GZ.: BMASK-462.207/0020-VII/B/8/2012

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das GIBG,GBK/GAW-Gesetz, BEinstG und BGStG geändert wird.

 

 

Die Höhe der Geldstrafen – 360 Euro – erscheint zu gering bemessen.

Bei Nichtbeachtung sollten höhere Geldstrafen auferlegt werden.

 

 

 

Zu Z 8 bis 10 ( § 10 Abs. 2)

Zweite Zeile : Statt „in Abs. 2“ sollte der Begriff „dort“ verwendet werden.

 

 

 

 

20.September 2012                                               Dr. Eveline Zehetmayer

 

 

 

       ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

  NATIONAL COUNCIL OF WOMEN - AUSTRIA

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