich zu einem enormen Schulungsaufwand, sowohl im Hinblick auf die Umstellung auf das ZPR als auch im laufenden Betrieb. Unzählige Personenstandsbehörden, die bislang kaum bis gar keine Geburtsfälle zu bearbeiten hatten, würden durch die neue Zuständigkeitsregelung in personeller und finanzieller Hinsicht (im wahrsten Sinne des Wortes) über Gebühr belastet.

Darüber hinaus gäbe es für Gemeinden als Personenstandsbehörde keinerlei Planungssicherheit mehr hinsichtlich der zu erwartenden Personenstandsfälle, des erforderlichen Personals, der notwendigen Zuschüsse aus dem ordentlichen Haushalt und der Gebühreneinnahmen (Budgetierung, Voranschlag).

 

Keine Verbesserung des Bürgerservices

Derzeit kann auf Grund der klar geregelten örtlichen Zuständigkeit und der guten Zusammenarbeit zwischen Personenstandsbehörden und Anzeigepflichtigen bereits unmittelbar nach einer Geburtsanzeige die Beurkundung vorgenommen werden. Lange Wartezeiten wie auch unzählige Behördenwege für den Bürger nach einer Geburt eines Kindes gehören schon lange der Vergangenheit an.

In vielen Krankenanstalten wurden überdies in den letzten Jahren – auch dem Bürgerservice Rechnung tragend – sogenannte Babypoints eingerichtet, die alle standesamtlichen Leistungen im Zuge der Anmeldung einer Geburt vor Ort (unmittelbar im Krankenhaus) anbieten, von der Anerkennung der Vaterschaft angefangen, über die Namensänderung, Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises bis hin zur Anmeldung des Neugeborenen. Babypoints fungieren daher als Standesamt im Krankenhaus. War bis vor Kurzem noch ein weiterer Ausbau dieser Babypoints, die das Maximum an Bürgerservice bieten und von den Bürgern gerne in Anspruch genommen werden, geplant (jedem Geburtskrankenhaus sein Babypoint), so steht mit dieser neuen Zuständigkeitsregelung zu befürchten, dass nicht nur der Ausbau von Babypoints gefährdet ist, sondern auch bereits bestehende Babypoints aufgelassen werden.

Da mit der vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelung die örtliche Zuständigkeit erst mit dem (allfälligen) Eintragungsbegehren des Bürgers bei einer Personenstandsbehörde feststeht und daher eine Beurkundung nicht mehr unmittelbar nach der Anzeige stattfinden kann, werden sich für die Bürger die Beurkundungen bzw. Registrierungen sogar wesentlich verzögern.

Der Österreichische Gemeindebund erblickt auch keinen Vorteil für den Bürger hinsichtlich kürzerer Anfahrtswege zur Personenstandsbehörde. Dies wurde seitens des Bundesministeriums immer wieder als Argument für die Änderung der Zuständigkeitsregelungen im Geburtsfall herangezogen. Wenngleich der Bürger zukünftig die Eintragung der Geburt an seinem Wohnsitzstandesamt begehren können soll, so ist doch zu bedenken, dass das neue Personenstandsrecht in seiner Gesamtheit und eine derartige Zuständigkeitsregelung im Speziellen strukturelle Änderungen mit sich bringen wird. Zahlreiche Gemeinden, die noch nicht verbandsmäßig organisiert sind, werden sich zu Verbänden zusammenschließen und bestehende Verbände werden die Anzahl ihrer Mitgliedsgemeinden erhöhen. Wenn daher das zukünftige Wohnsitzstandesamt jemandes, der eine Eintragung begehren will, weiter weg ist als die Krankenanstalt, in dem die Geburt erfolgt ist, dann ist auch der Anfahrtsweg nur ein scheinbar kürzerer.

Will man daher dem Bürgerservicegedanken tatsächlich gerecht werden, so sollte man vielmehr Sorge dafür tragen, dass die sich in der Vergangenheit bewährten Babypoints flächendeckend in allen Geburtskrankenhäusern eingerichtet werden.

 

Rechtsunsicherheit

Durch die vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung, nach der es zeitlich befristet der  alleinigen Disposition des Bürgers obliegen soll, welches Standesamt örtlich zuständig wird, entsteht bei allen Beteiligten eine massive Rechtsunsicherheit. Letztlich kann der Fall eintreten, dass erst 30 Tage nach der Geburt (!) feststeht, welches Standesamt überhaupt zuständig ist.

Von den Verzögerungen massiv betroffen wären nicht nur die Personenstandsbehörden sondern auch die nachgeordneten Stellen (ZMR, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Jugendwohlfahrt, Staatsbürgerschaftsevidenz). Das wiederum bringt für den Bürger, der etwa Leistungen von diesen Einrichtungen in Anspruch nehmen möchte, massive Nachteile, insbesondere in Form von Wartezeiten.

 

Qualitätseinbuße

Auch sei darauf hingewiesen, dass es durch diese Systemänderung in der Zuständigkeit bei der Geburt zu einer Qualitätsminderung kommen wird. Die langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass die genaue Kenntnis und fortlaufende Anwendung der umfangreichen Rechtsgrundlagen (insbesondere mit Auslandsbezug) Voraussetzung für die reibungslose und qualitativ hochwertige Bearbeitung von Personenstandsfällen sind. Wenn nun zukünftig alle Personenstandsbehörden mit allen Personenstandsfällen konfrontiert werden, ist – selbst wenn man von umfassenden und flächendeckenden Schulungsprogrammen ausgehen wollte – mit einer beträchtlichen Fehlerquote zu rechnen.

Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz wurde aus gutem Grund bei der Neuregelung des Personenstandswesens die Zuständigkeit für die Eintragung der Personenstandsfälle am Ort des Ereignisses beibehalten.

Im Rahmen der Diskussion zur Gerichtsstrukturreform wurde eine „Höhere Qualität durch mögliche Spezialisierung“ eingefordert. Im Bereich des Personenstandswesens möchte man offenbar den entgegengesetzten Weg gehen.

 

Ad § 11 Abs. 1 Z. 4

Da die Staatsangehörigkeit nur für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft von der Personenstandsbehörde definitiv festgestellt werden kann, ist unbedingt Vorsorge zu treffen, dass im Register bzw. auf Ausdrucken die Staatsangehörigkeit von Kindern mit fremder Staatsangehörigkeit in einem nicht beweiskräftigen Teil verspeichert bzw. im nicht beweiskräftigen Teil des Ausdruckes vermerkt wird.

 

Ad § 11 Abs. 4

Dieser Absatz wäre dahingehend zu ergänzen, dass auch Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes nicht eingetragen werden.

 

Ad § 13 Abs. 1

Dieser Absatz wäre – zumindest in den Erläuterungen – so zu formulieren, dass diese Vornamensbestimmung mangels des Erfordernisses einer Zustimmung beider Eltern (§ 154 Abs. 2 ABGB) endgültig ist. In der Praxis hat sich bei der Vollziehung des § 21 PStG 1983 gezeigt, dass ein anderer ehelicher Elternteil nach Jahren behauptet, nicht einverstanden gewesen zu sein und eine Berichtigung des Geburtenbuches beantragt. Eine Berichtigung deshalb, um die (relativ) hohen Gebühren für eine Namensänderung zu umgehen.

 

Ad § 13 Abs. 3

Da sich die Zuständigkeit, wie bereits ausgeführt, nach dem Ort des Ereignisses zu richten hat, ist dieser Absatz entsprechend anzupassen.

 

Ad §§ 14 und 15

Da das Ziel des neuen Personenstandsgesetzes die Einrichtung eines zentralen Personenstandsregisters ist, geht der Österreichische Gemeindebund davon aus, dass die Vorlage von Urkunden nur dann erforderlich sein wird, wenn sich die notwendigen Daten nicht aus den bereits vorhandenen Datensätzen im ZPR ergeben.

 

 

 

Ad §§ 18 ff

Im 2. Abschnitt des Gesetzesentwurfes und insbesondere in § 18 ff werden unterschiedliche Termini für den „Trauungsakt“ verwendet, so etwa „Trauung“, „Ehe“ oder „Eheschließung“. Es wird angeregt, eine einheitliche Bezeichnung im Gesetzestext zu verwenden.

 

Ad § 19 Abs. 1

Gemäß § 19 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs kann die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden. Der Österreichische Gemeindebund begrüßt diese Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Fall der Eheschließung aus mehreren Gründen. Anders als im Fall der Geburt ist die nun vorgeschlagene Änderung der Zuständigkeit im Fall der Eheschließung bürgerfreundlich und verwaltungsökonomisch sinnvoll. Die Verlobten ersparen sich durch die Einrichtung eines One-Stop-Shop tatsächlich viele Behördenwege, zudem werden die Verfahren einfacher (kein Abtretungsverfahren mehr).

 

Ad § 28 Abs. 1

Im Zusammenhang mit den technischen Voraussetzungen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Anzeigepflichtigen, so insbesondere die Krankenanstalten und Ärzte die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Anzeige und Einmeldung in das ZPR zu erfüllen haben. Diese Pflicht gehört ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Ebenso ist die Möglichkeit der Anzeige in Papierform, wie sie noch immer in § 28 Abs. 5 aufgezeigt wird, strikt abzulehnen.

Die Formulierung in Abs. 1 wonach die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig ist, soweit die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist abgesehen davon, dass die Voraussetzungen vorzuliegen haben, irreführend und könnte man aus dieser Formulierung sogleich eine örtliche Zuständigkeit der Personenstandsbehörde am Ort des Todes ableiten. Der Österreichische Gemeindebund geht aber davon aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich aus § 29 ergibt bzw. ergeben sollte, widrigenfalls sich unauflösbare Zuständigkeitskollisionen ergeben würden.

 

Ad § 28 Abs. 5

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu § 9 Abs. 5 zu verweisen.

 

 

 

Ad § 29 Abs. 1

Gemäß § 29 Abs. 1 erfolgt die Eintragung des Todesfalles einschließlich der Totgeburt bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Sollte innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt worden sein, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.

Abgesehen davon, dass die Frist von 30 Tagen viel zu lange ist – damit kann der Fall eintreten, dass erst nach 30 Tagen überhaupt feststeht, welche Personenstandsbehörde für die Eintragung des Todes zuständig ist – ist anzumerken, dass eine Anzeige des Todes, gleich von wem sie erfolgt, jedenfalls in das ZPR (Vorratsspeicher) einzumelden ist. Die Formulierung, dass die Anzeige bei Unterbleiben eines Eintragungsbegehrens nach 30 Tagen an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten ist, ist daher weder verständlich noch sinnvoll.

Bei näherer Betrachtung darf mitgeteilt werden, dass die letzten Halbsätze des § 29 Abs. 1 und des § 28 Abs. 1 wohl versehentlich vertauscht wurden.

Zur örtlichen Zuständigkeit im Falle des Todes ist zwar festzuhalten, dass auch die nun vorgeschlagene Regelung massive Auswirkungen auf die Personenstandsbehörden und andere Einrichtungen haben werden, so ist mit großen Verzögerungen bei nachgeordneten Stellen zu rechnen (Verlassenschaftsgerichte, Führerscheinbehörden, Jugendwohlfahrtsbehörden, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, etc.).

Da aber die vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung im Fall des Todes einen wesentlichen Beitrag zu einem verbesserten Bürgerservice leistet – schließlich wird dem Bürger als Hinterbliebenen, der womöglich hunderte Kilometer vom Ort des Todes entfernt ist, ermöglicht, jede beliebige Personenstandsbehörde aufzusuchen – wird die Öffnung der Zuständigkeit seitens des Österreichischen Gemeindebundes begrüßt. Der Österreichische Gemeindebund schlägt aber vor, die in Abs. 1 angeführte Frist von 30 Tagen deutlich zu kürzen.

 

Ad § 31

Gemäß § 31 des vorliegenden Entwurfes haben Personenstandsbehörden eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden.

Die Pflicht der Abmeldung bereits mit der Anzeige des Todes würde zu dem Problem führen, dass eine Abmeldung ohne Beurkundung des Todes erfolgt und die für die Eintragung zuständige Personenstandsbehörde keine Abfrage der letzten Wohnanschrift im ZMR mehr durchführen kann.

Abmeldungen sollten daher im Zuge der Eintragung des Todes durchgeführt werden.

 

Ad § 35 Abs. 1 bis 6

Abgesehen davon, dass § 35 in seiner Gesamtheit gesehen mehr der Verwirrung denn der Aufklärung darüber dient, welche Behörde für welchen Personenstandsfall zuständig ist, stellt der Österreichische Gemeindebund unmissverständlich klar, dass die bisherigen Zuständigkeiten für Eintragungen (Beurkundungen) von Personenstandsfällen mit Auslandsbezug beizubehalten sind.

 

Ad § 36 Abs. 4

Im letzten Satz des § 36 Abs. 4 wird bestimmt, dass ein nicht anzeigepflichtiger Arzt (oder Hebamme), dem der Anzeigepflichtige unbekannt ist, die Bestätigung über einen Todesfall oder einen Geburtsfall der Personenstandsbehörde zu übermitteln hat, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

Abgesehen davon, dass in diesem Fall die Zuständigkeit für die Eintragung noch gar nicht feststeht bzw. noch gar nicht feststehen kann und damit der Arzt (oder die Hebamme) gar nicht wissen kann, welcher Behörde er die Bestätigung zu übermitteln hat, darf ein weiteres Mal auf die Problematik mit den in diesem Entwurf vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen hingewiesen werden.

 

Ad § 42 Abs. 5

Man sollte die Mitteilungspflicht bei Berichtigung auf die wesentlichsten Daten einschränken. Vor allem sollte eine Mitteilungspflicht unterbleiben, wenn noch nicht als gesicherte Daten (migrierte) berichtigt werden. Vielleicht kann man diese Mitteilungsverpflichtung automatisch vom ZPR/ZSR in jenen Fällen ausstellen (Regel), wo dies auch wirklich notwendig ist.

 

Ad § 48 Abs. 6

Diese Bestimmung berücksichtigt nicht, dass einige Bundesländer bei Landtags- bzw. Gemeinderatswahlen das aktive Wahlrecht schon mit dem 16. Lebensjahr eingeführt haben. Ebenso nicht bedacht wurde, dass in Österreich auch EU-Bürger das Kommunalwahlrecht besitzen können.

 

 

Ad § 53 Abs. 5

Zwar entspricht diese Bestimmung bereits geltendem Recht, dennoch erscheint fraglich, ob es wirklich gewollt ist, Personenstandsurkunden weiterhin von der Bezirksverwaltungsbehörde und vom Landeshauptmann beglaubigen zu lassen.

 

Ad § 60 Abs. 2

Da ein funktionstüchtiger und reibungsloser Vollbetrieb des ZPR ab 1. April 2013 nicht zu erwarten ist, sollte § 60 Abs. 2 umformuliert werden. Es sollte Personenstandsbehörden in außerordentlichen Fällen möglich sein, über dieses Datum hinaus Eintragungen in die Personenstandsbücher durchzuführen.

In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die Erläuterungen zu den §§ 60 und 61 wohl versehentlich vertauscht wurden.

 

Ad § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 4

In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlich dargelegte Problematik der neuen Zuständigkeitsregelungen verwiesen.

 

Ad § 69

Der Begriff „Beamte“ sollte durch den Begriff „Standesbeamter“ ersetzt werden.

 

 

Staatsbürgerschaftsgesetz

Ad § 47 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz

Um Unklarheiten vorab auszuräumen, schlägt der Österreichische Gemeindebund folgende Formulierung zu § 47 Abs. 4 vor: Die Aufgaben eines Staatsbürgerschaftsverbandes können im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 besorgt werden.

 

 

Meldegesetz

Im Entwurf des Personenstandsgesetzes 2013 wird im § 12 vom Meldedatenblatt gesprochen. Im Meldegesetz wird an zahlreichen Stellen noch immer die alte Bezeichnung „Meldezettel“ verwendet. Man sollte auch im Meldegesetz die Bezeichnung „Meldedatenblatt“ verwenden.

 

 

 

Ad §§ 5 und 10

Aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes sollte in das Gästeverzeichnis auch das Herkunftsbundesland und bei ausländischen Gäste der Herkunftsstaat gemäß Tourismus-Statistik-VO aufgenommen werden. In den einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen gibt es jedoch Ausnahmen von der Gebührenpflicht innerhalb der Gästemeldung. Es wäre daher wünschenswert, wenn neben den genannten Daten auch landesgesetzlich notwendige Kennzeichen zur Feststellung der Gebührenpflicht aufgenommen werden würden. Damit wären alle Grunddaten vorhanden womit in den Nachfolgeprozessen keine weitere Datenerhebung mehr durchgeführt werden müsste.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel